Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sätze in der Vorlage des Entwurfs gegeben werden? — E i n- stimmigJa. Präsident v. Haase: Ferner ist uns statt des dritten Satzes der tz. im Entwürfe von der Deputation empfohlen worden, fol genden, von der ersten Kammer beschlossenen anzunehmen, des Inhalts: „Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rech^ nung des hypothekarischen Gläubigers, der sie veranlaßt hat. Sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks von den Sequestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Gläu biger wegen des von ihm Zugeschossenen seine Ansprüche auf Wiedererstattung; es kommen aber solchenfalls rücksichtlich dieses Mehrbetrags der Sequestrationskosten die Bestimmungen in §§. 67 und 70 in Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Concurses während der Sequestration geltenden Grundsätze", und ich frage: ob. die Kammer diesen dritten Satz statt des im Entwürfe gegebenen annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Nimmt ferner die Kammer den vier ten Satz der §. an?— Einstimmig Ja. Präsident !). Haase: Nimmt ferner die Kammer in dieser ebenbeschlossenen Maße die ganze §.an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8.80. Den hypothekarischen Gläubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grundstück ihre Befriedigung nicht erlangen, und in soweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in allen Fällen die Klage wider diejenigen Vorbehalten, welche für die Forderungen per sönlich verhaftet sind. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 80 an ? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §81. Sessionen. Sowohl der Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek, als eine schon erlangte Hypothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uehertragung der Forderung selbst, von dem Gläubiger ganz oder theilweise an Andere abgetreten werden. DasDeputationsgutachten lautet: Zu §. 81. Zu Entfernung des möglichen Mißverständnisses, als ob ein Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek blos theilweise ab getreten werden könne, beantragt die Deputation unter kommissa rischem Einverständniß, die Worte: „ganz oder theilweise" hinwegzunehmen und statt deren einzuschalten: „nach dem Betrag der ganzen Forderung oder eines Theils demselben", mit dieser Veränderung aber die §. anzunehmen. Präsident v. Haase: Die Deputation empfiehlt die An nahme der §>81, jedoch soll nach ihrem Vorschläge anstatt der Worte „ganz oder theilweise" gesetzt werden, „nach dem Betrag der ganzen Forderung oder eines Lheiles derselben". Ist die Kam mer hierin mit der Deputation einverstanden und genehmigt sie in dieser Fassung §. 81 ?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §-82. Jede Abtretung einer in das Grund-und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung schließt zugleich die Übertragung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit verbundenen Rechte in sich. Präsident 0. Haa se: Nimmt die Kammer §. 82 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z. 83. Die Abtretung einer hypothekarischen Forderung erlangt erst durch die Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch (8- 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie auch gegen den Schuldner selbst. . Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §, 83 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.84. Verpfändungen eingetragener Forderungen. Eine hypothekarische Forderung kann auch von dem Gläu biger einem Andern im Grund- und Hypothekenbuch verpfändet werden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 84 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.85. Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten, und das in §§i 82, 83 Gesagte gilt von ihr eben falls. ! DerDeputationsbericht sagt: Zu §.85. Der Grundsatz der §. fußt zwar auf das römische Recht (Mühlenbruch "Lehrbuch des Pandectenrechts, 2. LH. §. 322, Ausg. vom Jahre 1836), allein seine Anwendung muß sich mit Einführung eines auf öffentliche Bücher gebauten Hypotheken wesens anders, als im römischen Rechte gestalten. Reichte in Letzterem hin, die m der Verpfändung einer Forderung enthal tene bedingte Abtretung durch jede Versetzung des Schuldners in Verzug (mom) zur unbedingten Cesfion zu machen, so wird bei dem der Vorlage unterliegenden System dies nur nach vorgängi ger Execution (vergl. Executionsgesetz vom 28. Februar 1838 §.60.) durch einen darauf fußenden Eintrag in das Grund- und- Hypothekenbuch bewirkt. Erst von diesem Zeitpunkt an wird die eventuelle Abtretung zur unbedingten. Dies erläuternd be antragt man für diese §. die Zustimmung der Kammer. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 85 an? Einstimmig Ja.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder