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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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selbst gar nicht mit verpfändet, und in dieser Art dircct keine Si cherheit gegeben, sondern die Sicherheit besteht nur darin, daß, wenn der Concurs ausbricht,dasJnventar nichtso- fort vom Gute getrennt werden kann, damit die Wirth- schäft ungehindert fortgeführt werden kann und durch Entziehung des Inventars das Gut nicht sofort unverhältnißmäßigeniwerthet wird. An und für sich soll das Inventar gar nicht die Sicherheit gewähren, es soll nicht mit verpfändet, auch der Besitzer nicht in der freien Gebahrung gehindert werden. Wäre es so, wie der Abg. v. Thirlau sagte, so würde ich mich unbedingt für die De putation erklären. Aber nach der von der Staatsregierung gege benen Erklärung ist es nicht so, es ist auch nicht im Entferntesten die freie Gebahrung des Besitzers mit dem Inventar behindert. Abg. v. Z ezsch witz: Ich glaube allerdings, daß der ge ehrte Abg v. Gablenzdcn Sinn der hohen Staatsregierung bei dem fraglichen Vorschläge richtig aufgcfaßt hat, aber es bleibt immer eine Ungleichheit, namentlich in Bezug auf die Verpach tungen. Wie nun, wenn dem Pachter das Jnvcntarium gekört? Da können die Gläubiger dasselbe nicht beanspruchen. Die Un gleichheit und die Zufälligkeit, welche mit dem fraglichen Vorschläge verbunden sind, halten mich ab, demselben beizu stimmen. Präsident v. Haase: Es hat sich Niemand weiter zum Sprechen gemeldet. Abg. Blüh er: Ich bitte um das Wort. Es ist nicht meine Absicht, mich den übereinstimmenden Ansichten derDeputationen beider Kammern entgegenzustellcu. Die Ansichten derselben schei nen mir auch besonders aus den von dem Herrn Vicepräsiden- tsn entwickelten Gründen die richtigsten zu sein, und ich bemerke nur noch: daß man bei Mobilien, damit sie die Natur eines Faustpfandes erlangen, durch Lraditionsreccsse sich sicher stellen kann. Höchst interessant scheint die Frage zu sein, die der Abg. Tzschucke angeregt hat, nämlich ob Maschinen im rechtli- chen Sinne als Zubchörungen der Fabrik zu betrachten seien. Diese Frage ist im gewerblichen Leben und sür den Credit der Fabri kanten von großer Bedeutung, und sehr erwünscht wäre cs, wenn diese Frage bei Erledigung zweifelhafter Rechtfälle von der ober sten Staatsbehörde mit ausgenommen würde. Präsident v. Haase: Es ist, da Niemand weiter zu spre chen wünscht, die Debatte für geschlossen zu achten, und es wird nun der Herr Referent das Schlußwort haben. Referent Abg. Braun: Was die angeregte Rechtsfrage betrifft, so bemerke ich, daß gegenwärtig die Maschinen nicht als Immobilien angesehen worden sind, und in Folge dessen nicht hypothecirt werden konnten. Dies beiläufig. Was den Ge genstand der Debatte, der vorliegt, anlangt, so erlaube ich mir hierüber folgende Bemerkungen: Man sagte im Laufe der De batte, es sei auch gegenwärtig das Inventar mit dem Gute ver kauft und verpfändet worden. Hierin ist ein doppelter Jrrthum wahrzunehmen; I) ist der Satz in seiner Allgemeinheit nicht be gründet, daß die Jnventarien mit dem Gut veräußert worden waren. Sie sind zwar veräußert worden, aber es mußte das Inventar, welches zu dem Gute gehören sollte, besonders bestimmt H. 106. werden, und zwar dergestalt, daß, wenn eineBestimmung darüber fehlte, der Kauf für perfect nicht betrachtet wurde. Was die Verpfändung anlangt, so ist, wenn eine solche irgendwo vorgc- kommen ist, dieselbe gegen das Gesetz gewesen, und es würde, wenn ein derartiger Fall zur Cognition der höhern Behörden ge langt wäre, gewiß die Cassation einer solchen Verpfandung er folgt sein. Man sagt, der zweite Satz sei in den neuen Gesetz gebungen andercr Staaten ebenfalls ausgenommen. Meine Herren, warum war das der Fall? Sie finden, wenn Sie die Gesetzgebungen vergleichen — ich will hier nur die französische und bayrische Gesetzgebung erwähnen — Sie finden ausdrück lich, daß das Inventar, wovon die Rede ist, in den dortigen Civil- gesctzbüchern als res immobiles, als unbewegliche Sachen schon anerkannt und erklärt worden ist. Daraus ging hervor, daß man in dem Hypothckemechte die Erstreckung dcr Hypothek auf dasselbe zuließ. Bei uns ist das Gegenthcil dcr Fall, da ist das landwirthschaftliche Inventar, wovon hier die Rede ist, nach wie vor bewegliche Sache, und daraus geht denn wi der hervor, daß es nicht hypothecirt werden kann. Dies zur Berichtigung der vorhin gemachten Bemerkung. Man sagt, hier sei blos das In ventar verstanden, welches zur Zeit der Zwangsverst igerung im Gute noch vorhanden wäre. Nun wenn das dcr Fall ist, so hat die Bestimmung gar keinen Werth, sie unterstützt den Nealcredit auch gar nicht. Denn wenn es dem Schuldner frei gegcben ist, das Inventar nach Belieben zu veräußern, so sehe ich nicht ein, wie man behaupten kann, es gewähre dem Besitzer Crcdit, dem Gläubiger Sicherheit. Dann ist zu berücksichtigen, daß eine Hypothek, wenn man eine solche anerkennen wollte, sür eine fun gible, ohne Zuthun des Gläubigers zu veräußernde Sache ein Unding wäre. Die Hypothek soll ja ein dingliches Recht an ei ner unbeweglichen Sache sein, an einer nicht verzehrlichen, und in der Eigenschaft einer nicht verzehrlichen Sache liegt die Sicherheit der Hypothek. Man sagt zwar von Seiten der Hetzen Staats regierung, es sei dies nicht eine Hypothek. Aber da begreife ich nicht, was die Bestimmung eigentlich bedeuten soll. Wir haben cs hier mit Hypotheken zu thun, und wenn die Hypothecirung des Inventars keine Hypothek gewahren soll, so ist hierüber cine Be stimmung in dem Hypothekcngesetze nicht am Orte. Dann be greife ich auch nicht, wie man diese Ansicht vereinbaren will mit der Fassung der tz. Denn hier heißt es: „Hypotheken all landwirthschaftlichrn Gütern, welche nicht Lchnsrigenschaft ha ben, begreifen zugleich das jedesmal vorhandene, zur Erhaltung des Gutes und zum Betriebe dcr Wirlh- schaft notwendige, dcm Besitzer des Gutes zugehörige In ventar! um an Vieh, Schiff und Geschirr, auch Vorräthen in sich rc." Also wenn sich die Hypothek auf das Inventar er streckt, so muß dqs Inventar der Hypothek unterliegen. Ich sollte meinen, das wäre unumstößlich wahr. Weiter sagt man, das Inventar sei nicht Zuln hörung des Guss, und nur insofern solches noch zur Zeit der Zwangsversteigerung vorhanden wäre, sei es zuzuziehen. Wenn, meine Herren, wenn es nicht Zubehörung eines Gutes ist, so ist cs kein Immobile, cs ist eine bewegliche Sache, und ich habe schon bemerkt, daß 4*
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