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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Weiteres zuzugeben sein, wenn er in den Urkunden nicht ausge sprochen findet, daß sie gleiches Recht haben sollen, die 2,000 und 1,000 Thlr. nicht anders annehmen, als daß die 2,000 Thlr. vom 1. Juli, deren Eintragung am 20. Juli gesucht worden ist, vorgehen sollen den 1,000 Thlrn. vom 10. Juli, deren Anmel dung zur Eintragung am 21. Juli erfolgte. Der Richter findet bei den Urkunden Alles in Ordnung und resolvirt die Eintragung. Nun kann er am 22. Juli nach dem Gesetzentwurf unbedenklich beide Forderungen eiNtragen, er gibt den 2,000 Thlrn. Nr. 1 — ich nehme nämlich an, es hafte noch keine Schuld auf dem Grundstück — und den 1,000 Thalern wird er Nr. 2 geben. Wenn aber das gälte, was die geehrte Deputation will, so würde er das nicht können, sondern er müßte, obwohl die Forderung von 1,000 Thlrn., die später zur Eintragung atigemeldete, eben falls völlig reif wäre, so daß der Eintragung Nichts entgegen stünde, damit warten bis zum nächsten Tage, um nicht durch Eintragung beider Forderungen an einem und demselben Tage dem Darleiher der 1,000 Thaler, zum Nachtheil des Darleihers der 2,000Thaler, ein besseres Recht zu geben, als ihm zukommt; und doch hat, nach andern Bestimmungen des Entwurfes, jeder Gläubiger ein Recht, daß seine Forderung sofort in das Hypo- thekcnbuch eingetragen werde, wie sich der Richter überzeugt hat, daß diese Eintragung erfolgen kann. Dieser Verpflichtung, die ihm das Gesetz auftrlegt, könnte der Richter in dem beispielsweise angegebenen Falle nicht genügen gegen den Gläubiger, welchem die 1,000 Thlr. zustehen, wenn der Vorschlag der geehrten De putation ihn in den Fall setzte, noch um einen Tag warten zu müssen, weil außerdem beide Forderungen gleiches Recht erlang ten , was sie doch nicht haben sollen. Abg. Jani: Es ist allerdings bis jetzt, wenn verschiedene Zahlungen in den Kaufbriefen festgestellt wurden, auch nicht dar nach gegangen worden, wie sie in den Documenten standen, son dern man hat angenommen, daß der Vorbehalt der Hypothek Allen in gleichem Range zu statten komme. Wenn also hier, ohne daß ich jetzt gerade sagen kann, wie der Antrag zu fassen wäre, vielleicht gesagt würde, cs müßte bei denen hinter einander stehen den Hypotheken, wenn sie auch an einem Tage ausgenommen waren, bemerkt werden,daß und aus welchem Grunde sie gleichen Rang haben sollten, so dürste dadurch ein jedes Bedenken erle digt sein. König!. Commissar Hänel: Der geehrte Abgeordnete fin det das im dritten Abschnitte des Gesetzentwurfs in §. 179. Es gehört dorthin, weil im dritten Abschnitte die Bestimmungen über 'die Führung des Hypothekenbuches zusammengefaßt sind. Referent Abg. B r a u n: Ich kann gestehen, daß die Depu tation -lange geschwankt hat, ehesiesich entschloß, diesen Zusatz vorzuschlagen, denn sie hat sich die Gründe, welche für und gegen diesen Zusatz sprechen, lebhaft vorgehalten, wie sie auch im Be richte angegeben hat; am Ende jedoch hat sie sich zu Stellung des Antrages noch bestimmt, und zwar aussen Gründen, die sie im Berichte aufstellt und deren erster folgender ist. Denken Sie sich den Fall, meine Herren, es kommen an einem und demselben Tage zwei bis drei Anmeldungsgesuche um Eintragung von Hypotheken bei dem Richter an; nun kann es leicht kommen, wenn der Richter einem größeren Bezirk vorsteht, oder ein Ap- pellarionsgekicht die Hypothekenbehördd ist, daß sämmtliche an einem und demselben Lage ekngegangene Anmeldungsgesuche vollkommen reif zur Eintragung sind, und derselben nicht das Allergeringste entgegcnsteht. Der Richter erbricht das eine An meldungsgesuch und muß es nun natürlich auch, da er es zu fällig zuerst erbrach, auch zuerst expediren, und dem Führer des Hypöthekenbuchs zur Eintragung übergeben. An demselben Tage ist aber auch, wie schon bemerkt, ein zweites und drittes Gesuch eingekommen, die er, wenn auch nur wenige Augenblicke spater, erbricht und, wenn Nichts entgegensteht, zur Eintragung besorgt. Das zufällig letzterbrochene Anmeldungsgefuch würde nun, wenn Sie die §. in der vorliegenden Fassung genehmigen, dem ersteren nachstehen. Was ist hierin für ein Prineip? Liegt hierin nicht blos der Zufall, welcher wirkt'? Zufällig erbricht der Richter das ein Document von 1,000 Thlr. betref fende Gesuch zuerst, wahrend er das, was eine höhere Summe verlangt, spater erbricht. Um diesen Zufällig keiten vorzubeugen, glaubt die Deputation ihren Antrag stellen zu müssen. Eine andere Rücksicht ist folgende: Wenn man blos und allein auf die Priorität der Eintragung sieht, so könnte es leicht kommen, daß der Richter sich mit vielen Geschäften ent schuldigt, das eingcgangene Anmeldungsgesuch nicht sofort expe- dirt, und wenn hierauf an demselben Tage nur einige Stunden später ein anderes derartiges Gesuch einlangt, letzteres eher als das frühere einträgt. Hierdurch würde des Richters Laune oder Begünstigung dem einen Gläubiger vor dem andern einen wich tigen Borzug verschaffen können. Um nun allen diesen Unzu träglichkeiten entgegenzutreten, schien der Deputation eine Be stimmung nöthig, durch welche, wie der Herr Staatsminister äußerte, die Capitalisten scheu gemacht werden würden. Ich aber kann dies nicht zugeben. Wer Geld darleihen will, wird sich genau erst erkundigen, wird auch, wenn eine derartige Bestimmung aus genommen werden sollte, sich erst nach Ablauf des juristischen Tages den Auszug aus dem Hypothekenbuch geben lassen. Aber, wenn das auch nicht der Fall sein sollte, so kann er sich durch einen Vertrag dagegen sicherstellen. Zwar sagt man, daß dadurch das Clausulirrn befördert werde. Das dürfte aber kein Grund sein; denn solche und ähnliche rechtliche Cautelen und Clauseln werden, nehmen Sie den Vorschlag derDeputation an oder nicht, immer an der Tagesordnung bleibend Man sagte ferner, es stehe dieser Zusatz' nicht mit-der-179. Z. im Einklänge. Allein das kann rchiebenso wenig zugeben. Dettmwenn Sie gefälligst diese §. nachsehen, so finden Sie folgende Bestimmung: „Wenn Mehre Forderungen gleichzeitig zur Eintragung gelangen und gleichen Rang neben einander häben sollen, 'so ist dieses im Ein trag einer jeden'diescr Forderungen auszudrücken." Diese §. ist eine Äerordnungsparagraptze, welche sich der Bestimmung an schließt ^welche die Deputation'vorgeschlagen hat. Wenn weiter
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