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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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eine kleine Veränderung in der Fassung gewünscht hat. Dem Wesen und Sinne nach bleibt sich die §. ganz und gar gleich. Uebrigens legt die Deputation gar kein Gewicht darauf, ob die §., deren Princkp sie anerkennt, in dieser oder jener Fassung ange nommen wird. Sie glaubte nur, daß sie in der von ihr vorgeschla genen Fassung verständlicher sei. Ist die geehrte Kammer einer andern Ansicht, so wird sich die Deputation auch gern dieser An sicht submittircn. Staatsminister v. Könneritz: Materiell ist auch die Re gierung mit der Deputation einverstanden, aber ein Zweifel könnte nach der Fassung der Negierung nicht entstehen, da es heißt: „einer Forderung von verfallenen Zinsen", also unbescha det, ob er der Inhaber der Hauptforderung, oder nur der ver fallenen Zinsen ist. Hier heißt es aber: „Es muß der dritte In haber einer Forderung in Bezug auf verfallene Zinsen" und das würde nicht ganz passen. Referent Abg. Braun: Ich glaube doch, daß die Worte: „in Bezug" andeuten, was der Sinn der §. sein soll. Die Be stimmung der §. begreift blos den Fall, wo die verfallenen Zin sen, oder andere in unregelmäßigen Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen in Frage sind, und dies scheint nach der Mei nung der Deputation in der Fassung, die sie vorgeschlagen hat, deutlich hervorzutreten. Die Worte: „in Bezug" scheinen mir das Bedenken des Herrn Staatsministers ganz zu beseitigen. Präsident v. Haase: Ich frage: Nimmt die Kammer §. 77 in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung an? — Wird gegen 3 Stimmen angenommen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir noch eine Fassung vorzuschlagen, womit die geehrte Deputation vielleicht einverstanden ist. Es läßt sich die Fassung der Deputation bei- behaltm und mein Zweifel erledigen, wenn man die Worte: „in Bezug" versetzt. Es würde dann Sache der Redaktion sein. Referent Abg. Braun: Ich habe dagegen kein Bedenken, es ist das Sache der Redaktion. §. 78. 4) in Ansehung des Gläubigers. Der hypothekarische Gläubiger kann, unbeschadet seines hypothekarischen Rechts, seinen persönlichen Schuldner aus dem Rechtsgeschäft, aus welchem die in das Grund - und Hypotheken buch eingetragene Forderung herrührt, persönlich belangen; er kann aber auch, wenn der persönliche Schuldner zugleich Besitzer des mit der Hypothek behafteten Grundstücks ist, die aus der Hypothek entspringende dingliche Klage mit der persönlichen Klage verbinden, oder endlich gegen einen dritten Besitzer des Grundstücks sich sogleich, unbeschadet seiner Ansprüche an den persönlichen Schuldner, der dinglichen Klage bedienen. Abg. v. Thielau: Ich will darauf nicht eingehen, daß die Annahme, welche diese h. enthält, daß nämlich der Schuldner auch persönlich verhaftet bleite, in der Theorie mehrfach bestritten wird und auch in der Praxis mehrfache Auslegungen erfahren hat. Wohl aber glaube ich, daß eine Beschränkung dieses Grundsatzes, der hier im Gesetze festgestellt ist, nothwendig sei. Unmöglich, meine Herren, können Sie einem hypothekarischen Gläubiger auch dann das Recht zugistehen den Schuldner per sönlich zu belangen, wenn das Grundstück veräußert ist und ent weder die Einwilligung des Gläubigers in den Verkauf aus drücklich erfolgt ist, oder er stillschweigend durch Annahme der Zinszahlungen eine solche Veränderung anerkannt hat. Dazu kommt, daß Sie nach §. 89 des Gesetzes dem hypothekarischen Gläubiger auch ein persönliches Klagrecht zugcstehen gegen den neuen Besitzer, wenn dieser die Schulden ausdrücklich übernom men hat. Nun wird die Schuld in der Regel im Kauft erwähnt und muß sogar überwiesen werden. Es hat also der Gläubiger zwei persönliche Klagen und noch eine dingliche, einmal gegen den ersten ursprünglichen Schuldner und Besitzer, dann wieder gegen den nächsten Besitzer; und diese zweite persönliche Klage wird erworben, ohne die Freilassung des ersten Schuldners. Es kann doch nicht die Meinung sein, Klagrecht auf Klagrecht häu fen zu wollen, und dem hypothekarischen Gläubiger mehr Rechte einzuräumen, als irg nd nöthig sind, um den Credit zu sichern. Daß aus dem Rechtsgrundsatze, der hier Geltung erhalten soll und auch schon Geltung hat, unendliche Processe entstehen müs sen, und daß sie unendliche Nacht! eile auf das Familienwchl ha ben, läßt sich nicht in Abrede stellen. Die Fälle sind da gewesen, daß Leute banquerout geworden sind, indem nach langen Jahren ein hypothekarischer Gläubiger durch liederliche Wir.hschast deS letzten Besitzers an seiner Forderung v.rloren hatte, und nunmehr den ersten Schuldner belangte. Wenn Jemand von dem Ver kaufe in Kenntniß gesetzt worden ist, so kann er seine Rechte wahrnehmen und er w lligt dadurch offenbar in die Liberation des ersten Schuldners ein, indem er keine Ausstellung gegen die Ueberweisung macht. Er crk-nnt aber auch in Ermangelung einer ausdrücklichen Einwilligung den dritten Besitzer als per sönlichen Schuldner an, wenn er die Zinszahlungen angenom men hat. Auch dieses stillschwe'gende Anerkenntniß dürste wohl hinlänglich sein, um den ersten Schuldner von der persönlichen Verbindlichkeit zu befreien. Ich halte diese §. für die ein flußreichste des ganzen Gesetzes und wünsche, daß die geehrte Kammer, wenn auch nicht mein, doch ein anderes Amendement annehmen möge, um nicht unendliche Piocesse zu veranlassen. Präsident 0. Haase: Es w rd das Amendement des Abg. v. Lhielau den Worten: „Der hypothekarische Gläubiger kann" sich anschließen. „ Nun soll es ftrtgehen: falls er nicht ent weder ausdrücklich durch Einwilligung in den Ver kauf, oder still schweigend durch Annahme der Zins- zahlung von einem dritten fremden Besitzer, der persönlichen Klage sich begeb en hat, unbeschadet rc." Unterstützt die Kammer di.ses Amendement? — Wird hinrei chend unterstützt. Abg. Klien: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlau ben, daß das Bedenken des geehrten Abgeordneten sich in der Praxis wohl beseitigen lassen wird, wenn das Gesetz so heraus kommt,wie es vvrgcschlaqen ist, so wird sich die Sache selbst schon durch Vertrag machen. Wenn Jemand sein Grundstück verkauft und es mit den Schulden überweist, so wird er seinen Gläubiger fragen, ob er ihn des persönlichen Anspruchs entlassen null, und geschieht das, so ist das Bedenken beseit gt.
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