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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mid ohne Begünstigung des einen Gläubigers vor dem andern «rffügt werden müßte (tz. 131), lind wenn nicht zu Controlirung des Richters in dieser Beziehung die Vorschrift (vergl. Vorschlag der Deputation zu Z. 139) hinzukäme, daß der Eingang aller Anmeldungsgesuche genau nach Tag und Stunde zu bezeichnen sein soll. Ist Letzteres Sache des Verfahrens und gehört dies daher in den HI. Abschnitt dieses Entwurfs, so ist dagegen in vorliegender §. die Ausnahme von dem Grundsätze desselben aus zusprechen, und in Gemäßheit dessen schlägt die Deputation zu 91 folgenden Zusatz vor: „Forderungen, welche an einem und demselben T ag e eingetragen worden sind, haben unter sich gleiche Rechte, es wäre denn, daß einer oder der andern Hypo thek ein bestimmter Rang im Voraus durch ausdrücklichen Vertrag zugewiesen worden wäre." Staatsminister v. Könne ritz: Gegen den ersten Satz hat das Ministerium Nichts zu erinnern, desto mehr aber gegen den zweiten, wonach die an einem Tage eingetragenen Forderungen gleiche Rechte haben sollen. Es ist ein Grundsatz der Hypothe kenordnung, daß, wer zuerst eingetragen ist, den Rang vor dem Andern haben soll; und dieReihesolge im Alter wird zugleich aus dem Buche selbst sinnlich durch die Reihefolge des Ein trags ersichtlich, indem die darunter stehende Forderung der dar über stehenden nachsteht. Es hat die geehrte Deputation haupt sächlich aus dem Bedenken ein Anderes vorgeschlagen, daß oft der Richter durch Zufall das eine Paquet eher aufmache, als das andere, und daß es dann sehr auf dem Zufalle beruhe, welche For derung eingetragen werde. Solche Zufälle sind nicht zu vermei den! Wer sich vorsehen will, daß ihm andere Hypotheken nicht vorgehen, der mag selbst dafür sorgen, daß dem Richter je eher je lieber seine Forderung angemeldet werde, damit er diese eintragen kann. Die Kollisionen, die hier eintreten können, wenn mehre Postsachen an einem Tage eingehen, die können auch eintreten, wenn sie auch an verschiedenen Tagen eingehen; denn es wird der Richter nicht im Stande sein, in jedem Momente gleich ein zutragen, und so wird möglicherweise der Eine vor dem Andern benachtheiligt werden müssen. Jedenfalls geht die Fassung zu weit, wenn es heißt: „Forderungen, welche an einem und dem selben Tage eingetragen worden sind." Es ist möglich, daß Forderungen in Zwischenräumen von Wochen angemcldct werden, daß es an der Legitimation des Besitzers noch fehlt, und der Rich ter also noch nicht eintragen konnte. Nun geht an einem Tage die Legitimation ein, wonach der Richter nun den Eintrag aller an einem Tage bewirken kann; hier würdm nun Alle pari» gura erhalten, obschon sie zu sehr verschiedenen Zeiten an- geMeldet worden. Uebrigens stört der Vorschlag der De putation die Möglichkeit, Capitalien zu erhalten. Gesetzt, es will ein Grundstücksbesitzer ein Capital borgen, und er wird mit dem Darleiher einig, sie wollen früh 9 Uhr vor Gericht er scheinen, wi> sich der Kapitalist von dem Stande der Hypothek überzeugen und gegen Eintrag der Hypothek vor Ger'cht das Geld sogleich aüszählen will. Er erscheiüt "früh 9 Uhr, findet die Sicherheit genügend. Nach dem Gesetze wird er kein Be denken haben, das Geld gegen Eintrag der Hypothek auSzuzah« len; denn er weiß, daß keine Forderung mit ihm gleiche Rechte erhalten kann. Nach dem Vorschläge der Deputation kann er es nicht, weil er nicht weiß, wie viel Hypotheken an diesem Tage noch angemeldet und eingetragen werden. Es gebt mit hin alle Sicherheit für den Capitalisten verloren, wenn man eine solche Bestimmung .aufnehmen will. Die Darlehnsge- schäste würden dadurch sehr erschwert werden. Allerdings könnte sich in einem solchen Falle ein Capitalist noch vorsehen; er könnte, wenn früh 9 Uhr eingetragen wird, zugleich auch das Versprechen des Schuldners eintragen lassen, daß alle andern etwa noch an demselben Tage angcmcldete Hypotheken ihm nach stehen soüen; dadurch werden aber eine Menge Einträge be wirkt, die überflüssig sind, und namentlich werden eine Menge Vorbemerkungen entstehen, die nach dem Gesetze ebenfalls über flüssig sind. Es ist zwar wahr, daß nach dem jetzt bestehenden Rechte die Conftnsurkunden, die an einem Tage ausgestellt werden, unter sich gleiches Recht genießen; das beruht aber nur auf der zeitherigen Einrichtung, wonach man nicht wissen konnte, welche früher ausgestellt war. Bei Hypothekenbüchern läßt sich aber die Zeitfolge zugleich aus dem Oite, wo d.'e Hypothek ein getragen ist, und der Zahl, die jede erhält, erkennen. Dieje nigen, welche gleiches Recht haben sollen, erhalten nach tz. 171 dieselbe Nummer m't Buchstaben unterschieden. Endlich er laube ich mir noch die Bemerkung, daß, wenn eine solche For derung cediit werden soll, der, der sich die Hypothek cediren las sen will, das Datum des Eintrages nicht übersehen kann. Aus diesen Gründen muß das Ministerium auf die Fassung des Entwurfes einen großen Werth legen. Abg. Sachße: Was der Herr Staatsminister jetzt gegtn den Antrag der Deputation entwickelte, hat mich auch auf an dere Gedanken gebracht, und ich fürchte, daß dieser Zusatz das Clausuliren, gcgen welches der Herr Referent sich selbst erklärt hat, vermehre. Denn jeder Gläubiger wird sich müssen, um sicher zu sein, daß kein neuer Eintrag an demselben Tage erfolgt, eine Verwahrung geben lassen, daß dies nicht geschieht. Der Fall tritt zwar in der Praxis sehr selten ein, aber er ist doch möglich, und bei bedeutenden Capitalien ist immer zu wünschen, daß eine solche Gewißheit für den Gläubiger ohne Weiteres hin gestellt werde. Weil also nächst den übrigen dagegen sprechen den triftigen Gründen dieser Zusatz das Clausuliren vermehren wird, werde ich für den Wegfall desselben stimmen. Königl.CommiffarHänel: Zudem, was der Herr Staats minister bereits bemerkt hat, erlaube ich mir noch Elüiges hinzu zufügen in Bezug auf die practische Ausführung. Es wird, wie mir scheint, durch den Vorschlag der geehrten Deputation dem Richter die Führung des Grund - und Hypvthekenbuchrs erschwert werden. Ich setze den Fall, es ist eine Schuld in Pfandverschrei bung vom 1. Juli am 20. Juli eingereicht worden über 2,0Ü0 Thaler. Eine andere über 1,000 Thlr. vom 10. Juli wird am 21. Juli er'ngemcht. Der Richter kann hier, das wird wohl ohne
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