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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: 894. Eintretungs- und Ablösungsrecht. Der hypothekarische Gläubiger kann unter Umständen, wo er von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden wäre, die Annahme dieser Zahlung von einem Dritten,'welcher, mit Einwilligung des Schuldners, die selbe zu leisten bereit ist, nicht verweigern. In den Motiven ist gesagt: Zu §. 94 ff. In Bezug auf das Eintretungs- und Ablösungsrecht bei hypothekarischen Forderungen sind zwei Verhältnisse zu unter scheiden. Das eigentliche jus wie es im Verhältniß mehrer hypothekarischer Gläubiger unter einander gemeinrechtlich gilt, ist von der Zustimmung des Schuldners un abhängig, kann dann aber auch, seinem Zweck entsprechend, der in Abwendung des nothwendigen Verkaufs des verpfändeten Grundstücks besteht, nur unter der Voraussetzung, daß die Zwangsversteigerung schon bevorstehe, ohne Eingriff in die Willensfreiheit und die Dispositionsbefugnisse des Schuldners selbst zugelassen werden.- Verschieden hiervon ist die Berechti gung des Schuldners, vermöge deren der hypothekarische Gläubiger die Zahlung, die er von dem Schuldner selbst anzu nehmen verbunden wäre, von einem Dritten, den ihm der Schuldner vorstellt, statt des letztem anzunehmen und diesen neuen Darleiher in seine hypothekarischen Rechte eintreten zu lassen genöthigt werden kann, wobei es als etwas rein Zu fälliges erscheint, wenn ein anderer hypothekarischer Gläubiger dieser neue Darleiher ist. Hier, wo es nur darauf ankommt, daß die Schuld zahlbar geworden, nicht aber darauf, daß von Seiten des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grund stück gedrungen werde, kann natürlich davon, daß ein Dritter — hypothekarischer Gläubiger oder nicht — durch Zahlung der Schuld in die Rechte des damit abgefundenen Gläubigers ohne freiwillige Session von Seiten des Letztem eintrete, nicht anders die Rede sein, als mit Einwilligung des Schuldners, der sich, wenn er selbst Zahlung leisten will und kann, von keinem An dern verdrängen zu lassen braucht. Auf dieses sogenannte Eintretungsrecht bezieht sich zunächst das Generalgouvernementspatent vom 10. Januar 1815, §tz. 1, 2, in welchem übrigens beide unter sich verschiedene Ver hältnisse nicht gehörig gesondert sind. Auch ist die Vorschrift des angeführten Generalgouvernementspatents insofern zu be schränkt, als sie blos von einem nachstehenden Gläubiger spricht, der durch Befriedigung des andern Gläubigers in die Rechte des Letztem eintreten soll, während doch einem voran stehenden Gläubiger ebenfalls daran gelegen sein kann, daß die von einem nachstehenden Gläubiger beantragte nothwendige Subhastation abgewendet werde, und daher auch nach gemeinem Recht, wie die richtigere Meinung ist, das jus ollerenck nicht nur vom nachstehenden hypothekarischen Gläubiger im Verhält niß zu einem ihm vorgehenden, sondern ebensowohl umgekehrt von dem voranftehenden hypothekarischen Gläubiger gegen einen ihm nachstehenden ausgeübt werden kann. Daß dieses nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurf ebenfalls gestattet sein soll, drückt die allgemeine Fassung der Worte in h. 95 aus. Da bei Ausübung des Eintretungsrechts oder Ablösungs rechts der Eintretende eben nur so viel Rechte, als derjenige, an dessen Stelle er tritt, selbst gehabt hat, erwerben kann, und durch die Ausübung jenes Rechts die Rechte andrer hypothekarischer Gläubiger nicht beeinträchtigt werden dürfen, so folgt von selbst, daß die unter andern Verhältnissen geltende Regel, wonach Zinsen und Kosten, die Einer für den Andern an einen Dritten bezahlt, rücksichtlich des Schuldners die Natur eines Capitalö annehmen, hier nicht angewcndet werden darf. Referent Abg. Braun: Ich will sogleich tz. 95 vorlesen, weil Motive und Bericht sich auf diese §. mit erstrecken. tz. 95. Auch ohne Zustimmung des Schuldners darf jeder hypothe karische Gläubiger die Forderung eines andern hypothekarischen Gläubigers, wenn letzterer, es sei wegen des Hauptstamms oder wegen davon rückständiger Zinsen, auf die gerichtliche Zwangs versteigerung des verhafteten Grundstücks angetragen hat, durch vollständige Zahlung ablösen. Der Bericht sagt zu §§. 94 und 95: Die §. 94 handelt von dem Eintretungsrecht, welches durch die Verordnung, die Uebertragung der Rechte hypothekari scher Gläubiger an diejenigen, welche für den Schuldner Zahlung leisten, betreffend, vom 10. Januar 1815, (Generalgouverne mentsblatt für Sachsen 1815, Nr. 98, S. 695 ff.) in Sachsen Geltung erhielt, während §. 95 das gemeinrechtliche Ein lösungsrecht zum Gegenstände hat, wobei zugleich der im römischen Rechte angefachte Streit, ob nämlich blos der nach stehende oder auch der vorgehende Gläubiger das Einlösungsrecht (jus olldrenlli) ausüben könne, in den Worten der §. 95 „jeder hypothekarische Gläubiger" entschieden wird. Um auszudrücken, daß die in §. 94 gedachte Annahme der Zahlung auch ohne Zustimmung des Schuldners nicht verweigert werden könne, sondern daß nur eine solche Zahlung gegen den Willen des Schuldners die §. 97 erwähnten Wirkungen nicht haben solle, nahm die erste Kammer die §. 94 in folgender Fassung an: „Unter Umständen, unter welchen der hypothekarische Gläubiger von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden ist, ist auch ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in §. 97 angegebenen Wirkung zu leisten be rechtigt." Man billigt diese Fassung und empfiehlt der Kammer in solcher die §. 94, die §. 95 aber unverändert anzunehmen. Präsident 1). Haase: Es hat die Deputation der Kammer vorgeschlagen, die §. 94 in der Fassung anzunehmen, in welcher sie von der ersten Kammer angenommen worden ist. Diese Fas sung lautet: „Unter Umständen, unter welchen der hypothekari sche Gläubiger von dem hypothekarischen Schuldner selbst Zah lung der Schuld anzunehmen verbunden ist, ist auch ein Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in H. 97 ange gebenen Wirkung zu leisten berechtigt." Ist die Kammw mit die ser Fassung einverstanden und nimmt sie in dieser Maße §. 94 an? — Einstimmig Ja. Präsident I). Haase: Nimmt die Kammer 8- 95 unver ändert an?— Einstimmig Ja.
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