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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: 8.96. In Ansehung dieses Ablösungsrechts hat, wenn mehre hy pothekarische Gläubiger gleichzeitig dasselbe ausüben wollen, der Inhaber der später eingetragenen Forderung den Vorzug vor dem altern Gläubiger. Hier findet sich eine Bemerkung weder in den Motiven noch im Bericht. Präsident!). Haase: Nimmt die Kammer §. 96 unver ändert an? — Einstimmig Za. Referent Abg. Braun: §. 97. In beiden angegebenen Fällen (§§. 94,95) bewirkt die ge leistete vollständige Zahlung, oder bei unbegründeter Weigerung der Annahme der Zahlung die gerichtliche Niederlegung, für den jenigen, welcher die Zahlung statt des Schuldners leistete, den Eintritt in die Stelle und in das Recht des befriedigten Gläubi gers auch ohne Abtretung der Forderung von Seiten des letztem und den Anspruch auf Eintragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch. Der Bericht sagt darüber: Zu §. 97. Die Deputation der ersten Kammer hatte unter derBehaup- tung, daß die nach dem Gesetzentwurf an und für sich verbundene, auch wider den Willen des befriedigten Gläubigers erfolgende Uedertragung des wegen dieser Forderung an dem Besitzthume des Schuldners bestellten hypothekarischen Rechtes in dem Falle bedenklich sei, wenn nach der contractmäßig eingegangenen Ver bindlichkeit des Schuldners die Tilgung der Schuld durch Zah lung und darunter die für den Gläubiger wichtige Erlöschung der damit verbundenen Hypothek festgesetzt sei, den von der ersten Kammer auch angenommenen Zusatz zu §.97 beantragt: „insofern nicht bei der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu bestimmten Terminen unter Löschung der Hypothek fest gesetzt worden ist, in welchem Falle die Hypothek erlöscht und der Anspruch auf Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch wegfällt." Die Deputation muß sich nach mehrseitiger Erwägung für das in dem vorstehenden Zusatz enthaltene Princip erklären. Es können allerdings Fälle vorkommen, wo einem Gläubiger viel daran gelegen ist, daß sein Schuldner, welcher terminliche Zah lungen an ihn zu leisten hat, nicht allein dieselben gehörig ab- sühre, sondern auch die dafür bestellte Hypothek, insoweit dieAb- zahlung geschehen, zur Löschung bringe. Das Interesse des Gläubigers liegt in dem Umstande, daß, wenn die für die frühere terminliche Zahlung bestellte Hypothek, statt gelöscht zu werden, anderweit übertragen wird, dann die spätem terminlichen Schuld posten desselben Gläubigers leicht gefährdet werden können. Hat sich nun ein solcher Gläubiger gegen seinen Schuldner bedungen, dgß, sobald die eine terminliche Zahlung geschehen, auch die dafür bestellte Hypothek gelöscht werde, und ist ein solcher Vertrag im Grund- und Hypothekenbuche verlautbart, so gibt es keinen Grund, diese Stipulation hintanzusetzen und ihr entgegenhandeln zu lassen. Freilich kann ein zu diesem Endzwecke vorgeschlagen werdender Zusatz nur die §. 94 (das Eintretungsrecht), nicht aber zugleich das in §. 95 gedachte Einlösungsrecht betreffen, weil letzteres auch ohne Zustimmung des Schuldners ausgeübt werden kann. Da nun der von der ersten Kammer beschlossene ll. los. Zusatz zu Z. 97 die Fülle der §Z. 94 und 95 nicht unterscheidet, so ist er in Etwas abzuändern. Zu gleicher Zeit möchte aber auch die §. des Entwurfs seilst, zum Zwecke eines leichtern Verständ nisses, eine Abänderung ihrer Fassung erheischen, welche man in folgender Maße vorschlägt: „In beiden angegebenen Fällen (§§. 94, 95) erwirbt derjenige, welcher statt des Schuldners die vollständige Zahlung dem Gläubiger leistete, oder deren Betrag bei unbegründeter Weigerung der Zahlungsannahme Seiten des letztem gerichtlich niederlegte, auch ohne daß dieser die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht des be friedigten Gläubigers und somit den Anspruch auf Ein tragung dieser Erwerbung in das Grund- und Hypo- thekenbuch." Sodann wünscht man den Zusatz der ersten Kammer in fol gender Fassung angeschlossen zu sehen: „Dieser Anspruch findet jedoch im Falle der §. 94 nicht statt, wenn bei der Eintragung des Rechtes des solcher gestalt befriedigten Gläubigers in das Grund- und Hy- porhekenbuch die Leistung der schuldigen Zahlung zu be stimmten Terminen unter Löschung der Hypothek fest gesetzt worden ist; vielmehr erlöscht diesenfalls die Hy pothek." Die Deputation empfiehlt ihrer Kammer, unter Ablehnung der Fassung des Entwurfs, wie des dazu von der ersten Kammer vorgeschlagenen Zusatzes, die §. 97 nebst Zusatz nur in letzter wähnter Fassung zu genehmigen. Abg. Klien: Mit der Fassung kann ich mich insoweit ein verstehen, als sie mit den von der Deputation gegebenen Motiven übereinstimmt. Man hat angenommen, daß hier der Gläubiger, welcher die Termine empfängt, und derjenige, welcher sich das Versprechen hat leisten lassen, in einer Person vereinigt sei. Es kann aber auch noch ein anderer Fall eintreten, wo der, welcher die terminliche Zahlung empfängt, und der, welcher das Verspre chen bekommen hat, ganz andere Personen sind. Nehmen Sie z. B. an, es hat A. 1,000 Thaler in fünfjährigen Terminen zu fordern, und sie haben weiter keine Uebereinkunft getroffen; der Schuldner sucht nun ein anderweites Capital, undB. ist erbötig, ihm das zu geben, macht aber zur Bedingung, daß die Termine, die vorhergehen, gelöscht werden; also scheint die Fassung zu eng zu sein, insofern sie nicht auf alle Fälle paßt. Dann bin ich auch darin zweifelhaft, ob die Fassung, wenn es heißt: zu bestimm ten Terminen" ausreichend sein möchte. Es ist nämlich hier auf das Interesse des Gläubigers Rücksicht genommen, welcher die Termine zu fordern hat; allein wenn die Zahlung den letzten Ter min betrifft, so glaube ich kaum, daß noch ein Interesse des Gläubigers vorliegt. Es kann aber noch ein dritter Fall eintre ten, es ist nicht nothwendig, daß es gerade Termine sind, es kann auch eine volle Zahlung sein. Wenn in dem vorhin angeführten Beispiele A. mit dem Schuldner contrahirt hat: ich borge dir 1,000 Lhlr. und du bezahlst sie mir in der und der Zeit, so kann zwischen dem Schuldner und zwischen E. immer noch ein solches Versprechen stattfinden und es würde in diesem Falle auf die ganze Zahlung anwendbar sein. Ich glaube also, daß nicht blos die Termine, sondern auch die ganzen Zahlungen müssen berück- 1*
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