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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mittheil ungen über die Verhandlungen des Landtags. n. Kammer. 107. Dresden, den 3. August 1843. Einhundert und fünfte öffentliche Sitzung am 20. Juli 1843. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — Urlaubsertheilung. — Fort setzung der Berathung des Berichts der ersten Deputation über die im allerhöchsten Decrete vom 2. Jan. 1843 vorgelegten Gesetzentwürfe: I.die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen, II. die Aufhebung der einzelnen noch be stehenden stillschweigenden Hypotheken, und III. das Vor zugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse betr. — (Allgemeine Berathung. —Besondere Berathung §§. 66 — 92). — Die Sitzung nimmt ihren Anfang ^10 Uhr mit Verlesung des über die gestrige Sitzung aufgenommenen Protokolls durch den Secretair v. Schröder, in Gegenwart des Herrn Staats ministers v. Könneritz und des königl. Commiffars Hänel, sowie von 66 Kammermitgliedern. Da Niemand in Bezug auf das vorgelesene Protokoll Ver anlassung zu einer Bemerkung findet, so wird dasselbe von den Abgg. Blüher und Georgi (ausZschorlau) mit unterzeichnet. Aufder Registrande ist nur eingegangen: 1. (Nr. 963.) Den 19. Juli. Petition mehrer Einwohner zu Ebersbach, Karl Friedrich August Israel und Eons., die An wendung des Wassers als Heilmittel, in Bezug auf ein Verbot gegen den Herrn v. Hartmann auf Großwelka betreffend. Nebst einer Beilage. Präsident v. Haase: Diese Petition ist eine von den vielen Petitionen, welche in jüngster Zeit in ganz gleichlautenden Exem plaren bei der Kammer eingereicht worden sind und wo bei jeder derselben beschlossen worden ist, sie der dritten Deputation zu überweisen; diese wird also wohl auch dahin abzugeben sein. — Ich habe der geehrten Kammer anzuzeigen, daß der Abg. Eckhardt um Urlaub für heute und den 21. d. M. schriftlich gebeten und selbigen von mir hat. Abg. Eckhardt: Ich habe das Gesuch zurückgenommen. Präsident 0. Haase: Der Abg. v. Gablenz bittet ferner um Urlaub vom 21. bis W. d. M. Ist die Kammer damit ein verstanden, daß ihm dieser Urlaub gestattet werde? — Ein stimmig Ja. Präsident V.Haase: Wir können nun auf den Gegenstand unserer heutigen Tagesordnung übergehen, nämlich auf die Fortsetzung derBcrathung desBerichts über den Gesetzentwurf, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betref fend. Die Berathung wird mit §. 66 beginnen. Referent Abg. Braun: §. 66. 2) in Ansehung der Forderung. Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die Verzugszinsen, auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der Verzinsung und der Zinsfuß in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen ist. Präsident V. Haase: Die Deputation hat bei dieser §. Et was nicht bemerkt und ich frage: Nimmt die Kammer §. 66 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.67. Unter gleicher Voraussetzung der Eintragung eines hier auf bezüglichen Versprechens in das Grund - und Hypotheken buch kann sich eine Hypothek auch auf Kosten als Nebenforde rung erstrecken. Auch hierzu ist Nichts bemerkt. Abg. Hensel: Einer Meinung, welche ich gelesen habe, daß unter den §. 67 erwähnten Kosten wohl nur eigentliche Ge- richtskosten zu verstehen seien, kann ich nicht beitreten. Häufig wird die Verpfändung eines Grundstücks auch ausdrücklich auf die außergerichtlichen, auf Kündigungs -, Ausklagungs-und Quittungskosten erstreckt, und dann ist der Erlös aus dem ver pfändeten Grundstück auch auf diese Kosten, soweit sie sich zur Restitution eignen, zu verwenden gewesen. In einem Processe wird auch nicht immer das Stadium erreicht, daß ein vollständi ges Liquidum festgestellt und besonders eingetragen werden kann; es würde aber hart sein, wenn der zur Klage genöthigte Gläubi ger nicht die nothwendigen außergerichtlichen Kosten mit erstattet erhielte. Es ist wohl der Sinn der §., daß der allgemeine Aus druck: Kosten, sich mit auf die außergerichtlichen erstrecken soll; allein da durch jene Aeußerung dies zweifelhaft werden könnte, so würde ich mir den Antrag erlauben, daß vor dem Worte „Ko sten" die allgemeine Bezeichnung „restitutionsfähige" eingeschal tet würde, wenn sich das Bedenken nicht durch ausdrückliche Er klärung erledigen sollte. Staatsminister v. Könne ritz: Da das Wort „Kosten" ganz in der Allgemeinheit gebraucht worden ist, so umfaßtes sowohl die gerichtlichen als außergerichtlichen Kosten. Es ist nicht die Absicht des Gesetzes, diese Bestimmung auf die Gerichts kosten zu beschränken. II. 107. 1
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