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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Motive sagen zu §.64: Eine Feststellung der in verschiedene Materien des Privat rechts eingreifenden Lehre von den Pertinentien gehört nicht in dieses Gesetz, sondern zur allgemeinen Civilgesetzgebung. Des senungeachtet hat man eine Bestimmung in Betreff des Inven tars bei Landgütern in den Gesetzentwurf aufnehmen zu dürfen geglaubt. Bekanntlich wird jetzt in Sachsen das landwirthschastliche Inventar nicht als Zubehör des Gutes betrachtet, was zur Folge hat, daß es für die hypothekarischen Gläubiger kein Gegenstand ihrer Befriedigung wegen ihrer Forderungen ist, von ihnen nicht mit in Anspruch genommen werden kann, sondern im Concurse zur gemeinen, chirographarischen Masse gezogen wird. Ander wärts, wie z. B. nach preußischem Recht, ist das landwirth- schaftliche Inventar bei Landgütern Zubehör des Guts. Daß es in Sachsen anders ist, hat man in Beziehung auf Hypothe ken an Landgütern schon oft für einen Mangel der Gesetzgebung und für den Credit dieser Hypotheken unvortheilhaft erklären hö ren. Muß es nun für das Hypothekenrecht und für den Real- credit als wünschenswerth angesehen werden, daß Hypotheken an Landgütern das landwirthschaftliche Inventar mit afficiren, kommt ferner in Betracht, daß dieser Satz sich überall in neuern Gesetzgebungen findet, auch in der Volksmeinung begründet ist, so wird auch die Aufnahme desselben in den gegenwärtigen Gesetz entwurf gerechtfertigt erscheinen. Zur nähern Erläuterung ist noch Folgendes zu bemerken: s) der Satz ist zur Zeit noch auf Hypotheken an Allodialgü- tern zu beschränken, da man durch Erstreckung desselben auf Hy potheken an Lehngütern mit den bei der Sonderung des Lehns vom Erbe eintretenden Grundsätzen des Lehnrechts, wonach das Inventar nicht Lehnseigenschaft hat, in Conflict gcrathen würde. K) Der Satz ist auf das landwirthschaftliche Inventar zu beschränken, insofern es nur der Aufhebung des zeitherigen Grundsatzes in Beziehung auf Hypotheken gilt, wonach diesem schlechthin die Eigenschaft eines Zubehörs des Gutes abgesprochen wurde, obwohl die Benutzung des Gutes für seinen natürlichen, nicht blos einen zufällig damit verbundenen Zweck das Vorhan densein eines Inventars schlechterdings erfordert. c) In derselben Rücksicht ist aber auch die Zugehörigkeit des Inventars auf das zur Erhaltung des Guts und zum Betrieb der Wirthschaft Nothwendige zu beschränken; was als noth- wendig zu betrachten, wird im Zweifel durch Gutachten Sach verständiger leicht zu ermitteln sein. 6) So wie im Allgemeinen der Begriff einer Zubehörung Identität des Besitzers sowohl der Hauptsache, als der Neben sache voraussetzt, fremde Sachen ferner nur mit Bewilligung des Eigenthümers verpfändet werden können, so ist jene Vor aussetzung auch bei dem landwirthschastlichen Inventar anzuer kennen. Der Deputationsbericht sagt: Auf mehre von der Deputation der ersten Kammer wider den zweiten Satz der §. erhobene Bedenken brachten die könig lichen Commiffarien folgende abgeänderte Fassung dieses Satzes in Vorschlag j „Hypotheken an landwirthschastlichen Gütern erstrecken sich auch auf das jedesmal vorhandene, zu Erhaltung des Gutes und zum Betriebe der Wirthschaft nothwendige, dem Besitzer des Gutes zugehörige Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr, auch Vorräthen mit der Wirkung, daß dasselbe bei Zwangsversteigerung des Gutes nicht von Letzterem getrennt werden darf, und der Erlös zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger ebenfalls zu verwenden ist, wofern nicht bei Lehngütern nach den über die Sonderung des Lehns vom Erbe geltenden be- sondern Grundsätzen eine Ausnahme nöthig wird. An Veräußerungen des Inventars kann der Besitzer des Gutes von den hypothekarischen Gläubigern nicht behin dert werden, so lange nicht eine Gefährdung derselben nachgewiesen wird." Allein auch gegen diese Fassung wurde von der Deputation der jenseitigen Kammer unter andern eingehakten, daß die vor geschlagene Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des sächsischen Rechts, wonach an beweglichen Sachen ein Pfandrecht ohne Uebergabe nicht stattfindet, in Widerspruch stehe, daß sie, weil sie blos auf Güter sich beziehe, welche keine Lehnseigenschaft haben, eine neue Specialirät in der Gesetzgebung begründe, daß die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung zu Beförderung des Realcredits um so weniger vorhanden sei, da zeither unge achtet des Mangels einer solchen Vorschrift in der sächsischen Ge setzgebung die hierländischen Hypotheken nicht weniger gesucht gewesen seien, übrigens auch der Realcredit dadurch nicht ge hoben werden könne, weil ja der Schuldner das Inventar bis auf einen Fall jederzeit zu veräußern unbehindert sei, während an dererseits die Annahme der fraglichen Anordnung vorzüglich in Hinsicht auf Pachtverhältnisse nicht unbeträchtliche Schwierig keiten äußern und zu dem Erfolg führen dürfte, daß in manchen Fällen die hypothekarischen Gläubiger der käuflichen Ueberlafsung des Inventars an Pachter widersprechen würden. Aus diesen Gründen wurde von der Deputation der ersten Kammer aus den Wegfall des zweiten Satzes der §. in der ursprünglichen, wie in der veränderten Fassung angetragen, und die Kammer trat diesem Anträge bei. Die Deputation kann nur denselben Antrag an ihre Kam mer stellen. Wird dieser schon durch die vorgedachten Bedenken, deren Gewichtigkeit kaum zu verkennen ist, motivirt, so findet er auch in folgender Erwägung seine Rechtfertigung: Abgesehen davon, daß es als Widerspruch erscheinen möchte, wenn die §. in ihrem ersten Theile sagt, daß die Frage, welche Sachen als Zubehörung eines Grundstücks zu betrachten, nach dem bestehenden Rechte zu beurtheilen sei, und gleichwohl im zweiten Satze eine von diesem bestehenden Rechte völlig ab weichende Bestimmung darüber gibt, so dürfte es auch nicht an gemessen sein, eine das allgemeine Recht abändernde, so weit greifende Disposition in einem speciellen Gesetz, wie das über das Hypothekenrecht ist, aufzustellen. Dazu kommt, daß diese Dis position mit dem Grundsätze der Publicität nicht in Einklang steht. Soll das Jnventarium als Zubehör des Gutes angesehen und der auf letzterem haftenden Hypothek unterliegen, so müßte auch, was jedoch nicht geschehen, vorgeschrieben werden, daß es in das Grund- und Hppothekenbuch einzutragen sei. Denn der Gläubiger kann nur das als Unterpfand ansprechen, was als zu verpfändender Gegenstand in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist; erwürbe jedoch mehr erhalten, wenn er neben dem eingetragenen Grundstücke, worauf er darleiht, noch überdies einen Gegenstand erhielte, worüber das Grund- und Hypotheken buch keine Kunde gibt. Sollte aber das Inventar eingetragen werden, so würde auf der andern Seite das Hypothekenbuch keine Sicherheit für das daran erlangte Unterpfandsrecht ge währen können, wenn man nicht die freie Gebahrung des Schuld ners mit dem Inventar beschränken und Sachen, die ihrer Natur nach zu den Fungibilien (verzehrlichen) gehören, zu res non tun- gidiles gewaltsam machen wollte. Aus allen diesen Gründen beantragt die Deputation: den zweiten Satz der §. von den Worten an: „Hypo theken an-—nachgewiesen wird" in der ursprünglichen, wie in der derselben substituirten, oberwähnten Fassung abzulehnen, im Uebrigen aber die §. anzunehmen.
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