Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
geht, vorausschlich es sich mit der Auszahlung des Darlehns nicht so lange verzögern wird. Sollte freilich das Ende der Frist herankommen, ohne daß noch der Schuldner das Geld erhalten hätte, so wird er nicht Anstand nehmen dürfen, durch eine in das Grund - und Hypothekenbuch einzutragende Protestation sich den Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes für alle Fälle zu sichern; denn das versteht sich von selbst, daß, so l ang e die Darlchnsforderung noch nicht weiter cedirt ist, auch eine erst nach Ablauf der dreißigtägigen Frist eingetragene Pro testation dem Schuldner den Gebrauch jener Einrede gegen einen später erst eintretenden Cessionar sichert. Jedermann weiß aber auch, wenn die gedachte Vorschrift besteht, daß er eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Darlchnsforderung innerhalb der ersten 30 Lage nach der Eintragung sich nicht mit völliger Sicherheit cediren lassen kann. Durch diese Vorschrift wird übrigens an den Grundsätzen des bestehenden Rechts über die Dauer der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen ein Schuldbekenntm'ß und den dabei dem Schuldner obliegenden Beweis deS Nichtempfanges desDar- lehns Nichts geändert, wie denn insonderheit die hier bestimmte 30tägige Frist mit derjenigen 30tägigen Frist, in welcher nach gemeinem Rechte die Einrede des nicht empfangenen Geldes gegen eine Quittung verjährt, nichts gemein hat und nicht etwa zu verwechseln ist. Die Deputation bemerkt: Zu §.76. Da der Sinn dieser durch die Motive hinreichend gerechtfer tigten, auch in andern Gesetzgebungen (z. B-bayrischen Hypo thekengesetz §. 47) anzutreffenden §. der ist: die Einrede des nicht gezahlten Geldes kann von dem Schuldner, auch ohne daß er die selbe durch eine in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragene Protestation gewahrt hat, jedem Dritten entgegengestellt werden, welcher die Forderung innerhalb der nächsten 30 Tage von Ein tragung derselben in das Grund- und Hypothekenbuch an an sich gebracht hat, so ergibt sich daraus, daß die Z. nur das Verhält- niß zu dritten Personen, also nicht das gegen den ursprüng lichen Gläubiger, dem diese Einrede jederzeit und nur mit den in der 23. Decision vom Jahre 1746 angegebenen Beschränkungen entgegengesetzt werden kann, im Auge hat, ferner, daß er sich nur auf die dritten Personen bezieht, welche die Forderung innerhalb der angegebenen Zeit an sich gebracht haben, und daher die nicht betrifft, welche nach 30 Lagen von Eintragung der Forderung an Inhaber derselben geworden sind, endlich, daß die fragliche Einrede, wenn sie mittelst Protestation vor Eintragung der For derung in das Grund- und Hypothekenbuch gewahrt ist, jederzeit, so lange sie nicht verjährt ist, selbst gegen dritte Personen ge braucht werden kann. Die Deputation der ersten Kammer fand aber bedenklich, daß der Schuldner, auch ohne später eine Prote station in das Grund- und Hypothekenbuch gebracht zu haben, diese Einrede gegen den dritten Inhaber fortdauernd und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen berechtigt sein solle, und beantragte daher folgende von der ersten Kammer auch angenommene Fassung der §.: „Wenn aber eine Forderung in einem Gelddarlehn be steht und in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine vor Ab lauf der nächsten 30 Lage nach geschehener Eintragung der Forderung in das Grund - und Hypothekenbuch ange brachte und in das Grund - und Hypothekenbuch einge tragene Protestation dem Schuldner den Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen denjenigen -rit ten Inhaber der Forderung, welcher letztere innerhalb je ner 30 Lage an sich gebracht hat." Der wesentliche Unterschied, welcher zwischen der Fassung des Entwurfs und der von der ersten Kammer angenommenen besteht, ist der, daß nach jener die Einrede des nicht gezahlten Gel des demjenigen, der eine in das Grund- und Hypothekenbuch ein getragene Forderung innerhalb 30 Lage von der Eintragung an erworben hat, auch ohne Protestation zu jeder Zeit entgegenge stellt werden kann, während nach dieser, der Fassung der ersten Kammer, dies nur dann gestattet ist, wenn eine Protestation vor Ablauf der nächsten 30 Lage nach geschehener Eintragung der Forderung eingetragen worden ist. Diese letztere Vorschrift scheint der §. des Entwurfs vorzuziehen zu sein, weil in solcher die, wenn auch nothwendige Ausnahme von dem Grundsätze der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs doch eine Grenze erhalten hat, welche weiterhin auszudehnen, wie dies der Entwurf gethan, durch den Zweck der Disposition keineswegs geboten ist. Dieser Zweck besteht nach dem Motiv S. 109 darin, dem Schuldner eine kurze Frist nach Eintragung der Darlehnsschuld in das Grund- und Hypothekenbuch zu gewähren, während deren er, selbst wenn er das überdies für ihn nicht immer passende Mittel der sofortigen Protestationserhebung nicht gebraucht, der Auszah lung des Geldes harren kann, ohne Gefahr zu laufen, um die Einrede des nicht gezahlten Geldes zu kommen. Wenn aber die §., wie sie im Entwürfe gefaßt ist, im Fall ein Dritter vor Ab lauf der 30 Tage nach geschehener Eintragung der Forderung Inhaber derselben geworden ist,sich aufdie Verjährungszeit hinaus erstreckt, so möchte sie über ihren Zweck hinausgehen und zugleich dadurch die Wirkungen der Oeffentlichkeit ohne hinreichenden Grund beschranken. Deshalb beantragt die Deputation: die §. 76 in der von der ersten Kammer vorgeschlagenen Fassung zu genehmigen. Hierzu schlägt sie aber zugleich noch, um anzudeuten, daß durch die Disposition der §. die Decision 23 vom Jahre 1746 keineswegs aufgehoben oder beschränkt sein soll, unter Bezug nahme auf das bayrische Gesetz §. 47, der Kammer noch folgen den Zusatz zur Annahme vor: „Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Einredeist übri gens nach den darüber bestehenden Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen." Präsident 0. Haase: Die Deputation hat vorgeschlagen, diese Paragraphe in der Fassung anzunehmen, welche die erste Kammer für selbige beschlossen hat, und zu gleicher Zeit noch einen Zusatz hinzuzufügen, welcher S. 741 des Berichts zu er sehen ist. Abg. Hensel: Ich erlaube mir Nur das Bedenken zu äu ßern, ob dieser Zusatz auch in der Oberlausitz besondere Wirkung haben werde, da doch daselbst dessen Basis, die Decision 23 vom Jahre 1746, nicht angenommen ist. Referent Abg. Braun: Das würde wohl Sache weiterer Erörterung und Vereinbarung sein. Sollen dort die Dccisio- nen vom Jahre 1746 angenommen werden, welche dort keine Geltung haben, wie ich allerdings zugebett muß, so würde eine weitere Vereinbarung der Staatsregierung mit den oberlausitzek Ständen vorhergehen. Ich kenne die diesfallsige Intention der Staatsregierung nicht, und würde derselben überlassen, wiesie sich darüber erklären will.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder