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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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riet werden, und die in §. 14 dem Worte ber'gefügte Erläuterung laßt keinen Zweifel, daß die fraglichen Realrechte nicht unter dem letztgedachten Worte mit verstanden, mithin überhaupt im Ge setzentwürfe nicht erwähnt sind. Es wird abervon großer Wich tigkeit sein, daß dieselben und zwar hier erwähnt werden. Er stens wird im Allgemeinen die Erwähnung wichtig sein, weil der Zweck des Hypothekengesetzes, wie er in den Motiven Seite 86 des Berichts ausgedrückt ist, die Sicherung der Eigenthmns- rechte an den Grundstücken und die Sicherung der Pfandrechte an den Grundstücken zum Gegenstände hat. Soll Jemandes Eigenthum gesichert sein, so muß man auch wissen, was Alles in seinem Eigenthum begriffen ist. Zweitens wird die allge meine Erwähnung dieser Nealrechte im Gesetze auch des Gegen satzes wegen nöthig sein, da in §. 14 der ihnen gegenüberste henden Grundzinsen gedacht ist, und es also in der Consequenz zu liegen scheint, daß, wo die Verpflichtung erwähnt ist, auch die ihr gegenüberstehende Berechtigung erwähnt werde, und sind §,14 einmal die Bestandtheile des zu verpfändenden Grundstücks überhaupt angegeben, und es würde also drittens der -Vollstän digkeit wegen sein, da einmal Bestandtheile angegeben sind, sie alle anzugeben. Ich bescheide mich aber, daß bei §. 14 wieder andere Gründe entgegengestanden haben mögen, aus welchen Realrechte nicht erwähnt worden sind,, und zwar folgende: Bei der Eigenschaft des Grund- und Hypothekenbuches als Buch, welches vorzugsweise die Lasten eines Grundstücks enthalten soll, ist die Eigenschaft als Grundbuch wohl mehr accessorisch, und überhaupt stehen dem Eigenthümer des Grundstückes und dem Gläubiger, welcher Geld erborgen oder darleihen will, noch Mittel zu Gebote, sich über den Umfang des Grundstückes und seiner Zubehörungm zu vergewissern; auch würde die specielle Aufführung der Realrechte, von welchen ich spreche, im Grund- und Hypothekenbuche mancherlei Schwierigkeiten haben. Ich gehe also darüber hinweg, daß tz. 14 der Nealrechte nicht ge dacht worden ist. Aber um so wichtiger halte ich es, daß bei den Beschränkungen, die bei Veräußerungen von Grundstücken staltfinden sollen, auch dieser Rechte mit gedacht werde. Denn 1) kann der Gläubiger allenfalls darüber hinwegsehen, daß er im Hypothekenbuch den Umfang des zu verpfändenden Grund stückes nicht so vollkommen übersieht; denn er hat andere Mit tel, sich davon in Kenntniß zu setzen; allein eine hinter seinem . Rücken vorgenommene Veräußerung solcher Realberechtigungen, welche nicht im Hypothekenbuche aufgeführt sind und nicht durch Vorschrift des Gesetzes verhindert werden, würde für ihn gefähr lich sein; 2) ist der Zweck des gegenwärtigen Gesetzes, ein in sich abgeschlossenes Ganze zu bilden; wenn man also auch ein wendenwollte, die Realrechte seien an und für sich gesichert, so würde ich cs doch paffend finden, daß ihr Schutz auch in diesem Gesetze,ausgesprochen werden möge. Der dritte Grund aber, weswegen ich hier ihre Erwähnung noch besonders für wichtig halte, ist der, weil dies nunmehr die einzige Stelle ist, wo sie geschützt werden können, da dies nicht in §. 14 und 56 gesche hen, und auch §.61, welche noch Verä.lßerungsvezbote ent hält, nur bewegliche Zubehörungen der Grundstücke begreift. Diese Erwähnung geschieht ganz leicht, wenn anstatt der Worte: „nutzbaren Realgerechtigkeiten" gesetzt wird: „Realrechte und nutzbaren Realberechtigungen". Ich bitte den Herrn Präsiden ten, diesen meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Das Amendement dcs Abg. v. Geiß ler geht dahin, daß hinter das Wort „Nealgerechtigkeiten" noch gesetzt werde: „Realrechte undnutzbarenNealberechti- gunge n". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unter stützt ? — Wird nichthinreichendunterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Zu -Vermeidung von Miß verständnissen will ich auf den Antrag des ge.hrten Abgeordneten, obschon er nicht unterstützt ist, doch Einiges erwidern. Es liegt das Verlangte schon in dem Gesetz; denn ich kann unter diesen Berechtigungen nichts Anderes verstehen, als eben diese nutzbaren Realberechtigungen §. 163. Wenn der geehrte Abgeordnete glaubt, es gereiche zur Sicherheit der Eigenthümer, daß sie mit auf dem Folio des berechtigten Guts aufgetragen werden, so be merke ich, daß die Auftragung auf dem Folio des berechtigten Gu tes nichts hilft; vielmehr wird der Berechtigte dafür zu sorgen haben, daß die Eintragung auf dem Folio des verpflichteten Gu tes erfolgt, und dann sind diese Rechte vollkommen gesichert, da sie nicht einmal durch Verjährung verloren gehen können. Abg. V. Geißler: Die Tendenz meines Antrags muß verkannt worden sein; denn nicht sowohl dem Grundstücksbesitzer habe ich die Realrechte sichern wollen, als vielmehr den Hypo thekengläubiger, welcher dem Grundstücksbesitzer borgt, habe ich dagegen sicherzustellen beabsichtigt, daß der Besitzer des Gutes ein Realrecht von demselben entferne. Referent Abg. Braun: Der geehrte Abgeordnete kann sich beruhigen; denn das, was er beabsichtigt, ist bereits durch §. 56 getroffen, und zwar durch den Zusatz: „dessen Bestandtheil es ist"; denn eben die Gerechtsame, welche der geehrte Abgeordnete im Auge hat, sind ein Bestandtheil des Gutes, und es findet darauf Anwendung, was in den §§. 56 und 57 gesagt worden ist. Präsident 0. Haase: Es scheint Niemand weiter über §. 63b zu sprechen, und ich frage die Kammer: ob sie die von der ersten Kammer angenommene und von unsrer Deputation em pfohlene Zusatzparagraphe 63 b annimmt? — Einstim- >mig Ja. Referent Abg. Braun: §. 64. Bewegliche Jubehdrungen eines Grundstücks. Welche Sachen außer Grundstücken als Zubehörungen eines Grundstücks zu betrachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. Hypotheken an landwirthschaftlichen Gütern, welche nicht Lehnseigenschaft haben, begreifen zugleich das jedesmal vorhan dene , zur Erhaltung des Gutes und zum Betriebe der Wirth- schaft nothwendige,.dem Besitzer des Gutes zugehörige Inven- tarium an Vieh, Schiff und Geschirr, auch Norräkhen in sich, welches daher nicht.willkürlich von dem verhypothecirten Gute getrennt werden darf, ohne daß jedoch der Besitzer an Veräuße rung einzelner Stücke oder Lheile behindert werden kann, so lange nicht eine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger nachgewiesen wird.
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