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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gesagt worden ist, es könnten dadurch bei Sessionen Bcnachthei- ligungen für die Gläubiger erfolgen, so könnte man das gegen das ganze Grund- und Hypothekenbuch geltend machen; denn dieses gibt durch strenge Durchführung der Oeffentlichkeit ebenso gut Veranlassung zu Jrrthum Seiten der Gläubiger. Daßder Rich ter warten müsse, wenn er eine Forderung nicht sofort eintragen könne, damit die andere Forderung, welche er erst später eintra gen kann, nicht gleichen Rang mit dieser Forderung erlange, dies kann ich als Einwand gegen den Vorschlag der Deputation nicht gelten lassen; denn es ist wohl zu bedenken, daß das nicht der Fall sein kann, wenn der Richter die ihm in §. 131 auferlegte Pflicht thut und ohne Verzug den Eintrag besorgt. Dann könnte aber auch, wenn irgendetwas Unwesentliches an der Legitimation zum Einträge noch fehlt, der Betheiligte leicht eine Vorbemer kung bewirken lassen, welche sein Recht wohl wahren wird. Das sind ungefähr die Gründe, welche die Deputation bestimmten, diesen Zusatz vorzuschlagen. Derselbe findet sich auch in dem bayrischen und in dem württembergischen Gesetz, und wie man hört, haben sich dort keine Unzuträglichsten herausgcstellt. Staatsminister v. Könneritz: Ich will dahingestellt sein lassen, ob diese Bestimmung in dem bayrischen und württember- gischcn Hypothekengesctz steht; sie sind dem Ministerio nicht zur Hand, da sie der Deputation zur Benutzung überlasten worden. In dem preußischen, weimarischen und österreichischen steht sie nicht. Ich muß ferner zugeben, daß allerdings dem Zufall Manches überlassen ist, das ist aber nicht zu vermeiden. Es kann die eine Post schneller gehn, so daß sie ^6 Uhr vor dem Schlüsse der Gerichtszeit eingetroffen ist, während eine andere aufgehalten worden ist, so daß sie erst nach dem Schluffe, oder gar erst den andern Morgen eintrifft; es kann der Richter spät des Abends beim Schluffe der Gerichtszeit, wenn er diese Post fach n empfangt, das eine Paquet öffnen, und das andere bis zum nächsten Morgen liegen lassen. Wer Andern zuvorkommm will, der sehe zu, wie ec seinen Zweck erreicht, und hat er sich dem Zufall überlassen, so ist das seine Schuld. Wie kann man aber eine größere Sorgfalt verlangen, als daß der Gläubiger, der das Darlchn geben will, mit dem Schuldner vor Gericht geht und sofort den Eintrag verlangt und zahlt. Der Richter kann das hiernach nicht thun, der Gläubiger müßte denn zugleich eine Protestation eintragen, daß Nichts an demselben Tage mehr eingetragen werde, oder, wenn das geschieht, ihm nach stehen müsse. Gewiß bietet daher der Entwurf Vorzüge jvvr dem Vorschläge der Deputation. Referent Abg. Braun: Darauf habe ich zu erwiedern, daß Vie Deputation deshalb eben die Bestimmung hinzugssügt hat. Es kann durch ausdrückliche Vereinbarung einer Hypo thek ein gewisser Rang im Voraus gesichert werden. Ohne diese Bestimmung dürften wohl die Bedenken zu erheben sein, die der Herr Staatsministec erhoben hat. Allein da in dem Vorschlag der Deputation dieser Zusatz mit ausgenommen ist, so glaube ich doch, daß kaum eine Gefährdung den Interessenten drohen könne, so daß ich Ihnen nur anrathen kann, den Zusatz der Deputation zu genehmigen. Köm'gl. Commissar Hänel: Damit ist aber nur Nichts geholfen; wenn man einmal davon ausgeht, daß solche Zufällig keiten passiren, so muß man stich auch den Fall denken, daß in dem Schreiben, welches der Richter später eröffnet, ebenfalls stände, daß keine Forderung dieser im Range vorgehen oder gleichstehen soll, wie es in dem früher eröffneten Schreiben auch gestanden hat; es wird den Richter also vor Irrthümern die vor geschlagene Bestimmung auch nicht schützen. Daß eine Clausel dieses Inhalts in beiden Schreiben, sowohl in dem früher eröff neten, als in dem spater eröffneten, stehen würde, ist gewiß; denn es würde, wenn der Vorschlag Annahme fände, künftig keine Pfandverschreibung ausgestellt werden ohne die ausdrückliche Bedingung, daß keine andere Forderung der gegenwärtigen gleichstehen solle, also ohne eine Bedingung, die nichts Anderes besagt, als was sich von selbst versteht, denn es wird Keiner unter einer andern Voraussetzung auf Grund der von dem Hypotheken stand des Grundstücks im Hypothekenbuch genommenen Einsicht ein Darlehen geben. Es ist also eine stillschweigende Voraus setzung, die gleichwohl nach dem geschehenen Vorschläge zur Be schwerde der Interessenten allemal eine ausdrückliche Erklärung verlangen würde. ReferentAbg. Braun: Ich gebe anheim, wie selten der Fall sein wird, wo in einem Anmeldungsgesuch eine derartige Bestimmung anzutreffen sein wird, während der Fall, für den die Deputation sorgen wollte, bei größeren Gerichten häufig vor kommen kann. Das ist der Unterschied. Präsident 0. Haafe: Ich gehe zur Fragstellung auf §. 91 über. Die Deputation hat uns angerathen, §. 91 anzunehmen, jedoch mit dem von der ersten Kammer beschlossenen, im Berichte S. 747 wiedergegebenen Zusatze. Ich frage Sie also zunächst: Nehmen Sie §. 91 an?— Einstimmig Ja. Präsident!). Haase: Ferner: Nehmen Sieden erwähnten, von der ersten Kammer dazu beschlossenen Zusatz, welcher so lautet: „Eine Ausnahme findet blos statt in Ansehung der an Lehngütern ohne lehnsherrliche oder beziehendlich mitbelehnschaft- liche Einwilligung bestellten Hypotheken", an? — Einstim mig Ja. Präsident!). Haase: Endlich frage ich noch: Nehmen Sie den Zusatz an, welchen die Deputation S. 749 empfiehlt: „Forderungen, welche an einem und demselben Tage ein getragen worden sind, haben unter sich gleiche Rechte, es wäre denn, daß einer oder der andern Hypothek ein bestimmter Rang im Voraus durch ausdrücklichen Vertrag zugewiefen worden wäre" ? — Wird mit 33 gegen 30 Stimmen angenommen. Präsident!). Haase: Nehmen Sie in dieser Weise die Z.91an?— Einstimmig Ja.
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