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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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- Abg. v. Thielau: Dagegen muß ich bemerken, daß es in dm wenigsten Fällen geschieht, daß Jemand seinen Gläubiger aufforderr, ihn der persönlichen Verhaftung zu entlassen. Der Gläubiger empfängt entweder Nachricht durch die Anzeige des Verkaufes, oder durch die Zinsenzahlung von einem Dritten. Ausdrücklich hat das hohe Ministerium mehrfach anerkannt, „daß nur das Gut haste", warum cumuliren wir aber dann ein zwei faches ^persönliches Klagrccht mit einem dinglichen, während man doch als obersten Grundsatz die Haftung des Guts aufge stellt hat? das begreift ich nicht! , Staatsmknister v. Könneritz: Das Amendement des geehrten Abgeordneten würde zu weit gehen. Wenn ein Grund stücksbesitzer ein Darlehen aufnehmen will, so geht er einen Con- tract ein, worin er deyr Darleiher verspricht, wann er cs zurück zahlen will. Die Hypothek ist ein Acccssorium, was zur Sicher heit dienen soll. Der Gläubiger hat also einen persönlichen An spruch, die. persönliche Klage gegen den Erborger, er hat nebenbei dig hypothekarische Klage gegen den jetzigen oder künftigen Be sitzer des Grundstücks. Was soll nun in. der Veräußerung selbst für rin Grund liegen, diese persönliche Verpflichtung aufzuheben? Der geehrte Abgeordnete gibt selbst zu, oder wenigstens liegt es in dem Amendement, daß, solange der pcrsönliche Schuldner auch Besitzer des Guts ist, der Gläubiger dann eben sowohl eine persönliche Klage, als auch eine dingliche haben soll. Was soll Mn in dem Factum, daß der Schuldner das Grundstück, was zur Sicherheit mit der Hypothek dienen soll, ohne Einwilligung des Gläubigers verkauft, für eineThatsache zu erkennen sein, wo durch die persönliche Verbindlichkeit des Schuldners aufhürt? In der Mat, ich sehe keine. Der geehrte Abgeordnete erwähnte, ich hätte vorhin selbst den Grundsatz aufgestellt, daß es haupt sächlich das Grundstück sei, was zur Sicherheit dient. Das gebe ich zu, aber nur in Bezug auf den dritten Besitzer, wenn es nicht mehr in den Händen dessen ist, der persönlich verpflichtet ist. Abg. v. Thielau: Ich kann mich mit der Ansicht des Herrn Stralsministers nicht vereinigen, denn ich glaube, er widerspricht sich selbst, wenn er jetzt die Grundsätze aufstellt, die er bei §. 73 geradezu in Abrede gestellt hat. Ist einmal der persönliche Credit die Grundlage des Realcredits, so hätte ich ge glaubt, es wäre auch bei §. 73 nöthwendig gewesen, die Bestim mung gelten zu lassen, daß, wenn Jemand sich ausgedungen hat, es soll keine Hypothek mehr ausgenommen werden, dann auch dem Versprechen Folge zu geben sei. Ich glaube, daß cs wohl zweifelhaft ist, ob dieser ganze Grundsatz der persönlichen Ver haftung an und für sich richtig sei; nämlich ein altes RechtS- sprüchwort sagt: „Wo du deinen Glauben hingethan, da magst du ihn wiederfinden", und dieser Grundsatz findet seine volle An wendung. Der hypothekarische Gläubiger fragt in der Regel nicht nach der Person, sondern fragt, wie viel ist das Grundstück w rth? und borgt also nur nach dem Werths des Grundstücks. Daher ist die persönliche Klage gegen den Schuldner nur cin reines accsssornlln und nicht das principolo, während der Herr Staatsminister die persönliche Klage zum pnUpole und die dingliche Klage zum accossorium macht; bei §. 73 aber grade H. 167. entgegengesetzt sich äußerte. Warum wir ohne Noch dem Gläubiger auf Kosten des Schuldners ein bequemes Ruhe kissen beieiten woU.'N, vermag ich nicht einzusehen. Möge doch der hypothekarische Gläubiger sich auch etwas um seine Sicherheit bekümmern- wie die andern chirographarischen Gläubiger. Der Hcrr Staatsminister hat diese bei §. 73 so sehr in Schutz genommen, warum nicht auch in diesem Falle? Ich glaube, daß für den hypothekarischen Gläubiger voll kommene Gelegenheit da wäre, seine Rechte geltend zu machen, wetrn die Gerichte verpflichtet wären, die Veränderung des Be sitzes anzuzeigen, und dessen Erklärung hinsichtlich der Ueberwci- süng der Schuld zu erfordern. Etwas Weiteres ist offenbar ein onus, was wir dem Schuldner auflegen, wozu gar kein Grund vorhanden ist. Man sollte nicht die Hand dazu bieten, daß der Gläubiger gar Pichts für die Sicherheit seiner Forderung zu thun braucht. Er zieht jahrelang dir Zinsen vom Eapitale, erkennt also faktisch an, daß er von einem Dritten eigentlich seine Zah lung zu fordern hat. Er läßt vielleicht IO, 20 Jahre darüber vergehen, bekümmert sich gar nicht darum; plötzlich aber findet er es genehm, von seinem hypothekarischen Rechte keinen Ge brauch zu machen, sondern er nimmt denjenigen in Anspruch, der früher das Grundstück besessen hat. Ist das eine Nothwen- digkeit? Ich sollte glauben, es wäre eben im Gegentheil rechtlich und billig, den Schuldner, der Allem Genüge geleistet, indem er das Grundstück z.B. nicht parcellirt hat, indem er es mit weitern Lasten nicht beschwert, an den dritten Besitzer die Schuld über wiesen hat, seiner persönlichen Verbindlichkeit zu entlassen. Jn- deß, meine Herren, wenn die Juristen ein sogenanntes Rechts- princip erhalten wollen, so geschieht es, wenn auch der gewöhn liche Verstand eines Laien dabei Schiffbruch leidet; üm Hu- slilia sic. Abg. Jani: Ich muß bemerken, daß allerdings die Hypo thek schon um deshalb das accessorlmn sein muß, weil ich mir wohl eine Schuld ohne Hypothek-, aber nicht eine Hypothek ohne Schuld denken kann. Indessen kann ich nicht leugnen, daß, wenn der Gläubiger ausdrücklich und ohne Vorbehalt in die Ver äußerung cingewilligt hat, wohl auch unbedenklich angenommen werden könnte, daß er auch in die Translation gewilligt und so mit seinen'frühem Schuldner der persönlichen Verbindlichkeit entlassen habe. Es ist das allerdings nach dem jetzigen Rechte nicht der Fall gewesen, im Gegentheile konnte überall der frühere Schuldner, und wenn das Grundstück durch zwanzig Hände ge gangen war, belangt werden. Ob aber die Annahme einer sol chen stillschweigenden Renuntiation zu Erhöhung des Realcredits zweckmäßig wäre, steht freilich auf einem andern Blatte. Was dagegen die Zahlung der Zinsen anlangt, so möchte sich daraus das Anerkenntniß der Schuld auf keine Weise schließen lassen. Erhalte ich die Zinszahlung des Schuldners, so ist es mir einerlei, von wem sie gebracht wird. Sie wird vielleicht von Jemandem ge bracht, den ich nicht einmal frage, wo hast du sie her? Es würde also zu weit gehen, wenn ich daraus auf eine Liberation des frü hem Schuldners rücksichtlich des Capitols schließen wollte. Das ist das Wenige, was ich zu bemerken hatte. L
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