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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Steht er in dem Verrüfe eines schlechten Zinsenzahlers, oder macht er für seine Verhältnisse einen zu großen Aufwand und gibt er dadurch Veranlassung zur Befürchtung eines nahen Ver- mögenvexfalles, so wird er sich mit einem solchen Manne nicht cinlassen, wenn er auch ein tüchtiges Pfand zu geben im Stande wäre. Wenn ich nun auch die Ueberzeugung habe, daß der Ei- genthümer des verpfändeten Grundstücks an dessen Veräußerung nicht zu behindern sei, so glaube ich doch, daß dabei auf den Gläubiger insoweit billige Rücksicht genommen wird, diesen nicht gradezu zu nöthigen, einen Schuldner anzunehmen, dem er sein Verträuen nicht schenken kann. Das preußische Hypothe kengesetz thut dies; es verpflichtet den Hypothekcnrichter, jeden hypothekarischen Gläubiger von den Besitzveränderungen in Kenntniß zu setzen. Durch diese Notisicationen erhält der Gläu biger Gelegenheit, nicht nur seinen künftigen Schuldner nament lich kennen zu lernen, sondern auch sich nach dessen persönlichen und sonstigen Verhältnissen zu erkundigen, und nach dem Ergeb nisse dieser Erkundigungen seine Maßregeln zu treffen. Diese Einrichtung hat sich auch in der Lhat bewährt gezeigt, wie ich aus Erfahrung weiß, und ich würde sie ungern in unserm Ge setze vermissen. Daher will ich mir gestatten, einen Zusatz zu diesen §§. zu beantragen, der sich vielleicht der 72. §. anschließen könnte. Mein Antrag geht nämlich dahin, daß hinzugefügt werde: „Es hat aber überhaupt, so viel die Ver äußerungen anlangt, die Behörde jede Besitz veränderung, wenn sie nicht Folge eines Con- curses ist, den hypothekarischen Gläubigern zu etwaiger Wahrung ihrer Rechte anzuzeigen." Der Schuldner hat vielleicht sein Grundstück verkauft grade nach eingetretenem Zinsentermine und nachdem er die Zin sen abgeführt hat; der Gläubiger erfährt von dem Verkaufe Nichts; er wartet den Verlauf dcs nächsten Jahres ruhig ab, um wieder seine Zinsen zu erlangen; die Zinsen gehen nicht ein, er wendet sich an den früheren Schuldner, der notisicirt ihm, daß er nicht mehr Besitzer sei, sondern daß er sich an den neuen Be sitzer zu halten habe. Won dem kann er nun Nichts bekommen; er erfährt, daß er ein unordentlicher Wirth ist, und er kommt nun in die Verlegenheit, Klage gegen ihn anzustellen, wohl auch zu einer Regreßklage gegen den frühern Gläubiger sich zu entschlie ßen. Wird er aber bei Zeiten von der Besitzveränderung in Kenntniß gesetzt, so kann er seine Maßregeln danach nehmen, er kann kündigen, sobald er erfährt, daß sein künftiger Schuldner ein unordentlicher Mensch ist, und wenn er befürchtet, daß er durch denselben in Verzug oder wohl gar in Verlust gerathen könne. Ich glaube, es liegt zu sehr im Interesse des Gläubi gers, als daß nicht eine solche Bestimmung Billigung und Ge nehmigung bei der geehrten Kammer finden sollte. Ich würde mir erlauben, durch den Herrn Präsidenten diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Haase: Es soll sich dieser Antrag wahrschein lich an das Amendement des Abg. v. Thielau anreihen. Abg. v. Lhielau: Ich muß bemerken, daß der Abg. Pü- schel seinen Antrag auf§. 72 stellt, ich aber zu Z. 71 den meini gen gestellt habe. Präsident 0. Haase: Der Antrag lautet so: „Es hat aber überhaupt, soviel die Veräußerungen anlangt, dieBehörde jede Besitzveränderung, wenn sie nicht Folge eines Concursesist, den hypothekarischen Gläubigern zu etwaiger Wahrung ihrer Rechte anzuzeigen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Er wird sehr zahlreich unterstützt. Abg. v. Geißler: Ich habe den Antrag des Abg.v.Thie- lau unterstützt, damit über denselben gesprochen werden möchte, nicht aber um demselben beizutreten. Ich gebe dem geehrten Abgeordneten Recht, daß gegebene Versprechungen gehalten wer den müssen. Das gilt, die moralische Seite von der Frage ge nommen, unbedingt, die civilrechtliche Seite von der Frage ge nommen, nicht unbedingt. Es kann Versprechungen geben, die als dem gemeinsamen Wesen schädlich anzusehen sind, und deshalb nicht gehalten zu werden brauchen. Es verspricht z. B. Jemand 10 Procent Zinsen. Das Versprechen ist gegeben und bindet — moralisch genommen — den Versprecher, civilrecht- lich genommen, bindet es ihn nicht, und das Gesetz hat kein Bedenken getragen, dieses auszusprechen. Sowie nun civil- rechtlich die Verbindlichkeit, des Versprechens ungeachtet, nicht angenommen wird, wenn gcmeinschädliche Folgen durch den Zinswucher entstehen, so finde ich eine solche gemeinschädliche Folge auch in dem gegenwärtigen Falle, wenn das Eigenthums- recht des Grundbesitzers dadurch auf eine Weise beschränkt wer den kann, daß er in einer ganz ähnlichen Lage wäre, wie die eines mit Zinswucher bedrohten Schuldners ist. Stände ihm das Civilrecht nicht zur Seite, so würde er ebenso einer nicht zu rechtfertigenden Uebermacht des Gläubigers prcisgegeben sein, wie Letzterer. Die gemeinschädlichcn Folgen beiderlei Arten von Versprechungen sind gleich. Hätte der Abg. v. Thielau gesagt, daß der Schuldner überhaupt nicht mehr solle ein Versprechen ge ben können, als soweit demselben das Gesetz zur Seite steht, so würde ich ganz mit dem Anträge einverstanden sein. Denn es ist wohl nicht gut, wenn durch das Gesetz erlaubt wird, mehr zu versprechen, als gehalten werden kann. Sowie aber jetzt der Antrag steht, kann ich mich ihm nicht anschließend Abg. v. Thielau: Das Gleichniß paßt nicht, welches der geehrte Abgeordnete anführt. Wir haben ein unbedingtes Gesetz gegen den Zinswucher, aber nicht ein unbedingtes Verbot gegen die Zusicherung an einen Gläubiger, keine weitere Hypo thek auf ein Grundstück nehmen zu wollen, wenn er nicht ein willigt. Also paßt das Beispiel hier gar nicht. Hätten wir kein gesetzliches Verbot gegen den Zinswucher, dann würde die Bemerkung des geehrten Abgeordneten richtig sein. Ich gehe von dem Grundsätze aus, wenn die Gesetzgebung dies Ver sprechen ganz verpönt, so würde eine richtige Folge daraus ab zuleitensein; da das aber nicht geschieht, so ist jede Folgerung unrichtig. Das Eigenthumsrecht, sagt der Abgeordnete, würde zu sehr beschränkt, und es könnte daraus eine übermäßige Be drückung des Schuldners, eine übermäßige Erhöhung des Zins fußes folgen. Diese Folgerung vermag ich nicht einzusehen.
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