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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sichtigt werden. Ich habe das Vcrhältniß aufstellen wollen, habe zu Hause darüber nachgedacht, und fand einen Antrag. Wenn er Anklang fände, würde sich die Sache auf folgendem Wege machen lassen. Der Antrag lautet: „Dieser Anspruch fin det jedoch im Falle der §. 94 nicht statt bei solchen Zahlungen, welche mit der Bestimmung, daß mit Eintritt der ganzen oder theilweisenZahlung die Löschung der Hypothek erfolgen müsse, in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden sind." Bei dieser Fassung wird nämlich vermieden, daß man nicht blos von Terminen, sondern auch von ganzen Capitalien spricht und zweitens erreicht, daß dieser Antrag sich auf alle von mir angeführten Fälle erstreckt. Ich weiß nicht, inwieweit die Deputation sich mit diesemAntrag einverstanden erklären könnte; ich habe Nichts gegen die Fassung der Deputation, glaube nur, es ist noch zu wenig und es sind nicht alle Fälle erschöpft. Präsident 0. Haase: Der Antrag bezieht sich auf den von der Deputation S. 752 des Berichtes anempfohlenen Zusatz zu tz.97, welche letztere dadurch eine Abänderung erleiden soll. Der Abg. Klien schlagt nämlich vor, jenen Zusatz so zu fassen: „Die ser Anspruch findet jedoch im Falle der tz. 94 nicht statt bei sol chen Zahlungen, welche mit der Bestimmung, daß mit Eintritt der ganzen oder theilweisen Zahlung die Löschung der Hypothek erfolgen müsse, in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen worden sind." Ich frage, ob die Kammer diesen Antrag unter stützt? — Er wird ausreichend unterstützt. Abg. v- Zezsch witz: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß es in dem Amendement des geehrten Abg. Klien wohl heißen müßte: „bei solchen Forderungen u.s.w., welche eingetragen worden sind" und nicht: „bei solchen Zahlungen u. s. w-, welche eingetragen worden sind". Referent Abg. Braun: Es ist überhaupt ganz unmöglich, daß die Deputation im Stande ist, bei einem solchen Gesetze, welches auf weitgreifenden Principien beruht, die in dem eng sten Verbände mit einander stehen, sofort eine Erklärung über ein Amendement geben kann, wie es gegenwärtig der geehrte Abg. Klien gestellt hat; man kann' die Folgen eines solchen Zu satzes nicht für den Augenblick übersehen. Es ist in der ersten Kammer bei der Gelegenheit, als über dieses Gesetz debattirt wurde, der Grundsatz durchgeführt worden, daß, wenn ein weit greifendes Amendement gestellt würde, es der Deputation zur Berathung übergeben werde, ehe sie sich darüber zu erklären hätte, und ich würde bitten, daß die geehrte Kammer auch hier den Be schluß fasse, dieses Amendement erst zur Erwägung der Deputa tion anheimzugeben, damit sie bei der nächsten Sitzung ihre Er klärung und ihr Gutachten darüber abgeben kann. König!. Commissar Hänel: Wenn man das rechtliche Wer- hältniß des hypothekarischen Gläubigers in seiner Reinheit mit Schärfe auffaßt, so gibt es keinen rechtlichen Grund dafür, das Eintretungsrecht dahin zu beschränken, daß es wegfalle, wenn der Gläubiger sich bZungen hat, daß, falls die Zahlung erfolgt, die Hypothek gelöscht w.rden müsse, und dem Schuldner die gewiß großen Vortheile, die ihm das Eintretungsrecht gewährt, zu ent ziehen; denn das Recht des hypothekarischen Gläubigers geht doch nicht weiter, als daß er die Sicherheit habe und behalte, die ihm der Platz gewährt, wo seine Forderung im Grund- und Hypothekenbuche auf dem Folio der Grundstücke ein getragen ist; der Gläubiger hat nur Anspruch darauf, daß dieses Recht ihm auf keine Weise geschmälert wird; er hat aber keinen Anspruch darauf, daß seine Hypothek sich ver bessere, sein Recht kann dadurch an und für sich nicht schlech ter werden, daß ein Theil seiner ursprünglichen Forderung später in den Besitz eines Andern kommt. Es liegt auf der Hand, daß, wenn 10,000 Thaler, die er auf dem Grundstücke zu fordern hat, durch den Werth des Grundstücks und durch die Stellung der Hypothek hinlänglich gesichert waren, 5,000 Lha- ler gewiß ebenso gesichert sein werden, wenn die andern 5,000 Thaler aus eine andere Person als Gläubiger übcrgegangen sind; verlieren kann also der Gläubiger durch das Eintretungs recht nicht. Wenn gleichwohl nach dem Beschluß der ersten Kammer und nach dem Vorschlag der geehrten Deputation eine Abweichung von diesem an sich richtigen Rechtsgrundsatz empfoh len wurde, dahin, daß der Gläubiger die Ausübung des Eintrc- tungsrechtes verhindern könnte, wenn bei Eintragung einer For derung, die in bestimmten Terminen zahlbar, in dem Hypothe kenbuch ausdrücklich bemerkt worden ist, es solle die Hypothek gelöscht werden, so ist es, wie auch im Bericht angedeutet wor den, nicht die Berücksichtigung eines Rechts, sondern die Be rücksichtigung eines bloßen Interesse, welches die Abänderung motiviren soll. Daß der Gläubiger ein solches Interesse haben, daß dieses Interesse nach Umständen ein sehr starkes sein kann, mag zugegeben werden. Es wird am häufigsten der Fall sein bei dem Verkauf von Grundstücken, daß der Verkäufer einen großen Theil der Kaufsumme mit Hypothek auf dem Grund stücke stehen läßt, dem Käufer creditirt, und der Käufer sich ver pflichtet, dieses rückständige Kaufgeld in bestimmten jährlichen Terminen nach und nach abzutragen; hier mag es sein, daß der Gläubiger von der Voraussetzung ausgeht, daß jährlich soviel, als die bestimmte Summe abgezahlt werde, und in dcmVer- hältniß, als seine Forderung sich mindert, auch der Nest der For derung, der noch nicht gezahlt ist, um so mehr Sicherheit genie ßen werde. Wenn die geehrte Kammer in dieser Beziehung der Meinung sein sollte, daß der ersten Kammer darin beizutre- ten wäre, so möchte cs insoweit geschehen; wenn aber der geehrte Abgeordnete, der ein Amendement gestellt hat, bemerkt, es müßte auch bei einer Forderung, die auf einmal gezahlt wird, gestattet sein, daß der Gläubiger durch einen Vorbehalt, der in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, die Ausübung des Eintre- tungsrechts ausschließen könne, so scheint dies doch zu weit zu gehen; ich sehe wenigstens nicht ein, welches Interesse der Gläu biger darin haben kann, das wichtig genug wäre, dem Schuldner eine solche Beschränkung aufzulegen; es könnte nur etwa das sein, daß er noch eine andere Forderung mit späterer Hypothek auf dem Grundstücke stehen hatte, aber dann hat er doch vorher gewußt, wie er diese Forderung erworben hat, welche Sicherheit er dafür hat. Ein zweiter Punkt, der im Amendement des
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