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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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„Für die bei der Erwerbung eines Grundstücks in dem Grund- und Hypvthekenbuche eingetragenen Schulden hastet der Besitzer auch mit seinem übrigen Vermögen. Diese Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem dritten redlichen Besitzer nur so lange, als er oder seine Erben das verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden. Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den eingetragenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet." Allein die unterzeichnete Deputation kann ebensowenig die sem Beschlüsse, als den dafür ausgestellten Motiven beipflichten. -Was die behauptete Unvereinbarkeit des Grundsatzes des Ent wurfs mit dem Princip der Oeffentlichkeit des Grund- und Hy pothekenbuchs anlangt, so kann dieses Princip nach dem Dafür halten der Deputation hier nicht eingreifen, weil solches nur auf Aufrechthaltung der Einträge der dinglichen Rechte geht, nicht aber sich auf per sänliehe Verpflichtungen bezieht. Jeder Ein trag in das Grund- und Hypothekenbuch gewährt nur das ding liche Recht, nicht zugleich das persönliche. (von Gönner Commentar a- a. O. S. 453.) Was das andere Bedenken der ersten Kammer hinsichtlich der Schwierigkeit der Auffindung einer Form, nach welcher eine besondere Uebernahme der Schulden zu beurtheilen sei, anlangt, so läßt sich allerdings eine allgemeine Bestimmung dafür nicht geben, allein dies ist auch weder erforderlich noch wünschens- wcrkh, vielmehr muß die Beurtheilung darüber Sache der Beur- theilung eines jeden einzelnen Falles sein und blsiben. Kann demnach die Deputation in den wider die Vorschrift der §. 88 des Entwurfs aufgestellten Gründen der ersten Kam mer keine Veranlassung finden, der abfälligen Erklärung dersel ben beizutreten, so wird sie zugleich, dem Vorschläge der ersten Kammer entgegen zu sein, durch die Erwägung bestimmt, daß dritte Besitzer eines Grundstücks, sollten sie persönlich für alle darauf haftenden, ihnen vielleicht gar nicht bekannten Schulden mit ihrem ganzen Vermögen verbindlich sein, insonderheit bei Einführung des gegenwärtigen Gesetzes, wo manche alte Hypo theken aus dem Schlafe geweckt werden dürften, um ihr ganzes Hab' und Gut unverschuldet kommen könnten. Die Deputation schlägt daher ihrer Kammer vor: unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer zu §§. 88 und 89 die Grundsätze derselben, wie sie im Ent würfe enthalten sind, zu genehmigen, und nur folgende von den Herren Commissarien gebilligten Zusätze^ dazu zu beschließen: Aus §. 88 die Worte: „als solcher" hinwegzunehmen und vor dritten „redlichen" einzuschalten, und in der §.89 die Worte: „hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden besonders übernommen" mit den Worten zu vertauschen: „Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden als unbezahlte Kaufgelder übernommen oder sich sonst zu deren Uebernahme ausdrücklich ver pflichtet," in Folge dessen aber im dritten Satze der §. 89 statt der Worte: „von den besonders üb.rnommenen ein getragnen" zu setzen: , „von den solchergestalt übernommenen" . Die Absicht, den Fall, wo äolus vorliegt, von der Dispo sition der § auszuschließen und die überflüssigen Worte: „als solcher," zu entfernen, gibt den Grund für die zu der §. 88 bean tragte Abänderung, während durch die zu der §. 89 vorgeschla gene erstere Aenderung die Beseitigung des obgedachten Beden, kens der ersten Kammer hinsichtlich der Unsicherheit der Beurthei lung über die Fälle der besondere: Uebernahme erreicht und zu gleich deutlicher die Anschließung an das zeitherige Recht (vergli Curtius Handbuch des im Königreich Sachsen geltenden Civilrechts, §. 1095 not. 6.) auszedrückt werden soll. Der Antrag auf Vertauschüttg der Worte: „von den besonders übernommenen eingetragenen" ist nur eine nothwendige Consequenz des vorhergehenden. Abg. 0. Geißler: Als §. 78 discutirt wurde, machterch auf die Bestimmung des preußischen Rechtes aufmerksam, und es hat mich der Herr Justizminister auf §. 89 verwiesen. Nun ist allerdings gewiß, daß diese §. einen Lhekk der Bestimmung des preußischen Rechts enthält, in welchem, wie mir scheint, der richtige Weg erwählt worden ist, aber sie enthält diese Bestim mungen nicht ganz, zu welchen gchört, daß die persönliche Ueber nahme der Verpflichtung Seiten des dritten Besitzers auch über die Besitzzeit hinaus dauert. Obgleich hierin an sich eine größere Härte zu liegen scheint, so kann ich doch nur darin den richtigen Ausweg finden; denn der Hypothekenschuldner an sich ist für seine Person nicht verpflichtet; ist er diese Verpflichtung aber ein mal eingegangen, so dauert sie auch so lange, bis sie gelöst wird. Präsident 0. Haase: Es scheint, daß Niemand über diese §. weiter sprechen wolle. Die Deputation, meine Herren, sagt uns, daß die erste Kammer beschlossen hat, tz. 88 in Weg fall zu bringen, und der §. 89 die Fassung zu geben, wie sie im Bericht S. 745 wiedergegeben ist. Allein unsere Deputation räth uns an, diesem Beschlüsse nicht beizutreten, sondern, wie wohl mit einigen Modifikationen, beide §§. anzunehmen, wie sie im Entwürfe vorliegen. Mit Berücksichtigung dieser Modisica- tionen soll die §.88 also lauten: „Die Haftung des redlichen dritten Besitzers sür die Schulden des Grundstücks erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zu Befriedigung der Gläubiger hin reicht." Nehmen Sie in dieser Maße §.88 an? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Ferner soll §. 89 im ersten Satz so lauten : „Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schul den als unbezahlte Kaufgelder übernommen, oder sich sonst zu deren Uebernahme ausdrücklich verpflichtet, so muß er belangt werden." Genehmigen Sie diesen Satz? — Ein- stimmigJa. Präsident v. Haase: Hinsichtlich des zweiten Satzes hat die Deputation keine Veränderung vorgeschlagen, und ich frage Sie: Genehmigen Sie diesen zweiten Satz, wie er im Entwürfe vorliegt?— Einstimmig Ja. .
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