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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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könnte, so mag ersehen, wie er sonst seinen Credit benutze. Es kommt allerdings noch hinzu, daß der Vorschlag der hohen Staats regierung einige Unvollständigkeiten zu enthalten scheint, die erst beseitigt werden müßten. Es ist darin gesagt worden: nothwen- dige, dem Besitzer des Gutes zugehörige Jnventarium rc. rc. Da hat der Herr Vicepräsident schon bemerkt, daß eine Schäferei nicht nothwendig ist. Auch ist nicht bestimmt, wie viel Stück hier in Ansatz zu bringen wären, man müßte dazu setzen: „dem Um fange des Gutes angemessen". Was die Schlußbestimmung be trifft, daß nur im Falle der Gefährdung die Veräußerung des In ventars behindert werden dürfe, so wäre nothwendig näher zu bestimmen, was die Gefährdung ist, da der Grundstücksbesitzer außerdem sehr leicht an dem Verkaufe, selbst an der Verpachtung gehindert werden könnte. Es läßt sich auch Gefährde bei der Ver pachtung denken; wenn z. B. die Verpachtung an einen Pachter um eine geringe Summe stipulirt, dagegen aber eine hohe Caution als Preis des dem Pachter käuflich überlassenen Inven tars dem Verpachter gestellt wird. Weil nun der Gesetzentwurf zwar vielen Unzuträglichkeiten auf der einen Seite abhilft, jedoch auf der andern Seite allerdings auf viele Schwierigkeiten und Bedenken stößt, die in der Wirklichkeit sich nicht abwenden lassen und die Neuerung fast unpraktisch machen, so schlage ich vor, es lieber bei der bisherigen Praxis zu belassen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir zu bemer ken. daß das Ministerium auf dem Nachsatze: „so lange nicht eine Gefährdung der hypothekarischen Gläubiger nachgewiesen wird", durchaus nicht besteht. Es ist ein Satz, der eigentlich Mehr in das Civilrecht, als in das Hypothekenrecht gehört, und es hat damit nur angedcutet werden sollen, daß der Grundbe sitzer so lange nicht beschränkt werden soll, als überhaupt nicht nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen Jemand in der Disposition seines Vermögens beschränkt werden kann. Es wäre auch dieser Satz nicht mit ausgenommen worden, wenn nicht der Vordersatz hierzu Veranlassung gegeben hätte. Das Ministerium hat kein Bedenken, diesen Zusatz fallen zu lassen. Abg. 0. Geißler: Ich erkläre mich für den Regierungs vorschlag. Der Herr Justizminister hat bereits alle die Gründe aufgeführt, die sich aufführen lassen, und es ist nicht an mir, es zu unternehmen, diese Gründe zu wiederholen, sondern ich will sie nur in dem Zusammenhänge darstellen, wie sie auf meine Ueberzeugung Einfluß gehabt haben. Der Regierungsvorschlag ist zwar nicht den bei uns bestehenden Particulargesetzen, wohl aber der Gewohnheit entsprechend, wonach die Güter mit dem Inventar verkauft worden sind. Man hat also bereits still schweigend die Wahrheit des Grundsatzes anerkannt, daß das Inventar als Bestandtheil des hypothecirten Grundstücks anzu sehen sei. ES ist aber auch zweitens der Regierungsvorschlag gegründet auf einen ausdrücklich in dem gegenwärtigen Gesetze ausgesprochenen Grundsatz, auf den Grundsatz, daß nur solche Gegenstände, die Frucht bringen, hypothecirt werden können. Man nimmt aber den Grundstücken zum großen Lheile die frucht bringende Eigenschaft, wenn man das Inventar wegnimmt. Hat bereits ein geehrter Abgeordneter der materiellen Nacht heile gedacht, welche eine Trennung des Jnventarii vom Grundstücke haben kann, so will ich den formellen Nachtheil hervorheben, daß sie einem eben erst im Gesetze ausgesprochenen Rechtsgrundsatze widerstreitet, indem sie der Rentabilität eines zur Sicherheit die nenden Objectes entgegentritt, da doch gerade diese als ein Haupt- erfvrderniß des Gegenstandes der Hypothek durch das Gesetz be zeichnet ist. Die Hauptbedenken, welche die jenseitige und dies seitige Deputation ihrerseits gegen den Gesetzentwurf aufgestellt haben, sind erstens, daß der Besitzer von dem Gläubiger in der Gebahrung mit seinem Eigenthum gehindert werden könne. Die sem Einwande ist vollkommen durch den anderweiten Negierungs vorschlag begegnet. Ich kann nicht glauben, daß irgend ein Grundstücksbesitzer in der Verfügung über einzelne Gegenstände behindert sein könnte, da er nicht einmal hinsichtlich des Gan zen gehindert ist, so lange die Gefährdung nicht nachgewiesen worden. Ich würde mich auch nicht ganz für Weglassung des Schlußsatzes erklären können, weil ich darin eine Sicherstellung des Grundstücksbesitzers gegen Chicanen des Gläubigers sehe. Der Gläubiger muß beweisen, daß er gefährdet sei, dieser Beweis ist schwer zu führen, er wird nur im Falle der Noch dazu greisen, nicht aber durch ihn ein Mittel haben, den Grundstücksbesitzer zu chicaniren. Ein zweiter Einwand unserer Deputation gegen den Regierungsvorschlag war auf Seite 735 enthalten, dessen der Herr Minister auch schon gedacht hat. Es ist dort gesagt: „Söll das Jnventarium als Zubehör des Gutes angesehen und der auf letzterm haftenden Hypothek unterliegen, so müßte auch, was jedoch nicht geschehen, vorgeschrieben werden, daß es in das Grund - und Hypothekenbuch einzutragen sei." Der Herr Staatsminister hat aber bereits erwähnt, daß es noch andere und zwar beträchtlichere Bestandtheile eines Grundstücks gebe, die doch nicht eingetragen werden, und doch zur Sicherheit der ge liehenen Posten haften sollen. Also auch dieser Einwand der Deputation scheint nicht genügend, um der Begründung des Regierungsvorschlages so entgegen zu treten, daß man davon abzusehen geneigt sein könnte. Abg. Stockmann: Eine einzige Bemerkung in Beziehung auf das, was von Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister ge äußert worden ist, wie für die Creditvereine eine Rente gewonnen werden soll, wenn das Inventar fehlt, gestatte ich mir. Die Er mittelung, nach welcher die Abschätzung für die Hypotheken er folgt, ist dieselbe Basis, nach welcher auch der Reinertrag bei der Steuerschätzung gewonnen wird, und bei dieser ist auch das In ventar nicht mit in Aufrechnung gekommen; denn es muß der Grund und Boden nebst dem Reinertrag auch noch die Rente für die im Jnventarium angelegten Capitalien mit tragen, daher eine Gefährde für den Verein nicht einlreten kann. Höchstens kann bei einer größern Wirthschaft eine Stockung eintreten, wenn das Inventar augenblicklich weggenommen wird. Aber ich halte es für eine Ueberschreitung des Pfandrechts, wenn blos eine Sache zum Pfand gegeben und die Mittel für den Betrieb auch noch mit verpfändet werden sollen. btaatsministcr v. Könneritz: Daß bei der Grundsteuer auf das Inventar nicht Rücksicht genommen worden, ist bekannt,
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