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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sam gemacht, was für Schwierigkeiten und Kosten es veranlassen könne. Nehmen Sie an, ein hypothekarischer Gläubiger ist ge storben. Das Grundstück ist an mehre Erben gekommen. Das weiß der Richter nicht allemal. Die Erben brauchen, solange sie es gemeinschaftlich behalten, das Capital nicht abzahlen wol len, sich nicht anzumeldcn und eintragen zu lassen. Es kann eine alte Hypothek sein, wo man den Inhaber der Forderung nicht einmal kennt, so daß der Gerichtsbehörde ohne wesentlichen Nu tzen viel aufgebürdet wird. Dazu kommt, daß unser Hypotheken gesetz von einem höheren Grundsätze ausgeht, der diesem entge gensteht. Nach dem Hypvthekengesetz ist hauptsächlich das Grund stück der Schuldner, nicht der Besitzer. Daher kommt auch auf die Besitzverhältnisse für den hypothekarischen Gläubiger Nichts an. Er behält sein Recht, das Grundstück mag sich befinden, in wessen Hand es wolle. Abg. Püschel: Ich kann darauf kein besonderes Gewicht legen, daß bei einem neuen Veräußerungsfalle ein neuer Schuld ner zuwächst. Ein neuer Schuldner kann ein schlechter Zinszah ler sein, oder der erste Schuldner kann sterben, oder in eine ent fernte Gegend ziehen, wo ich ihn nicht erlangen kann. Es wurde auf die Kosten Bezug genommen. Nach meiner Meinung hätte sie allerdings der Käufer zu tragen, wie dies auch in Preußen der Fall ist. Sie können aber nicht bedeutend sein. Die Noti fikationen, welche mir zugekommen sind, haben nur eine Quart seite eingenommen, die Notiz enthält weiter Nichts, als die kurze Bemerkung: es wird Ihnen bekannt gemacht, daß das Gut unter Nr. — an N. N. für die Sumine von rc. verkauft worden ist. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Gläubiger Nicht bekannt ist, so würde es ebenfalls nicht viel Kosten verursachen, wenn man die Notifikation in ein öffentliches Blatt rücken ließe. Der Herr Staatsminister hat dagegen das Bedenken erhoben, daß man den Behörden dadurch zu viel aufbürde. Ich sehe aber, daß die Sache bei den preußischen Behörden recht gut g ht, und die Mühwaltung kann auch nicht von großer Bedeutung sein. Da her bin ich noch immer nicht vom Gegentheil überzeugt und be harre deshalb bei meinem Anträge. Abg. v. Geißler: Der Abgeordnete bezieht sich auf das Beispiel von Preußen. In Preußen aber besteht, soviel mir be kannt ist, die Sache anders. In Preußen hastet der Besitzer des Grundstücks, der es veräußert, nicht mehr als chirographarischer Gläubiger. Bei uns hastet er fort. Dort ist es nöthig, daßdem GläubigerNachrichtgegeben werde, daß ein verpfändetes Grund stück an einen neuen Schuldner übe gegangen sei, weil der vorige Schuldner exneruirt ist. Ich müßte mich dagegen erklären - daß das Beispiel von Preußen zur Unterstützung des Antrags ange führt werde. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe schon bemerkt, daß nach der Hypothekenordnung das Grundstück der Schuldner ist, nicht der Besitzer. Der Abgeordnete meint, oft borge man aus, Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers. Ich will das gerne zugeben. Da tritt der Persona Kredit zu dem Realcredit hinzu. Gegen den ursprünglichen Elborger behält aber auch der Darleiher den persönlichen Anspruch, und wer benach richtigt diechirvgrapharkschen Gläubiger eines persönlichen Schuld ners von dem Tode des persönlichen Schuldners? Insofern also der Personalcredit hinzukommt, ist es Sache des Gläubigers, sich darum zu bekümmern. Noch mache ich aufmerksam auf die Schwie rigkeiten. Soll es blos geschehen, wenn der Besitztitcl berichtigt worden, oder auch, wenn ein anderer Besitz kinrritt? Die Hy pothekenordnung geht von der Ansicht aus, daß Erben unter ei ner gewissen Zeit nach dem Gesetzentwurf eigentlich gar nicht den Besitztitel auf sich brauchen übertragen zu lassen. Vicepräsident Eisenstuck: Wenn der Abg. Geißler an führte, daß nach dem preußischen Gesetz in der Beziehung etwas Anderes gültig sei, daß Einer, der eine Hypothek hat, wenn das Gut, worauf die Hypothek haftet, veräußert wird, den vorigen Besitzer nicht als persönlichen Schuldner erhalte, so muß ich dem widersprechen. Ich widerlege ihn mit rechtskräftigen Erkennt nissen, wo ausgesprochen ist, daß der frühere Besitzer zahlen mußte. Was den Gegenstand selbst betrifft, so will ich mich nicht weiter über diese Sache verbreiten. Einiges aber kann ich nicht verschweigen. Es scheintdieSacheaufeinemStandpunktzu sein, auf welchem sie anfänglich nicht war. Es ist die Frage gestellt worden, ob ein solches Versprechen nicht wirkungslos sei. Es hat Wirkung und die Wirkung ist nicht unbedeutend. Man muß annehmen, daß derjenige, der sich Etwas bedingt, Gründe dazu hat. Wer sich bedingt, daß der Schuldner ohne seine Genehmi gung nicht verkaufen soll, legt dadurch an den Tag, daß er zu dem Besitzer großes Vertrauen hat. Wenn das nun geschieht und er bei seiner Besitzveränderung in Kenntniß gesetzt wird, so steht es in seiner Macht, ob er dem neuen Besitzer dasselbe Vertrauen schenken will, wie dem frühem. Es kommt ebenso wohl auf die Zinszahlung, als auf die Realsicherhekt an. Was die Eintra gung der spätem Hypotheken betrifft, so kann er sich das Ver sprechen nur leisten lassen, weil er glaubt, der Eigenthümer des Grundstücks würde in eine ungünstige Lage kommen, wo er noch mehr Schulden macht. Nun kann er erwägen, ob er es zuträg lich findet. Das Gesetz scheint das zu gestatten, was, ohne die Freiheit zu sehr zu beschränken, angenommen werden kann. Des halb kann ich nicht für das Amendement des Abg. v. Thielau stimmen. Abg. v. Gei ßler: Ich bitte ums Wort zur Widerlegung- dessen, was der Herr Vicepräsident auf meine Aeußerung entgeg net hat. Da mich der Herr Vicepräsident gewissermaßen wegen des preußischen Rechts in die Enge getrieben hat, so muß ich er- wiedern, daß es mir definitiv bekannt ist. Ich habe selbst einen Proceß gehabt, wo ich einen persönlichen Anspruch nur dadurch habe geltend machen können, daß der Schuldner sich verpflichtet hatte, persönlich für die Forderung zu haften. Au ßerdem wäre mir meine Forderung abgesprochen worden, und ich stehe dem Herrn Vicepräsidenten mit den Entscheidungsgründen zu Dien sten. Es ist diese Bestimmung in Preußen als nothwendig daraus hervorgegangen, weil die Hypothek nur als Hypothek, nicht als chirographarischs Forderung betrachtet wird. Deshalb muß der Gläubiger in Kenntniß gesetzt werden, wenn die Hypo thek auf einen Andern übergeht.
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