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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ich möchte mich zugleich auf die eigene Bemerkung des Herrn Vicepräsidenten berufen, welcher sagte, es habe sich dies in Con- cursen leicht gemacht; es hätten sich die Gläubiger vor der Sub- hastation vereinigt und bestimmt, wieviel von dem vorhandenen Jnventario mit dem Gute verkauft werden solle, und wieviel Vorräthe bis zur nächsten Ernte nolhwendjz seien, und es scheint daher nicht, als wenn man künftig größere Schwierigkeiten be fürchten könne. Der Herr Vizepräsident bemerkte ferner, es bleibe zweifelhaft, zu welchem Zeitpunkte man bestimmen solle, was als Jnventarium und Borräthe nothwendig bei dem Gute verbleiben müsse. Dies ist nicht zwei'elhaft. Es ist der Zeit punkt, zu welchem das Grundstück zu Be'riedigung der Gläu biger in Anspruch genommen wird, bei Anlegung der Seque stration. Daß es bei Aufnahme der Hyprthek ermittelt werden müßte, ist nicht gesagt; denn es heißt nicht, es sei ein Pfand. Der geehrte Herr Vicepräsident sag^e ferner, es habe sich dies im Practischen sehr leicht gemacht. Aber wenn es nicht gesetzlich feststeht, wer steht dafür, daß sich die chirographarischen Gläubi ger es gefallen lassen we den, daß der Erstebungspreis verhält nißmaßig vertheilt werde? und daß während der Sequestration das Inventar beim Gute bleibe t Wenigstens darf man nicht die hypothekarischen Gläubiger auf den guten Willen der chiro grapharischen verweisen; denn jedenfalls würden doch die chiro grapharischen Gläubiger in einem solchen Falle Schiff und Ge schirr einzeln verflöge n können, indem dadarch leicht mehr, als durch die Licita'.ion im Ganzen gewonnen wird, weil dort nur der Wirthschaftswerth, hier aber der gewöhnliche Kaufwcrth ange nommen wird. Würde aber das Inventar während der Seque stration beim Gute bl.iben, so würden die chirographarischen Gläubiger mindestens die Zinsen von dem Capital verlangen, was wahrend der Sequestration und biß zur Subhastation an Jnventarium benutzt worden ist. Der geehrte Herr Vicep-. äsi dent erhob ferner ein Bedenken gegen die Worte „solange nicht eine Gefährdung nachgewiesen ist", und er meinte, daß dies zu Schwierigkeiten führen werde. Es ist aber nicht die Absicht des Gesetzes, dies im weiteren Sinne zu nehmen; das Ministerium ist auch bereit, diese Worte fallen zu lassen. Sie verstehen sich aus anderen Rcchtssätzen von selbst, und das Ministerium hat darunter Nichts weiter verstehen wollen, als was auch den chiro grapharischen Gläubigern freistehe, im Fall des Abfalls der Nah rung und bei schlechter Wirthschaftsführung dem Gläubiger ge richtliche Verbote zukommen zu lassen. Mehr hat auch den Hy- pothekariern nicht gewährt werden sollen. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß die geehrte Deputation bei tz. 71 einen ähnli chen Satz vorgeschlagen hüt. Es ist dies übrigens eine Frage, die nicht blos bei d>nn Jnventario vorliegt, sondern auch bei der Benutzung der Substanz, z. B. in Ansehung des stehen den Holzes. Auch dieses ist mit verpfändet, dient zur Befrie digung der hypothekarischen Gläubiger, und doch kann der Hy pothekenrichter für die Erhaltung dieser Sicherheit nicht einftehen. Abg. Jani: Ich bin allerdings durch die Rede des Herrn Vicepräsidenten von einem Auskunftsmittel in Kenntniß gesetzt Worden, was mir bisher nicht bekannt war, nämlich daß das Jn ventarium taxirt und zwar mit dem Gute verkauft, jedoch sodann dessen Laxwerth von dem Kaufpreise des Gutes separirt werden kann; indessen muß ich doch erinnern, daß dies eigentlich gegen die Bestimmung läuft, wonach in einem Concurse Alles blos. auciionis lego veräußert werden soll, mithin eine solche Maßre gel blos dann cintreten kann, wenn sic von sämmtlichen hypothe karischen und chirographarischen Gläubigern nicht verweigert wird. Gewöhnlich wurde es so gehalten, daß man das Grund stück mit dem Jnventario zusammen und unzertrennlich, jedoch unter separaten Geboten verkaufte. Das hatte aber die Folge, daß die Licitanten, je nachdem sie den chirographarifchen oder hy pothekarischen Gläubigern wohlwollten, ihre Gebote mehr auf das Grundstück oder auf das Inventar richteten, so daß mir Fälle bekannt sind, wo, wahrend die Licita auf das Grundstück mit 5 Lhalern erfolgten, dieselben aufdas Jnventarium mit 50 Lhalern übersetzt wurden. Das ist eine Unregelmäßigkeit, die man beseitigt, wenn das Jnvcntarzum Grundstückgeschlagen wird. Jch mußdoch glauben, daß es zur Erhöhung des Grundwerthes beiträgt, wenn Jemand, der sein Geld darauf gegeben hat, weiß, daß er damit nicht blos auf Grund und Boden, sondern auf Alles, was dazu gehört, angewiesen ist. Was den Vorschlag betrifft, den die hohe Staatsregierung später gcthan hat, so würde ich allerdings wünschen, daß die Vorräthe nur insoweit hineinkämen, als sie zum Betrieb der Wirthfchaft bis zur nächsten Erntezeit noth-- wendig sind. Staatsministerv. Könneritz: Das Ministerium hat es füglich auch nicht anders verstehen können, aber man kann kaum sagen: bis zur nächsten Ernte, weil die Ernte-bald früher, bald später sein kann. Dagegen ist gesagt: die zum Betrieb der Wirth- schaft nothwendigcn Vorräthe, und cs versteht sich nun nach all gemeinen Grundsätzen, daß die Zeit bis zur nächsten Ernte zn rechnen ist. Abg. v. Zez schwitz: Obwohl der Begriff des kunäus in- steuctus von hoher practischer Wichtigkeit ist, so fühle ich mich doch bewogen, mich im vorliegenden Falle der geehrten Deputa tion anzuschließen und gegen den Vorschlag der hohen Staats regierung zu stimmen. Mein Hauptmotiv hierbei ist, daß große Ungleichheiten entstehen würden, wenn die fragliche Stelle des Gesetzentwurfs angenommen würde. Abgesehen von der da durch entstehenden Ungleichheit zwischen Lehngütern und Allodial- gütern würden Ungleichheiten bei Gütern, welche selbst bewirth- schaftet werden, und solchen, welche im Ganzen verpachtet, und noch mehr bei denjenigen, welche in einzelnen Parcellen verpachtet wer den , entstehen. Wer, was jetzt häufig vorkommt, woran ich aber kein Wohlgefallen finde, sein Gut in einzelnen Parcellen verpach tet, kann das Vieh nicht mehr ernähren, das Ackerwerkzeug nicht mehr brauchen und wird cs daher veräußert, wenn die Hypothe- karicr dagegen nicht prvtestiren dürfen, und so fallt das Inventar weg, worauf die Hypothek nach der fraglichen Stelle des Gesetz entwurf sich doch mit erstrecken soll. Ueberhaupt würde es ein reines Spiel des Zufalls sein, ob, wenn Subhastation eintritt, noch Inventar vorhanden wäre oder nicht. Die Gläubiger kön nen sich gegen die Veräußerung des Inventars nicht schützen.
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