Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
TOS welche Mittel es möglich sein werde- bei Em'eriti'ruttg der Schul lehrer dem Amtsnachfolger das Minimum des Gehalts ungekürzt zu erhalten. — Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag an nimmt? — Er wird einstimmig angenommen. Präsident D. Haase: SodaNn ist noch vom Secretair 0. Schrödex der Antrag dahin gestellt worden, daß nicht blos der Schullehrer hier Erwähnung geschehe, sondern auch der Geist lichen, und essolledahergesagt werden: „Bei Emeritirung der Geistlichen und Schullehrer". Ich frage: ob dieser Antrag ebenfalls angenommen wird? — Er wird gegen 19 Stimmen angenommen. Präsident 0. Haase: Ich komme nun auf den frühem Antrag des Abg. v. Thielau, welcher in voriger Sitzung einge reicht und in der heutigen unterstützt worden ist, und welchen ich Ihnen nochmals vortragen werde. Er lautet: „Die hohe Staats regierung zu ersuchen, ein genaues Berzeichniß der bei dem ho hen Ministers des Cultus verwalteten Fonds mit Angabe des Zwecks und deren Verwendung der nächsten Ständeversammlung vorzulegen." Wird dieser Antrag angenommen? — Einstim- mig Ja. Staatsminister v. Wietersheim: Ich bemerke noch zu diesem Anträge, daß ihm gar kein Bedenken entgegen steht, daß es aber nothwendig sein wird, in der Schrift eine andere Redak tion zu wählen, denn es muß auf das der Ständeversamm lung bereits vorgelegte Berzeichniß Bezug genommen werden, üußerdem-würde der Antrag sofort durch dieHinweisung auf das Decret von 1836 für erledigt zu erklären sein. Referent Abg. Klien: Nun heißt es im Berichte: Zu 4. Gnadenzeit der Wittwen und Waisen betreffend. "> Namentlich der Petent Nr. 27 führt hierbei Folgendes an: . Der §.51 des Volksschulengesetzes den Hinterlassenen ver storbener Schullehrer zugesicherte achtwöchentliche Fortgenuß des DiensteinkomnMs, gegen Gewährung der Kosten interimistischer Verwaltung der Stelle, welche Frist rücksichtlich der Bestimmung §.47 und der monatlichen Gehaltszahlung wöhl eine zweimonat liche bedeuten solle, sei gegen die bei geistlichen Stellen bestehende sechsmonatliche Gnadenzeit eine geringe, da sich zumal die erstere um den auf zu berechnenden Aufwand für interimistische Ver waltung verringere. Allein seit Einführung des Gesetzes habe die Erfahrung her ausgestellt, daß die vacanten Stellen nur in den seltensten Fallen binnen 2 Monaten hätten wieder besetzt werden können, daher oft der Fall eingetreten sei, daß die Schulcassen nach Ablauf von 8 Wochen die nach Abzug der interimistischen Verwaltungskosten verbliebenen Einkünfte an sich gezogen hätten. Da nun die dürftige Lage der Hinterlassenen eines Schul lehrers als Regel anzunehmen sei, der Schullehrerstand ohnedies Einbuße erlitten habe und die dürftigen Hinterlassenen eines Schullehrers doch gewiß vor derSchulcasse Berücksichtigung ver dienten, so hatten auch einige Gemeinden diesen Grundsatz be folgt, so wie er selbst nicht eine Verlängerung der Gnadenzeit wünsche, sondern nur zu Gunsten der Relicten, der Schulcaffe ge genüber, soviel, daß erstem bis zum Amtsantritt des Nachfolgers der Gnadengcnuß verbleibe. Die Deputation, welche auch diesen Gegenstand ihrer Prü ll. 96. fung mite'rzogcn hat, bezieht sich zuvörderst auf§. 51 des Volks schulengesetzes, welches bestimmt: , daß, wenn die Stelle auch nach Ablauf der Gnadenzeit noch unbesetzt bleibt, die Einkünfte derselben, nach Abzug der Kosten für interimistische Verwaltung, der Schulcaffe zu Gute gehen sollen. Es haben sonach diejenigen Gemeinden, welche dies befolgt haben, sich in ihrem guten Rechte befunden. Auch wird in der Petition Nr. 20 dasselbe Gesuch nur bis zudem Zeitpunkte gerichtet, wo es möglich werde, einen hohem Wittwengehalt zu gewähren. Gleichwohl befindet sich die Deputation außer Stande, die gedachten Gesuche zu bevorworten, so beklagenswerth auch in sehr vielen Fällen die Lage der Hinterlassenen eines Schullehrers sein mag. Zuvörderst wird wohl bei gering dotirten Stellen nach Ab zug der Kosten für interimistische Verwaltung der vacanten Stelle ohnedies Wenig oder gar Nichts übrig bleiben, und selbst dieses Wenige wird nur illusorisch,,,,da" nach §. 10 des Gesetzes vom 1. Juli 1840 die Pension nur erst mit Wegfall des Gnadenge nusses beginnt. Sodann läßt sich aber auch das Bedenken nichtunterdrücken, daß da, wo Privatcollatoren oder Gemeinden die erledigten Stel len besetzen, dieselben wohl aus Mitleiden und zum Nachtheil des Schulunterrichts bewogen werden könnten, mit Wiederbe setzung der Stelle zu zögern, indem nach §. 47 des Gesetzes nach gewiesene Anstandsursachen eine Fristverlängerung möglich machen. Sind die Stellen besser und sogar gut dotirt, so wird theils die hinterlassene Familie in weniger drückenden Verhältnissen sich befinden, theils auch der achtwöchentliche Gnadengenuß und der Eintritt in den Wittwengehalt ihnen gewünschte Erleichterung gewahren. Ist überdies in der bemerkten Stelle der §. 51 des Gesetzes den Gemeinden nicht verboten, den Hinterlassenen eines Schullehrers den nach Abzug der interimistischen Verwaltung der Stelle verbleibenden Gehaltüberschuß aus der Schulcasse verab folgen zu lassen, eben so wenig als sonstige Unterstützungen zu gewähren, so wird es besser gethan sein, diesen Gegenstand dem guten Vernehmen zwischen Gemeinden und Schullehrern oder de ren Hinterlassenen, überhaupt aber den localen Verhältnissen zu üherlassen, als die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung her beizuführen, welche namentlich dann, wenn die Schulcasse aus Scaatscasscn unterstützt wird, aufrecht zu erhalten ist. Nach dem Allen rathet daher die Deputation ihrer geehrten Kammer: die in Beziehung auf gesetzliche Verlängerung des Gna dengenusses der Hinterlassenen eines verstorbenen Schul lehrers eingegangenen Petitionen auf sich beruhen zu lassen. Präsident V. Haase: Es ist nun über den vierten Punkt zu sprechen. — Es scheint, als ob Niemand das Wort begehre; ich gehe also zum Deputationsgutachten über und frage: Will die Kammer dem Rathe der Deputation gemäß die in Beziehung auf gesetzliche Verlängerung des Gnadengcnusses der Hinterlasse nen eines verstorbenen Schullehrers eingegangenen Petitionen auf sich beruhen lassen? — Einsti mmigJa. Referent Abg. Klien: Im Berichte ist nun Folgendes ent halten: 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder