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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: Ich muß gestehen, das Amende ment des Abg. v. Thielau hat sehr viel Ansprechendes. Es scheint allerdings eine große Unbilligkeit und eine große Beschwerde zu sein, daß Jemand noch bis zur Verjährungsfrist für das Dar lehn verantwortlich und gehalten sein soll, was er vielleicht vor 30 Jahren ausgenommen hat, und für welches inmittelst 3,4 Personen eingetretm sind. Insofern gebe ich dem geehrten Ab geordneten Recht, daß das eine Härte ist; allein ich glaube denn doch, wie er das Amendement gefaßt hat, ist ihm nicht beizutre- ten. Ich würde mich für dasselbe verwendet haben, wenn er nicht eine Präsumtion aufgestellt hätte, deren Unstatthaftigkeit schon von Seiten des Herrn Staatsministers bemerklich gemacht worden ist. Er stellt nämlich die Präsumtion auf, daß aus der Genehmigung, aus der Einwilligung des Gläubigers in den Verkauf geschloffen werden solle, der Gläubiger habe nun auch den ursprünglichen persönlichen Schuldner des pcrsönlchen Nexus entlassen. Ich muß dem ganz beicrcten, was der Herr Staats minister äußerte, daß das eine gewaltsame Präsumtion ist. Man hat zwar auch im römischen Rechte mehrfache derartige Präsum tionen. Dort stellt man auf, daß, wenn der Gläubiger in die Veräußerung des Grundstücks eingewilligt hat, dann die Hypo thek für aufgegeben angesehen werden soll. Das stand aber mit der Hypothekar schen Klage der Römer und mit dem Institut des Selbstverkaufs der verpfändeten Sache Seiten des Gläubigers in genauem Zusammenhänge, und dieser Grund fällt hier weg. Der Schluß, daß, wenn ich genehmigt habe,daß ein Grundstück an einen Dritten veräußert werde, ich mich zugleich des persönlichen Anspruchs an den frühern Schuldner begeben habe, scheint mir doch zu weit zu gehen, und ich glaube, abgesehen von allen juristi schen Distinctionen, eine solche Annahme möchte dem gesunden Sinne, dem schlichten Verstände entgegen sein. Wenn der ge ehrte Abgeordnete sein Amendement dahin gestellt hätte, daß aus der Einwilligung der Gläubiger in die Uebernahme der Schulden Seiten eines Dritten die fragliche Präsumtion gezogen werden sollte, so würde ich mich eher für sein Amendement verwendet haben. Allein aus der nackten Thatsache, daß Jemand in den Verkauf einwilligte, ableiten zu wollen, daß der Gläubigerden Schuldner seiner persönlichen Verpflichtung entlassen habe, das geht zu weit. Außerdem ist mir aber auch das Amendement nicht bestimmt genug; denn ich kann allerdings einwilligen in den Verkauf eines Grundstücks, ich willige aber nicht ein in die Kaufsbedingungen, die spater zwischen Verkäufer und Käufer verabredet worden sind; wenn nun der Besitzer zu dem Gläubi ger hintütt und sagt: ich will verkaufen, haben Sie Etwas da gegen? und Letzterer sagt: nein, so willigt der Gläubiger darum in Entlassung des Verkäufers aus der persönlichen Verbindlichke t Nimmermehr cin. Also in dieser Hinsicht ist das Amendement in der vorliegenden Fassung m'chtzu begründen. Würde hingegen einmal ein Civilgcsttzbuch vsrgclegt, und diese Principien über Novation zur Sprache kommen, dann würde es räthlich sein, auf diesen Gegenstand zurückzukommen; aber hier und in der vorliegende» Fassung des Amendements scheint es bedenklich, sich ohne Wei teres für dasselbe zu erklären. Präsident v. Haase: Die Deputation hat'uns angera« thcn, Z. 78 anzunehmen, wie sie im Gesetzentwürfe vorliegt, und ich stelle mit Vorbehalt der Fragstellung auf das Lhielau'sche Amendement die Frage: Nimmt die Kammer tz. 78 an? — Ge gen 9 Stimmen Ja. Präsident v. Haase: Das Lhielau'sche Amendement will den Eingang der §. so gefaßt wissen: „Der hypothekarische Gläu biger kann, falls er nicht ausdrücklich durch Einwilligung in den Verkauf der persönlichen Klage sich begeben hat, unbeschadet sei nes hypothekarischen Rechts rc." Nimmt die Kammer dieses Amendement an? — Es wird mit 33 gegen 25 Stimmen ab geworfen. Referent Abg. Braun: 8.79. Vermöge der dinglichen Klage kann der hypothekarische Gläubiger verlangen, aus dem Grundstück, woran er die Hypo thek erlangt hat, befriedigt zu werden. Er kann aber zu diesem Zweck nur entweder die gerichtliche Versteigerung des ihm ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder wenn er zunächst aus den Nutzungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration dessel ben verlangen. Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rechnung des hypothekarischen Gläubigers, der sie veranlaßt hat, unbe schadet seiner Ansprüche.auf Wiedererstattung der dafür aufge- wendeten Kosten, in welcher Beziehung die Bestimmungen in §§. 67, 70 in Anwendung kommen. Ein Recht, selbst in den Besitz und die Benutzung des ver hafteten Grundstücks gesetzt zu werden, hat der hypothekarische Gläubiger nicht. DieMotive sagen: Zu 79. Nach gemeinem Recht ist' bekanntlich der hypothekarische Gläubiger zu verlangen befugt, daß ihm das verpfändete Grund stück vom Besitzer so lange abgetreten und er selbst in den Besitz desselben gesetzt werde, bis er seiner Forderung halber vollständig befriedigt ist. Nach Particulargesetzgebungen, vergl. das weimarische Pfandgesetz Z. 100, Z. 104, ist hingegen der hypothekarische Gläubiger nur berechtigt, behufs seiner Befrie digung den öffentlichen Verkauf des verhypothecirten Grund- stücks durch den Richter zu verlangen. Da heutzutage die Ab tretung eines verhypothecirten Grundstücks an den hypothe karischen Gläubiger, so daß er in den Besitz desselben gesetzt würde, nicht leicht noch in praxi vorkommen dürfte, wenn auch das den Beklagten auf angestellte hypothekarische Klage ver- urtheilende richterliche Erkenntniß darauf zu lauten pflegt, diese Abtretung überdies bei dem Vorhandensein mehrer hypotheka rischer Gläubiger mit verschiedenen Forderungen bei einem und demselben Grundstück, welcher Fall der gewöhnliche ist, nicht einmal ausführbar ist, so dürste sich die Nachahmung obiger Bestimmung rechtfertigen lassen und schon durch die Rücksicht auf Vereinfachung der Grundsätze des Hypolhekenrechts em pfohlen werden. Durch dieselbe wird übrigens die Vorschrift der erläuterten Proceßordnung ml. tit. XXXIX, §. 19, wonach das nothwen-
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