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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. Hensel: Durch diese Erklärung bm ich vollkommen beruhigt. Präsident V.Haaser DaMemaydEtwas weiter bemerkt,, so frage ich: Nimmt die Kammer §.67 an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Braun: §. 68. In Ansehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der versprochenen als der Verzugszinsen, beschränkt sich jedoch im Concurse, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger, die Hypothek auf die Zinsen der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolgten Subhastation, oder wenn der Gläubiger vor Er öffnung des Concurses, oder vor der Subhastation schon Klage erhoben und dieselbe ohne Unterbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage zurückgerechnet. Der Berichtsagt: Zu §. 68. Die Worte: „ohne Unterbrechung" auf der vorletzten Zeile könnten leicht zu dem Mißverständnisse führen, als ob der ge ringste Aufschub oder Gestundungsertheilung das in der §. ge dachte Recht des Gläubigers zu gefährden vermöchte, weshalb man die §. nur mit Wegfall der Worte: „dieselbe ohne Unterbrechung" der Genehmigung der Kammer empfiehlt. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf diese tz. Etwas zu bemerken? König!. Commiffar Hänel: Ich wollte mir erlauben, zu bemerken, daß ein Mißverständniß wahrscheinlicherweise nicht entstehen würde, wenn die Worte: „ohne Unterbrechung" auch in der Paragraphe stehen blieben. Sie bedeuten aber nur soviel, daß der Gläubiger, welcher gegen den Schuldner geklagt hat, nicht den Proceß vielleicht Jahrelang liegen lassen kann, um da durch zu erreichen, daß er späterhin, wenn der Concurs ausbricht, mit den Zinsen auf längere Zell, als 3 Jahre zurück, prioritätisch befriedigt werde. Das Mandat vom 4. Juni 1829 §. 10 ent hält auch schon die Bestimmung, „daß nach der Erlöschungsfrist ein stillschweigendes Pfandrecht nur dann noch zu berücksichtigen ist, wenn binnen der gedachten Frist entweder ein Concurs zu des Schuldners Vermögen, ausgcbrochen ist, oder der Gläubiger gegen den Schuldner seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht und den Proceß unausgesetzt fortgestellt hat." Wenn bisher durch diese Bestimmung keine Uebelstände hervorgerufen worden sind, so liegt auch-die Besorgniß entfernt, daß dergleichen Uebel- stqnde hervorgerufen werden könnten durch §. 68 des gegen wärtigen Gesetzes hinsichtlich der Worte: „ohne Unterbrechung". Referent Abg. Braun: Es ist allerdings der Deputation nicht unbekannt, daß im Mandate vom 4. Juni 1829 die Worte ebenfalls enthalten sind. Es.heißt dort: „unausgesetzt"; allein ob diese Worte zurDcutlichkeit jener Bestimmung beitragen, das. ist zu bezweifeln. Jedenfalls kann ein Mißverständniß daraus entstehen und die Worte sind nicht nothwendig, deshalb war auch die Deputation der Ansicht unbeschadet des Sinnes der Paragraphe auf den Wegfall derselben antragen zu kön nen, wobei sie um so weniger geglaubt hätte, daß von Seiten des königl. Herrn Commissars ein Widerspruch erfolgen werde, da derselbe nach den Protokollen der Deputation mit der Aus scheidung dieser Worte in der Deputationssitzung sich einverstan den erklärt hat. Präsident v. Haase: Ich würde nun zur Fragstellung übergehen. Es ist zu dieser Paragraphe eine Modisication hin zugekommen, welche die Deputation vorgeschlagen; es sollen nämlich aufder vorletzten Zeile der §.68 die Worte: „dieselbe ohne Unterbrechung" wegfallen. Mit Vorbehalt der Frage über den beantragten Wegfall dieser Worte frage ich: Nimmt die Kammer §.64an?— EinstimmigJa. Präsident v. Haase: Sollen da die Worte: „dieselbe ohne Unterbrechung" Wegfällen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 69. Gleichergestalt beschränkt sich in Ansehung rückständiger Auszugsgebührnisse (§. 40) und rückständiger Leibrenten das dingliche Recht im Emcurse, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger, auf die Rückstände der drei letzten Jahre von dem in §. 68 berechneten Zeitpunkt zurückgerechnet. Referent Abg. Braun: Es ist hier im Bericht Nichts be merkt, und es würden daher nach dem frühern Beschluß der Kammer die Motive, welche dazu auf S. 106 stehen, nicht vor zulesen sein. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 69 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 70. Eine Hypothek wegen Kosten als Nebenforderung, ohne daß ein bestimmter Betrag derselben in das Grund - und Hypo thekenbuch eingetragen ist (§. 47), gilt im Concurse, sowie außer halb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Be friedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger nur bis zum Betrage von 50 Thalern, wenn die Hauptforderung selbst über 50 Thaler beträgt, und nur bis zum Betrage von 10 Thalern, wenn die Hauptforderung nur 50 Thaler oder weniger beträgt. Auch hierzu ist Nichts bemerkt. Abg. Hensel: Die in dieser §. bestimmten 50 Thaler und 10 Thaler Marimalsummen sollen jedenfalls gleichen Vorzug wie die Hauptforderungen genießen. Wenn nun aber später und nach andern Hypotheken, besondere Liquida aufgestellt und eingetragen werden, so könnte es scheinen, als ob durch die spa tere Eintragung das ursprünglich diesen Normalsummen beige legte Recht verkürzt würde, insofern sie gewöhnlich unter großem Liquidrs mit begriffen sein werden. Daher erlaubt ich mir die Anfrage: ob der Richter von diesen Liquidis' die gesetzlich nor- mvten Beträge im Voraus, als an die Stelle der Hauptforde rung gehörig, abzurechnen habe? Referent Abg. Braun: Die Summe von lOiThalern und bezüglich 50 Thal.rn ist allerdings blos eine Berechnung^
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