Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Das Eigenthum ist an und für sich beschränkt durch die Hypothek selbst. Wenn ich mein Eigenthum verpfände, so willige ich in eine gewisse Beschränkung meines Eigenthumsrechtes. Wenn die Ges.tz-überhaupt schon nicht gestatten, daß ich mit meinem Grundstücke gebühren und schalten kann, wie ich will, z. B. untersagen, willkürlich von einem Gütercomplcxr abzutrennen, so seh ? ich nicht ein, warum ich nicht eine Beschränkung aussprc- chen kann, die weit geringer ist, die obendrein völlig freiwillig ist; und was ist die Folge von solchen Versprechungen, wenn mein Am ndement angenommen wird? Es wird dem Gläubi ger Nachricht irtheilt, und derselbe hat sich zu erklären, ob er einwillige, oder nicht; willigt ec nicht ein, dann har der Schuld ner die Zahlung des Capitals zu leisten, um sich von der drücken den Bestimmung zu befreien. Aber, meine Herren, gestehen Sie es zu, daß man irgend eine gegründete Ursache haben kann, zu verlangen, daß Jemand sein Grundstück nicht mit einer Hy pothek weiter beschwert, um nicht im Concurse größere Weitläu figkeit-n zu haben und größere Gefährde zu laufen. Warum soll im Gcgentheil die Freiheit des Besitzes mehr beschränkt wer den, als notwendig ist? Ist cs nicht ein Actus des Eigen- thumsrechts, der bürgerlichen Freiheit, daß ich mich dafür er klären kann, daß ich eine Handlung unterlassen will, die Keinem schädlich ist, als mir selbst. Nun hat aber der geehrte Abgeord nete nicht bewiesen, daß gemeinschädlicheFolgenausdemGrund sätze hervorgehen könnten. Es ist an und für sich sehr wahr scheinlich, daß sehr Wenige ihr Dispositionsrecht sich wecdenauf diese Weise beschränken lassen. Derjenige aber, der cs sich be schränken lassen will, ist gehalten, ein solches Versprechen zu erfüllen, oder das Gesetz kommt mit sich selbst in Widerspruch; denn erklärt man in dem Gesetze, es könne ein solches Verspre chen gegeben werden, es brauche aber nicht gehalten zu werden, so bringt man die Lüge in das Gesetz selbst. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Sprecher meint, es solle die Gesetzgebung lieber verbieten, ein solches Versprechen zu geben, als auszusprechen, es soll- nicht gehalten werden. Et was Unmoralisches liegt in dem Versprechen nicht. Es ist also kein Grund für die Gesetzgebung vorhanden, cs zu verbieten, sondern die Gesetzgebung kann sich nur darauf beschränken, es für unwirksam zu erklären, und das ist die Absicht des Gesetzes. Es soll das Versprechen, nicht weiter zu verpfänden, keine Wirksamkeit mehr haben. Warum man das ausgenommen hat, beruht auf folgenden Gründen. Einmal sieht man nicht ein, wie der hypo thekarische Gläubiger durch die Hypothek ein Recht erlangen soll, daß eine weitere Hypothek nicht mehr ihm einzutragen sei, was er für ein rechtliches Interesse haben könne. Es ist ihm nur seine Sicherheit zu gewähren, spätere, ihm nachfolgende Hy potheken können seine Recht- in keinem Falle schmälern; folglich ist kein Grund vorhanden, solchen Versprechen eine Wirksamkeit beizulegen. Ferner ist es politisch, die Wirksamkeit solcher Sti pulationen zu beschränken. Der Grundbesitzer wird hierdurch kreditlos und leicht könnte eine solche Stipulation zur täglichen Form und Regel werden. Der geehrte Abgeordnete sagt, aller dings habe der Gläubiger ein Interesse daran, daß nicht mehr Hypotheken hinter ihn kommen, weil er dann leichter in Concurs verfallen könnte, und es würde dann der hypothekarische Gläubi ger alle Nachthelle des Concurscs zu tragen haben. Dies kann aber auch trotz jenes Versprechens nicht gehindert werden, denn Sie können den Grundbesitzer nicht hindern, chirographarische Capitalien aufzunehmen, und es kann wegen der chirographari- sch-n Capitalien ebenso gut Concurs entstehen, als wegen der hy pothekarischen. Es ist übrigens jene Stipulation auch nicht consequent durchzuführen, da ein hypothekarischerGläubiger jener Stipulation ungeachtet nicht hindern kann, daß Pfandrechte aus gesetzlichen Nechtstitcln, z. B. wegen Hülfsvollstreckung, wegen U bernahme einer Vormundschaft, eheweiblichen Einbringens u. s. w. eingetragen weiden. Im Ucbrigen würden wir etwas Neues cinführen, was wir bisher noch nicht gehabt haben, eine neue Beschränkung des Dispositionsrechrs. Die Wirkungs losigkeit einer solchen Clausel ist auch zeither schon ausgesprochen. Es harte ein Grundbesitzer die ein zig e Hypothek zugesichert und bestätigen lassen, was der Sache nach dasselbe ist; der Grund stücksbesitzer wollte später eine Hypothek aufnehmen, der Gläu biger widersprach auf den Giund jener Consirmation und be hauptete hieraus ein Widerspruchsrecht. Die Justizbehörden haben aber entschieden, es könne das kein Hindcrniß sein, man könne ein.'m solchen Versprechen keine Wirksamkeit beilegen. Uebligens ist die Wirksamkeit nicht gänzlich abgcsprochen, sondern nur beschränkt. Der Gläubiger scll benachrichtigt werden, da mit er kündigen könne. Abg. 0. Geißler: Die Haupterwiederung, die derAbg. v. Lhielau gegen meine Ansicht geäußett hat, besteht darin , daß er sagt, wir hätten kein Gesetz, welches das fragliche Versprechen verhindere, cs gebe aber ein G setz, welches den Zinswucher ver hindere. Darauf habe ich zu entgegnen, das Gesetz wird eben jetzt gemacht, und wenn es jenen Grundsatz ausspricht, so wird er ebenso fest stehen, als der Grundsatz gegen den Zinswucher. Was das Beispiel vom Zinswucher betrifft, so gebe ich zu, daß es viel leicht nicht völlig paffend gewesen ist, denn siiuili» clauäicanl; aber das Zinswuchergesetz ist aus demselben Grunde bervorge- gangen, welchen ich hier geltend gemacht habe, nämlich der Ge meinschädlichkeit einer zu großenUebermacht des Gläubigers über den Schuldner. Uebrigens habe ich dem geehrten Abg. v. Thie- lau darin vollkommen Recht gegeben, daß im Gesetz nicht eine größere Befugniß des Schuldners, sich zu verpflichten, ausgespro chen werden sollte, als er civilrechtlich auf sich nehmen und erfül len kann. Secretair v. Schröder: Nach dem, was der Herr Justiz minister zur Widerlegung des v. Thie.au'schen Amendements ge äußert hat, kann ich mich des Wortes in der Hauptsache begeben. So viel ist richtig, wenn das Gesetz sagt: V-rsprechen, wenn sie in dieser Maße gegeben werden, sollen nur die und die Wirkung haben, so kann man nicht sagen, das Gesetz befördere die Lüge, sondern Jeder, der sich ein solches Versprechen machen läßt, weiß, was er von diesem Versprechen zu halten hat. Das liegt in der Natur der Sache. Abg. Schumann': Nachdem der Herr Staatsminister
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder