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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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dere Veräußerung des Inventars beantragt wird, weil man voraussctzt, daß der Käufer blos um des beigegebenen Inven tar« willen für das Gut nicht, oder doch nicht viel mehr bezahlt, da er gewöhnlich sein Inventar mit bringt. Dies sind die we nigen praktischen Bemerkungen, die ich mir hierbei erlauben wollte, und diedafür sprechen, daß das Zuschlägen des Inventars zu dem Gute nicht so nothwcndig erscheint, und mich bestimmen, dem Deputationsgutachten beizutreten. Abg. v. Gablenz: Ich kann nicht umhin, zu erklären, daß ich meine Ansicht im Laufe der Debatte verändert habe. Wenn ich nämlich in den Saal eintrat mit der Ansicht, für die Deputation mich zu erklären, so liegt der Grund, warum ich wich jetzt für den Negierungsentwurf erkläre, in der Motkvirung und Erklärung des Herrn Staatsministers, wie der Entwurf zu verstehen sei und daß der Wegfall des letzten Satzes stattfindet. Fällt nämlich dieser Nachsatz hinweg und wird dadurch nun dem Grundbesitzer ohne Einspruch frekgegeben, in jeder Weise mit seinem Inventar zu gebahren, so sind meine Bedenken beseitigt; denn es kann ja ohne Weiteres der Grundbesitzer, ohne irgend einen Einspruch zu befürchten, sofort die Verpachtung seines Gutes vornehmen, die Veräußerung dieses und jenes Stückes von dem Inventar vornehmen. Anderseits hat mich bestimmt, mich gegen die Deputation zu erklären, was namentlich von dem Herrn Vicepräsidenten aus seinen practischen Erfahrungen mit- getheilt worden ist. Derselbe meint nämlich, daß ein Zusam menveräußern des Inventar» mit dem Gute etwas Wesentliches und Zweckmäßiges und daß im practischen Leben bereits es sich vielfach herausgestellt habe, wie bei Concursen durch Vergleich der chirographarischen mit den hypothekarischen Gläubigern fest gestellt worden sei, daß zwar zum Vortheil der chirographari schen Gläubiger das Inventar verkauft, jedoch nicht vom Gute getrennt, sondern mit diesem in dem Subhastationstermine gleichzeitig weggegangen, wodurch der momentanen Enrwerthung des Grundstückes vorgebeugt werde. Ist nun hiermit ein analoges Verfahren in Folge der Zweckmäßigkeit in dem practischen Leben bereits hervorgerufen, so scheint es doch gut, dieser Zweckmäßig keit durch gesetzliche Bestimmung mehr Ausdehnung und Kraft zu geben. Nach der Motivirung dieser Paragraphe Seiten des Herrn Staatsministers soll dieselbe nun zu Nichts führen, als diese in dem practischen Leben stattfindende Zweckmäßigkeit ge setzlich einzuführen und zu sichern, so daß sie nicht blos da in's -Leben gerufen wird, wo gerade practische Geschäftsmänner die Rechtsverwalter sind, sondern daß sie überall durch Gesetzeskraft in's Leben trete. Dies sind die Gründe, welche mich bestimmt haben, meine Ansicht zu ändern. Vicepräsident Eisenstuck: Ich muß mißverstanden wor den sein; denn ich habe doch das hinzugefügt, daß der Erlös des Laxwerthes den Chirographariern zufällt, also nicht zur Befrie digung der hypothekarischen Gläubiger dienen soll. Das ist die Hauptsache, um die es sich dreht. Zweitens habe ich angenom men, es sei eine Vereinbarung, weil Has Interesse der hypothe karischen und chirographarischen Gläubiger sich darin vereinigt, und drittens würde ich sehr dafür sein, wenn die Regierung den H. 106. Ständen ein Gesetz über Subhastationen vorlegte, und diese Be stimmung darin vorgeschlagen würde. Das ist etwas Anderes, aber im einzelnen Falle alle Rcchtstheorien aufgeben und anneh men, es sollten Hypotheken an beweglichen Gegenständen beste hen können, dafür kann ich mich nicht erklären. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich erkläre mich ebenfalls für die Regierungsvorlage. Ich kann mich jedoch nach dem, was dafür angeführt worden ist, ziemlich kurz fassen. Es scheint mir, daß man damit einverstanden ist, daß durch Annahme der Regierungsvorlage der Realcredit gehoben und gefördert werde. Nun ist es noch nicht lange her, daß wir sehr umfäng liche und emsige Bemühungen gesehen haben, die dazu führen sollten, daß ein Institut errichtet werde, welches zur Belebung und Erhöhung des landwirthschaftlichen Credits dienen sollte. Es scheint dies soviel zu beweisen, daß die Hebung des land wirthschaftlichen Credits doch wünschenswerth ist, und insofern schon empfiehlt sich also die Regierungsvorlage. Es ist erwähnt worden, daß in den meisten Fällen das Inventar mit dem kun- clus Lustructus veräußert worden ist. Ist dies der Fall gewe sen, und hat dies die Praxis als zweckmäßig dargestellt, so ist es auch wünschenswerth, daß die Praxis zum Gesetze erhoben werde. Ein hauptsächliches Bedenken scheint darin zu bestehen, daß der Eigenthümer des Grundstückes in der Gebahrung desselben durch die Annahme der Regierungsvorlage sehr gehindert werden würde, weil der hypothekarische Gläubiger die freie Disposition über das Inventar leicht zu vereiteln vermöchte. Ich muß gerade der gegenteiligen Ansicht "sein. Ich glaube nämlich, sobald be kannt ist, daß auf einem Grundstücke Hypotheken haften, sobald bekannt ist, daß hypothekarische Gläubiger in Bezug auf die Subhastation auch hinsichtlich des Inventars einen Vorzug vor dem chirographarischen Gläubiger haben, so wird sich der chiro grapharische Gläubiger hüten, den Besitzer mit Klagen zu stören, er wird sich hüten, den Besitzer zum Concurse zu drängen, da er seinerseits keinen gewierkgen Erfolg davon erwarten könnte. Dagegen hat der hypothekarische Gläubiger nicht mehr Recht in dieser Beziehung, als der chirographarische, er wird auch nicht ohne Noth und nicht früher, als der Abfall der Nahrung vor handen und nachzuweisen ist, gegen seinen Schuldner procediren, keinen Antrag einbringen, der des Schuldners Disposition.über sein Jnventarium beschränken könnte, und er wird, wenn er einerr solchen Antrag zur Unzeit, zu bald stellte, keinen Nutzen, der Schuldner keinen Schaden davon haben. Aus diesen Gründen erkläre ich mich für die Ansicht der Regierung. Stellv. Abg. Fleischer: Ich war gleich anfangs entschlos sen, für den Antrag der Deputation zu stimmen, und der Lauf der Debatte hat mich noch mehr überzeugt, daß derselbe wohl den zweckmäßigsten Ausweg darbietet. Hauptsächlich stimme ich deshalb dafür, weil ich im andern Falle durchaus keinen großen Gewinn für die Realdarleiher sehe, da sie in dem Inventar doch nur einen höchst schwankenden Anhalt haben, auf den sie unter allen Umständen keinen großen Werth legen können. Da ferner gesagt worden ist, daß der Eigenlhümer des Gutes in der Ver äußerung des Inventars nicht gehindert werden soll, so sehe ich 4
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