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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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digerweise zu subhastirende Grundstück, wenn imLicitations- termin kein Lkcitant vorhanden, den Gläubigern für ihre For derungen um einen billigen Preis an Zahlungsstatt überlassen werden soll, nicht abgeändert. ' Der Depurationsberichtbemerkt: Zu tz. 79. Die §. ändert die Natur der hypothekarischen Klage wesentlich ab, inhem sie ihre alternative Richtung auf Abtretung des ver pfändeten Grundstücks aushebt. Diese Abänderung ^jedenfalls völlig sachgemäß, da die Verhältnisse, aus welchen dieseRichtung entsprang, zu bestehen aufgehört haben. Denn bei den Römern ging die hypothekarische Klage blos auf Abtretung der Sache, (von Löhr Bemerkungen über die dinglichen Pfandkla gen im Magazin für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung von Grolmann und bon Löhr Hl. Bd., I Heft, Num. IV.), nicht aber auf Zahlung; sie brauchte auch nicht darauf zu gehen, weil der Gläubiger das Recht des Selbstverkaufs hatte. Da nun das Gesetz ein Privatverkaufsrecht bei Immobilien nicht zu gestehen kann, so'muß es ein Recht gewahren, das unmit telbar zu demselben Ziele führt, nämlich zur Befriedigung des Gläubigers. Anlangend das Einzelne der §„so hat die erste Kammer, auf Antrag eines ihrer Mitglieder, daß die Kosten der Sequestration aus den Nutzungen des sequestrlrten Gutes bestritten werden möchten, beschlossey/den dritten Satz der §. von den Worten an: „eine solche gerichtliche Sequestration -—— in AnwindUng kommen", so zu fassen: „Eine solchegerichtliche Sequestration geht aufRechnung des hypothekarisch m Gläubigers, der sie veranlaßt hat. Sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks von den Sequestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Gläubiger wegen des von ihm Zugeschossenen seine Ansprüche auf Wiedererstattung; es kommen aber solchenfalls rücksichtlich dieses Mehrbetrags der Seque strationskosten die Bestimmungen in §§. 67 und 70 in Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Concur- ses während der Sequestration geltenden Grundsätze." Indem man mit dem Grundsatz und der Fassung dieses Vorschlags sich einverstanden erklärt und ihn der Zustimmung der Kammer empfiehlt, bemerkt man nur noch, daß in dem letz ten Satze dieser Fassung von den Worten an: „unbeschadet der rc.^ die Frage angedeutet ist: ob in dem Falle, wenn durch die" Sequestration Kosten erwachsen und die eingehenden Nutzungen zu Bestreitung derselben nicht hinreichen, sodann aber in Folge des Concursausbruchs oder durch das Abstehen des Gläubigers voN seinem Anträge die Sequestration aufhört, mithin hierdurch die aufgewendeten Kosten nicht wi.dererlangr werden können, die- senfalls der Ueberschuß dieser Kosten bei der Concursmasse liqui- dirt werden müsse, und dem Gläubiger nur nach dem Verhältniß des ihm zustehenden hypothekarischen Rechts seine Verläge er stattet werden können? Die Fassung verweist auf die darüber bestehenden Rechtsgrundsätze, die sich in der Praxis — ein Gesetz besteht darüber nicht — für die Regel aussprechen, daß, wenn in Folge einer angelegten Sequestration Concurs zu des Schuld ners Vermögen ausbricht, auch die Kosten der frühem Seque stration im Voraus weggenommen werden. Ai'g. Jani: Nach der vorliegenden §. soll die Hypothek nicht mehr die Wirkung des römischen Rechts haben, nach wel chem ich mit der hypothekarischen Klage die Abtretung des mir verpfändeten Grundstücks auf so lange verlangen konnte, bis mir der Schuldner Zahlung leistete. Wir haben aber noch ein Rechts institut, welches gleiche Wirkung hat, nämlich die Antichrests, das ist ein Vertrag, nach welchem der Schuldner dem Gläubiger anstatt der Zinsen für sein Capital d e Benutzung eines Grund stücks überläßt. Wenn solch ein paotlun LMicln-elicuiQ abge schlossen wird, so soll es nach der 22 Decision von 1746 mit einer Hypothek verbunden werden, außerdem gilt es nicht. Ebenso soll damit stets eine Rechnungsablegung verbunden sein, indem der Gläubiger, insoweit die Nutzungen d'e erlaubten Zinsen über heizen, sich deren Betrag an dem Capitale selbst kürzen lassen muß. Ist nun der Zweck der gegenwärtigen , daß die Abtre tung des verpfändeten Grundstücks in Folge einer Hypothek künf tig Wegfall.m soll, so wird es folgerecht sein, dieses auch für das pnotuln antlelireticum auszu'prechen, indem außerdem, wenn Jemand daraus klagt-, immer noch auf die Abtretung des Grund stücks wird erkannt werden müssen. Wie ein solcher Antrag zu ' stellen ist, Miß ich zwar nicht, Jndeß hat mich die Pietät ver mocht, die Sache hier zur Sprache zu bringen, da mir der selige Vicepräsidcnt des Oberappellationsgerichts, Herr v. Gottschalk, ein so außerordentlich guter Jurist, dies wenige Wochen vor sei nem Tode gewissermaßen zur Pflicht gemacht hat. - , Referent Abg. Äraun: Ich glaub?, was hier disponirt ist über die hypothekarische Klage, giltimAllgemsiaen, und also auch bezüglich des Falles, den der geehrte Abgeordnete angedcutet hat, insofern in diesem Falle eine hypothekarische Klage an ihremOrte ist; ist sie dies aber nicht, so wird sich, der geehrte Abgeordnete bescheiden, daß seine Bemerkung hier nicht zulässig ist. Königl. Commissar Hanel: §.79 spricht ihrer Fassung nach aus, daß eine Klage auf Abtretung des Grundstücks, damit es der Gläubiger in Privatbewirthschaftung nehme, um aus den Nutzungen befriedigt zu werden, mag sie auf ein pnctuin suli- clirsücüm sich stützen oder nicht, ausgeschlossen ist, und das ist allerdings die Absicht des Gesetzes. Abg. Jani: Ich bin der Meinung, daß, da die hohe Staats regierung ihre Absicht, das pacturn «nlicbrcticum auszuschließen, erklärt hat, es von meiner Seite Nichts weiter bedarf. Staaksminister v. Könneritz: Das Gesetz läßt allerdings die Frage übrig, ob der antichretische Vertrag übertaupt zulässig sei oder nicht? Allein soviel folgt aus dem Gesetz, daß, wenn Je mand auf Grund der deshalb ertheilten Hypothek auf Abtre tung des Grundstücks klagt, dies nicht zulässig ist. Inwieweit der antichretische Vertrag überhaupt noch zu gestatten sei, gehört nicht in dieses Gesetz. PräsidentV. Haase: Es scheint, daß Niemand zu §. 79 Etwas weiter zu bemerken habe; ich frage daber: Nimmt die Kammer bei §. 79 den ersten und zweiten Satz an, wie beide
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