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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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recht erhalten, sondern wir wollen auch das, was für die Be förderung des Realcredkts dienlich ist, selbst wenn es neu ist, auf führen. Es ist ferner von der Deputation gesagt, daß die Fast sung, „weil sie bloS auf Güter sich beziehen, welche keine Lehns- rigenschaft haben, eine neue Specialität in der Gesetzgebung be gründen würde." Das muß ich ebenfalls zugeben, aber man hat es nicht auf Lehngüter ausdehnen können, weil man das Jnventarium nicht zu den Lehngütern rechnen kann und zur Hy pothek schlagen. Allerdings gilt düs noch; allein es wird bei einer neuen Gesetzgebung die Frage sein, ob nicht festzustellen sei, daß selbst bei Lehngütern das Jnventarium bei dem Gute verbleiben müsse und die Lehnserben nur den Werth den Alledial- erben vergüten. Es ist ferner gesagt, „daß die Nothwcndigke t einer solchen Bestimmung zu Beförderung des Realcredkts um so weniger vorhanden sei, da zeither ungeachtet des Mangels ei ner solchen Vorschrift in der sächsischen Gesetzgebung die hierlän dischen Hypotheken nicht weniger gesucht gewesen seien." Hier über ein Urtheil zu fallen, ist schwer; soviel aber kann ich ver sichern, daß ich in früheren Zeiten, namentlich nach dem Kriege, einen Nachtheil darin erkannt habe. Es ist ferner gesagt, daß „übrigens auch der Realcredit dadurch gehoben werden könne, weil ja der Schuldner das Inventar bis auf einen Fall jederzeit zu veräußern ungehindert sei." Es ist das allerdings wahr; nach der Bestimmung des Hypothekengesetzes haben die hypothekari schen Gläubiger keine Sicherheit, daß der Schuldner vorher nicht veräußert habe, sie haben aber die Hoffnung, daß, wenn sie schließlich das Grundstück zu ihrer Bestiedigung in Anspruch nehmen, auch das zu dieser Zeit dem Besitzer gehörige Jnventa rium zu ihrer Deckung mit verwendet werde. Also indirect wird der Realcredit dadurch jedenfalls gehoben, weil in den meisten Fällen das Object zur Tilgung der Schulden vorhanden sein wird. Es ist ferner gesagt, „wahrend andrerseits die Annahme der fraglichen Anordnung vorzüglich in Hinsicht auf Pachtver hältnisse nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten äußern und zu dem Erfolge führen dürfte, daß in manchen Fällen die hypothe karischen Gläubiger der käuflichen Ueberlassung des Inventars an den Pachter widersprechen würden." Ich habe schon entwickelt, es liegt durchaus nicht.in der Absicht des Gesetzes, die Grund besitzer an der Verfügung über ihr Jnventarium zu hindern. Die geehrte Deputation fügt in ihrem Berichte noch Folgendes hinzu: „Abgesehen davon, daß es als Widerspruch erscheinen möchte, wenn die §. in ihrem ersten Theile sagt, daß die Frage, welche Sachen als Zubehörung eines Grundstücks zu betrachten, nach dem bestehenden Rechte zubeurtheilen sei, und gleichwohl im zweiten Satze eine von diesem bestehenden Rechte völlig abwei chende Bestimmung darüber gibt". Aber wie die Fassung jetzt lautet, ist nicht Alles eigentlich alsZubehörung bestimmt, sondern es ist nur insofern Zubehörung, als es zu dem Zeitpunkte, wo die Gläubiger auf Befriedigung Anspruch machen, noch wirklich vorhanden ist und dem Besitzer wirklich gehört. Ferner heißt es: „es dürfte auch nicht angemessen sein, eine das allge meine Recht abändernde, so weit greifende Disposition in einem speciellen Gesetz, wie das über das Hypothckenrecht ist, aufzustel- n. 106. len." Allerdings hätte das Ministerium auch gewünscht, einen solchen Satz noch höher zu stellen und nicht nur für dieHypothe- kenverhältnisse, sondern auch für andereRechtsverhältnisse; allein da wir jetzt zu einem so allgemeinen Gesetze nicht gelangen können, so hat das Ministerium einen solchen Satz wenigstens für die Hypotheken aufstellen zu müssen geglaubt. Ferner wird gesagt: „vaß diese Disposition mit dem Grundsätze der Publicität nicht in Einklang steht. Soll das Jnventarium als Zubehör des Gu tes angesehen und der auf letzterem haftenden Hypothek unterlie gen, so müßte auch, was jedoch nicht geschehen, vorgeschrieben werden, daß es in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen sei. Denn der Gläubiger kann nur das als Unterpfand anspre chen , was als zu verpfändender Gegenstand in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist; er würde jedoch mehr erhalten, wenn ec neben dem eingetragenen Grundstück ', worauf er darleiht, noch überdies einen Gegenstand erhielte, worüber das Grund-und Hypothekenbuch keine Kunde gibt. Sollte aber das Inventar eingetragen werden, so würde auf der andern Seite das Hypo thekenbuch keine Sicherheit für das daran erlangte Unterpfands recht gewähren können, wenn man nicht die freie Gebahrung des Schuldners mit dem Inventar beschränken und Sachen, die ihrer Natur nach zu den FungibilieN (verzehrlichen) gehören, zu res iwo l'ungibiles gewaltsam machen wollte." Von der Ansicht, daß also das Jnventarium mit verzeichnet werde in das Hypo thekenbuch und mithin ausdrücklich als Unterpfand bezeichnet werden solle, von der Ansicht ist das Ministerium nicht ausge gangen, weil man nicht füglich den Satz juristisch hinstellen kann: die Hypothek ist auf das Jnventarium gestellt, sondern es ist eine Zubehörung nur insoweit, als es zur Befriedigung derGläubiger mit dient, insofern es gerade noch vorhanden ist. Daß es aber nicht im Grund- und Hypothekenbuche ssht, ist kein Hinderniß, die Gläubiger davon zu befriedigen. Es gibt noch eine Menge anderer Zubehärungen zu den Grundstücken, es gibt Realgsrech- tigkeiten, wie der geehrte Abg. 0. Geißler anführte, cs gibt Zins rechte, Frohnen und Dienste, die auch nicht auf dem Folium des berechtigten Gutes erscheinen und nichts desto weniger zur Sicher heit der hypothekarischen Gläubiger dienen; denn der Erlös, der aus dem ganzen Gute gewonnen wird, wird zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger verwendet. Mir scheint daher, daß man sich zum Theil aus Mißverständniß gegen die Bestim mung des Entwurfs ausspreche. So weit ist der Gesetzentwurf nicht gegangen, irgend die Besitzer in der freien Disposition über ihr Jnventarium beschränken zu wollen, sondern er hat nur aus sprechen wollen, daß, wenn das Grundstück zur Sequestration und Subhastation kommt, das vorhandene und dem B.sitzer ge hörige Jnventarium mit subhastirt und zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger mit verwendet werde. Daß daS den Credit der Hypotheken fördern muß, ist wohl keine Frage; denn wenn auch der Capitalist, der auf das Grundstück borgte, keine Sicherheit dafür hat, daß das Jnventarium dabei bleibt, so wird es doch meistens vorhanden lein, und es wird daher immer einige Sicherh.it gewähren, wenn cs im Fall das Vorhandenseins zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger mit verwendet 3*
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