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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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bung kann nur sagen: der Vertrag, wenn er vorkommt, hat keine Wirkung. Deshalb aber ist der Gesetzgebung noch nicht der Vorwurf zu machen, daß sie die Lüge begünstige, wie vorhin ge äußert worden ist. Staatsminister v. Könneritz: Dies abzusprechen, lag ein Grund nicht vor. . Abg. v. Zezschwitz: Es scheint allerdings eine Jncon- gruität darin zu liegen, wenn in einer gerichtlich recognoscirten und gerichtlich eingetragenen Urkunde eine Clausel steht, wel cher hernach gesetzlich nicht die volle Wirkung beigelegt wird. Wenn in einer Urkunde 10 Procent jährliche Zinsen stünden, so würde der Richter diese weder recognosciren lassen, noch einen solchenZinsfuß eintragen. Wenn einem Versprechen desSchuld- ners, ohne Einwilligung des Gläubigers den Gegenstand der Hypothek weder zu veräußern, noch einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzuräumen, die Wirkung gesetzlich versagt werden soll, so ist es am offensten und sichersten zu bestimmen, daß ein solches Versprechen in einer gerichtlichen Urkunde nicht angenommen, und ebenso wenig in das Hypothekenbuch einge tragen werden könne. Wenn man hingegen die mindere Wir kung des Erfordernisses des Vorwissens gestatten will, so kann der Gläubiger in die Urkunde setzen lassen, daß er von einer ferneren Verpfandung oder Veräußerung des betreffenden Grund stücks vorgängig benachrichtigt werden müsse. Ein unbedingtes Verbot gegen die Bedingung, ohne Einwilligung des Gläubigers den Gegenstand weder zu veräußern, noch ferner zu verpfänden, wäre, bei der darüber obwaltenden legislatorischen Ansicht, der offenherzigste und sicherste Weg. Ich glaube, es ist besser, ein solches Versprechen ausdrücklich als unzulässig zu bezeichnen, wenn die Gesetzgebung demselben die gesetzliche Wirkung ver sagen will. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete einen Antrag deshalb stellen? Abg. v. Zezschwitz: Ich behalte mir vor, einen ausdrück lichen Antrag zu stellen. Staatsminister v. Könneritz: Der Richter wird seine Mitwirkung bei allen Geschäften versagen müssen, wo etwas Verbotenes versprochen worden ist. Wenn 10 Procent ver sprochen worden sind, so wird er dies nicht eintragen dürfen. An und für sich ist das Versprechen, Nichts weiter verpfänden zu wollen, nicht etwas Unerlaubtes, und der Richter hat sich um dieses Versprechen nicht weiter zu bekümmern. Das Gesetz spricht eben die Wirkung aus, daß er benachrichtigt werden soll. Wenn der Darlehngläubiger gar Nichts, nicht einmal die Ein tragung dieses Rechts verlangt, so braucht sich der Richter auch nicht darum zu bekümmern; hat er es aber eintragen lassen, so muß er auch Nachricht geben, und es wird eingetragen, weil sonst der Hypothekenrichter gar nicht weiß, wen er zu benach richtigen hat. Abg. Jani: Ich wollte mir einen vermittelnden Vorschlag erlauben. Wenn der Satz so gefaßt würde: „Ein Verspre chen des Schuldners rc. hat keine rechtliche Wir kung gegen die Eintragung einer später« Hy pothek; es ist jedoch die Grund- und Hppothe- kenbehörde verpflichtet, von der geschehenen Eintragung einer später» Hypothek dem früher» Gläubiger Nachricht zu geben", dürfte sich die Sache wohl erledigen. Präsident v. Haase: Will der Abgeordnete einen Antrag darauf stellen? Abg. Jani: Ja. Präsident v. Haase: Soll sich der Antrag des Abg. Jani auf die Fassung der §.71, welche die erste Kammer angenommen und von der Deputation Seite 738 im Berichte zu lesen ist, beziehen? Abg. Jani: Ich habe ihn zu §. 71 der Gesetzesvorlage gestellt. Präsident v. Haase: Der Antrag lautet: „Ein Verspre chen des Schuldners rc. hat keine rechtliche Wirkung gegen die Eintragung einer spätem Hypothek; es ist jedoch die Grund- und Hypothekenbehörde verpflichtet, von der geschehenen Eintra gung einer spätem Hypothek dem frühem Gläubiger Nachricht zu geben." Unterstützt ihn die Kammer? — Er wird nicht hinreichend unterstützt. Abg. Klien: Ich wollte eigentlich nur gegen den Jani'schen Antrag sprechen; da ich mich aber einmal erhoben habe, so will ich die Erklärung abgcben, daß ich weder mit dem Thielau'schen Anträge, noch mit dem Püschel'schen mich einverstehen kann. Der Antrag des Abg. v. Thielau ist, wie bereits von dem Herrn Justizminister erwähnt worden, unausführbar in den Fällen, wo auf vorhergegangene Erecution der Eintrag zur Hypothek erfolgt; ich müßte denn den Antrag ganz falsch verstanden haben. Hat derAbg. bei seinem Anträge das Mehr erwähnt, so hat er zugleich in seinem zweiten ein Minus, nämlichj die Andeutung gegeben, daß das ganze Versprechen für ungültig erkannt werden möge. - Fällt das Versprechen weg, so fällt auch der Nachsatz weg, daß dem Gläubiger Nachricht gegeben werden möge. Mit der Fas sung der Deputation bin ich ganz einverstanden. Ich glaube aber auch, daß der Püschel'sche Antrag nicht nothwendig ist. Ich glaube vielmehr, daß in vielen Fällen der Gläubiger nur bei der Veräußerung gewinnen kann, wenn ihm auch keine Nachricht gegeben worden ist. Das deutet §. 78 an. Nach §. 78 über nimmt der dritte Besitzer auch eine Personalforderung auf die Zeit, wo er im Besitz ist. Während vorher der Gläubiger nur einen Personalschuldner hatte, erlangt er nun zwei Personal schuldner, und das dient zu seinem Vortheil. Abg. v. Zezschwitz: Die Worte „ohne Vorwissen" möchten wohl wegbleiben. Das Vorwi ssen soll nicht abge schnitten werden, sondern nur das Erfordemiß der Einwilli gung. Deshalb erlaube ich mir, folgende Fassung der frag- lichenStellevorzuschlagen:„Ei»Versprechen desSchuld- ners, ohne Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers das Eine oder das Andere nicht zu thun, hat keine rechtliche Wirkung." Dadurch wird das Erforderniß des Vorwiffens, der Benachrichtigung nicht aus geschlossen, sondern nur das Erforderniß der Einwilligung. In
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