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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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"werden soll. Mag der Creditverein den Werth des Jnventa- riums in Abzug bringen undgenau nach demBetrage der Grund steuereinheiten dir Hypothek bemessen, so wird es doch den Werth der Pfandbriefe erhöhen, wenn das vorhandene Inventar zur Be friedigung der Pfandbriefe dient. Namentlich weiß ich nicht, wie die Bedingung des Beitritts zu einem Creditverein, daß die Rente vom Tute während der Sequestration fortgegeben werde, erfüllt werden könnte; denn woher soll der Ertrag kommen, wenn auf einmal alles Znventarium wegfällt? Vicepräsident Eisenstuck: Ich konnte mich entheben', da ich Mitglied der Deputation bin, über die Sache zu sprechen, aber es scheint mir doch zu wichtig, und ich muß hinzufetzen, es wird von Seiten der Staatsregierung von Voraussetzungen aus gegangen , denen ich geradezu widersprechen muß. Daß ich et was Neues nicht zurückweise, weil es etwas Neues in der Gesetz gebung ist, habe ich schon kundgethan; aber ich verlange, es solle etwas Besseres sein, als das Bestehende, es soll sich darin nicht Theorie und Praxis entgegentreten. Das ist hier der Fall, und ich muß geradezu bekennen, daß man im Jrrthum schwebt, wenn man glaubt, ein vorsichtiger Capitalist werde sein Geld verbor gen auf Hypothek eines Landgutes und sich dabei erkundigen, wieviel Rindvieh und Schafe dort gehalten werden, und welcher Qualität sie sind. Jeder vorsichtige Darleiher wird sich nur an Grund und Boden halten, darauf leiht er sein Geld hin, nicht auf das Inventar und die Vorräthe; wer aber jenes thut, der läßt sich verblenden von dem, was der Grundbesitzer ihm vorgaukelt. Das ist Eins. Das Zweite ist dieses: ein Grundstück, ein Land gut hat einen höheren Werth, wenn es nicht verpachtet ist, als wenn es verpachtet ist. Ist das Landgut verpachtet, so tritt der Fall ein, und er wird immer mehr eintreten, daß gar kein den Eigenthümern gehöriges Inventar existirt, und dann gibt es weit weniger Sicherheit, als wenn es welches hat. Das sind lauter Unzuträglichkeiten, welchen ich doch nicht das Wort reden kann. Es ist ferner gesagt worden, es fei das zum Betriebe der Wirthschaftnothwendig. Wie soll dies nun aber bei jedem einzelnen Gute erörtert werden, bei Aufnahme des Capitals? Etwas muß geschehen, sonst haben wir keinen Anhalt beim Concurs und bei der Subhastation. Ich muß noch Etwas erwähnen. Es ist darüber wohl auch nicht ein so fester Grundsatz zum Beispiel bei den Schäfereien. Es wurde vorhin erwähnt, daß zum Be triebe einer Wirthschaft Schäferei nöthig sei, was aber sehr pro blematisch ist; denn es bestimmt sich hier Alles nach der Höhe der Wollpreise, und so schweben sie in einer Menge von verschie denen Ansichten umher. Nun die Vorräthe! Das ist doch in gro ßer Allgemeinheit gesagt, aber man versteht doch darunter solche Vorräthe, die zur Benutzung des Gutes und zum Betriebe der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte nothwendig sind, und der Wi derspruch des Abg. Klien, von dem er sprach, schien sich darauf zu beziehen. Nein, ein Widerspruch ist es nicht; es sind die Früchte, die noch stehen, und die Früchte, die eingebracht sind, sind die Vorräthe. Nun haben wir ferner die Frage mit der Ver äußerung des Inventars. Wie soll das werden? Da heißt es: so lange nicht die Gefährdung der Gläubiger nachgewiesen ist. Wenn ist dies aber vorhanden? Da ist mir der Fall sehr oft in der Erfahrung vorgekommen, daß Einer Waldung hat, darauf hat er ein paar Bäume weggeschlagen, es wird von den hypothe karischen Gläubigern ein großes Geschrei erhoben. Wenn es auf Forsterörterungen ankommt, so wird man sagen können, daß der Wald nicht niedergeschlagen wird, wenn nur nachgepflanzt wird, und in solches Schwanken kommen wir hinein, und es wird durch eine solche Bestimmung eine wahre Saat von Pro cessen werden. Nun muß ich noch hinzufügen, daß die Sache gar nicht so gefährlich ist, wie man denkt. Seit 20 Jahren habe ich bei so viel Subhastationen gewirkt, und die Sache ist recht gut gegangen, auch einfach. Die Sache wurde so gemacht, daß man bei der Taxation zur Subhastation das Jnventarium an Vieh und Vorräthen, und was an Saat zur Fütterung erforderlich war, ermittelte und taxirte; ebenso ging es mit Schiff und Ge schirr. Nun man hat sich vereinigt, weil sich die Gläubiger überzeugten, daß sich Nichts thun ließ, und so wurde der ganze Complex des Gutes mit Inventar an Vieh, Schiff und Geschirr subhastirt, und die Taxe dafür, wie für die Vorräthe bis zur näch sten Ernte wurden von der Licitationssumme abgezogen, zur chi rographarischen Masse gezogen, und das war die ganze leichte Procedur, die sich sehr bequem machte und im Interesse der^ Gläubiger lag, und kein hypothekarischer Gläubiger wird an nehmen, daß Ochsen und Schafe ihm verpfändet seien, und auch bei dem Kaufpreise muß das Jnventarium getrennt werden von Grund und Boden, und so sehe ich kein dringendes Bedürfniß, was vorschreiben könnte, ein einzelnes Gesetz in dieser Gesetzge bung aufzuheben, weder im Interesse der Gläubiger noch des Realcredits; im Gegentheil wird dadurch der Realcredit auf eine ganz unsichere Stelle gebracht; jetzt steht er sicherer auf Grund und Boden, als wenn er auf der Zufälligkeit des Inventars be ruht. Aus diesen Gründen werde ich mich unter keiner Bedin gung entschließen können, von dem Deputationsgutachten ab» zugehey. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat be reits erklärt, daß allerdings den hypothekarischen Gläubigern diese Bestimmung keine Sicherheit gewähre, daß die hypotheka rischen Gläubiger nicht mit Gewißheit darauf rechnen können, daß das Jnventarium dereinst zu ihrer Befriedigung diene, weil das Gesetz die Veräußerung desselben nachlaßt, und der geehrte Abgeordnete hat allerdings Recht, wenn er sagt, daß ein ängst licher Capitalist daher den Werth des Inventar« nicht mit in Anschlag bringen werde, aber indirect wird auch schon die bloße Hoffnung den Credit erhöhen , denn, daß Jnventarium vorhan den sei, wird die Regel abgeben. Der Sprecher machte ferner darauf aufmerksam, daß es sehr schwer sei, zu bestimm n, waS an Jnventar'um oder Vorräthen zum Betrieb der Wirthschaft nothwendig sei. Eine gleiche B.stimmung haben wir aber schon in dem Gesetze über das Exccutionsvei fahren vom Jahre 1838. Diesen: zufolge soll auch bei der Auspfändung das zum Gute g hörige Jnventarium und die zum Betrieb der Wir.h- schaft no hwendigen Vorräthe verschont bleiben, und daS Mink- steiium hat seithernicht bemerkt, daß daöSchwierigkeiten mache.
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