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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Abg. v. Zezschwitz: Ich kann das bestätigen, was von dem Herrn Vicepräsidenten geäußert worden ist. Es ist mir in Preußen ein Fall bekannt, wo Jemand ein Gut verkauft hatte, welches lange Zeit hernach zur Subhastation kam. Einige For derungen sielen aus, und der Verkäufer wurde wegen der ausge fallenen Forderungen in Anspruch genommen. Ich kann den Fall, welchen der Herr Abg. Geißler angeführt hat, nicht bezwei feln, aber jener Fall ist mir genau bekannt. Abg. Tzschucke: Ich trage auf Schluß der Debatte an, da diese Erörterungen über das preußische Landrecht zu Nichts führen können. Präsident v. Haase: Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Abg. v. Thielau: Ich muß gegen denSchluß derDebatte sprechen, weil der Antrag des Abg. Püschel mit §. 78 des Ge setzes in wesentlichem Zusammenhänge steht; denn die Kenntmß- nahme der Gläubiger hinsichtlich der Besitzveranderungen wird nothwendig werden, wenn §. 78 angenommen wird. Präsident 0. Haase: Ich erwarte, ob Jemand für oder wider den Schluß der Debatte sprechen will. Sonst würde ich fragen: Will die Kammer die Debatte geschlossen sehen? — Dies wird mit großer Mehrheit bejaht. Präsident V. Haase: Der Abg. v. Thielau hatte noch einen eventuellen Antrag angekündigt. Abg. v. Thielau: Ich verzichte darauf; ich bleibe bei dem meinigen stehen. Präsident v. Haase: Demnach würde der Rcftrent noch zum Schluß zu sprechen haben. Referent Abg. Braun: Es war die Aufgabe und der Zweck des, Hypothekengesetzcs, den Realcredit zu heben und'zu befördern. Unter den Mitteln zur Erreichung dieses Zwecks steht das obenan, daß das Eigenthumsrecht des Schuldners, des Erborgers, mit dem Eigenthumsrecht des Darleihers in den größtmöglichsten Einklang gebracht werde, so daß beide einander gegenüberstehende Rechte in keiner Weise mit einander in Colli- sion gerathen. Dies dürste der oberste Grundsatz fein, der ins Auge zu fassen ist, wenn man ein Hypothekengesetz gibt und be- urtheilen will. Hieraus folgt nun unmittelbar, daß der Gesetz geber Bestimmungen zu treffen hat, welche die freie Gebahrung des Schuldners mit seinem Eigenthum vermitteln, ohne daß sie auf der andern Seite die Sicherheit des Gläubigers gefährden. Wir haben nun eine §. vor uns, welche gerade von diesem Gegen stand handelt, und darüber Disposition trifft. Das Gesetz sagt: Jeder kann sein Grundstück veräußern, Hypotheken darauf auf nehmen, selbst dann, wenn er dem hypothekarischen Gläubiger versprochen hatte, das Eine oder das Andere zu unterlassen. Will man weiter gehen, und dem Amendement des Abg. v. Thielau sich anschließen, so tritt man von.dieser Hauptrücksicht zurück, welche ich vorhin angegeben habe. Man gefährdet auf der einen Seite zu sehr das Eigenthum, das Verhältnis des Schuldners, und nützt auf der andern Seite nicht einmal dem Gläubiger etwas; denn, meine Herren, des Gläubigers Rechte bleiben ganz unangetastet, selbst wenn das Versprechen nicht gegeben öder er- ir. io/. füllt wird, des Gläubigers Anspruch, daß er aus dem Grundstück befriedigt werde, wird dadurch nicht besser und nicht schlechter. Dem Gläubiger nützt es Nichts, und dem Schuldner schadet es, wenn man einer derartigen Verpflichtung rechtliche Wirkung in jeder Beziehung beilegen will. Der Schuldner wird in der Dispo sitionsfreiheit über sein Eigenthum ohne Noth, ohne allen Zweck be schränkt. Deshalb würde ich mich für eine derartige Bestimmung, für die Bestimmung, daß einem solchen Vertrage Geltung zuge standen werde, nimmermehr erklären können. Man sagt, es sei einmal der Eigenthümer einesGrundstücks, das eineHypothekhabe, nicht mehr freier Herr über dasselbe. Das ist richtig. Folgt aber daraus, weil er in einer Rücksicht beschränkt wird, daß er auch in jeder andern Rücksicht beschränkt werden müsse? Ich bin derUeberzeugung, daß, wenn diese Bestimmung angenommen wird, Sieden Realcredit beeinträchtigen und der Hartherzigkeit unter die Arme greifen würden. Mancher Gläubiger läßt sich alles Mögliche verschreiben und es fehlt, wenn man manche Ur kunden ließ, nur noch die Vorschrift, daß das Geld auf dem Rücken deponirt werden soll. Wenn Sie die Bestimmung an nehmen, daß das fragliche Versprechen Gültigkeit haben soll, so können Sie auch mit Gewißheit darauf rechnen, daß in den meisten Fällen diese Bestimmung in die Darlehnurkunden aus genommen wird. Ich kann mich auf keinen Fall für das Amen dement erklären. Was das Amendement des Abg. Püschel an langt, so muß ich allerdings auch diesem einhalten, daß es zu einer Menge Weitläufigkeiten führt. Wenn in jedem Falle einer Besitzveränderung dem hypothekarischen Gläubiger Nachricht er- theilt werden soll, so wird dem Richter, besonders bei einem schnellen Wechsel der Besitzer, eine Menge Arbeit verursacht und zu Kosten Anlaß gegeben. Wer soll die Kosten bezahlen? Man sagt, es müsse diese der Grundstückerkäufer bezahlen; ich sehe aber keinen Grund, warum dieser Kosten tragen soll, welche zum Bor- theil des Gläubigers aufgewendet werden. Eine solche Bestim mung wäre auf keine Weise zu rechtfertigen. Dann ist auch diese Bestimmung in vielen Fällen nicht ausführbar. Es gibt eine Menge Gläubiger, deren Aufenthaltsorte nicht bekannt sind. Was soll geschehen? Soll Edictalcitation erlassen werden? Wer soll dann die Kosten bezahlen? Die Kosten würden sich nur mehren. Eine solche Bestimmung würde aber auch hier gar nicht einmal am rechten Orte stehen. Es ist zwar in §. 71 und 72 vom gerichtlichen Verfahren die Rede, aber nur bei der Ge legenheit, wo des fraglichen Versprechens des Schuldners und der Wirkung dieses Versprechens gedacht ist; allein hier würde eine Bestimmung getroffen, welche mit jenem Versprechen in keiner Verbindung steht. Wollte man die Bestimmung aufnehmen, so müßte man sie in den dritten Abschnitt verweisen, wo von An legung einer zweiten Rubrik im Hypothekenbuche die Rede ist, wo vom richterlichen Verfahren überhaupt gehandelt wird. Dort würde eine derartige Bestimmung an ihrem Platze sein, wenn man sie überhaupt für nöthig erachtet. Präsident V. Haase: Es liegen die§§. 71 und 72 vor. Die Deputation hat beide §§- mit einander verschmolzen, und die selben in ihrer Stellung und Fassung abgeändert. Die Deputa- 2*
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