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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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big«", sein, wie denn auch in den folgenden Worten nur von einem Kläger gesprochen wird. Referent Abg. Braun: Allerdings. Präsident v. Haase: Meine Herren, es ist in Bezug auf §. 98 eine Verschiedenheit der Ansicht zwischen der Deputation und der Staatsregierung nicht vorhanden, nur des leichteren Verständnisses wegen hat die Deputation eine veränderte Fas sung der §. vorgeschlagen, und ich frage: ob die Kammer die Z.98 in der veränderten Fassung, welche die Deputation S. 752 vorgeschlagen hat, mit Abstellung des gerügten Druckfehlers, an nimmt?— Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: 8- 99- Erlöschung der Hypotheken. Die Hypothek erlöscht 1) durch Ablauf der Zeit, auf welche, oder durch Eintritt einer Resolutivbedingung, unter welcher sie bestellt war; 2) durch Untergang der damit behafteten Sache; 3) durch Entsagung des Gläubigers; 4) durch die gerichtliche Zwangsversteigerung der Sache; 5) durch Tilgung der Schuld; 6) durch Ungültigerklärung der Forderung. Der B e r i ch t sagt darüber: rsu8.99flg. Won §. 99 bis tz. 124 Md die Erlöschungsgründe der Hy potheken behandelt. Diese Gründen glaubte die Deputation anfangs noch um einen vermehren zu müssen. Es konnte und kann ihr nämlich nicht entgehen, daß, wie jetzt auf den Immo bilien Sachsens eine Unzahl ungelöschter Hypotheken hastet, deren Stämme längst bezahlt sind, so auch in späterer Zeit nach Ein führung des vorliegenden Gesetzentwurfs dieselbe tbeils durch die Sorglosigkeit vieler Grundstücksbesitzer und die Abneigung man cher Hypothekgläubiger, gerichtliche Quittungen über die erhal tenen Forderungen auszustellen, theils aber und hauptsächlich durch die nicht seltenen Schwierigkeiten der Beibringung hinrei chender Legitimationen hervorgerufene Erscheinung sich geltend machen dürfte, welche im Laufe der Zeit mit einer Unübersicht lichkeit der Hypothekenbücher und mit Nachtheilen des Grundbe sitzes und des daran geknüpften Credites verbunden sein wird. Deshalb hatte die Deputation die Absicht, eine ähnliche Be stimmung, wie in dem großherzoglich weimarschen Gesetze über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken §. 186 flg. enthal ten, vorzuschlagen, und somit in diesen Abschnitt der Vorlage die Bestimmung aufzunehmen, daß jede Hypothek bei Strafe ihres Verlustes binnen fünfzig Jahren, von der Zeit ihrer Ein tragung an gerechnet, zu erneuern sein soll, sofern ihre Dauer von den Interessenten nicht anders bestimmt worden sei. Allein nach mehrfacher Erörterung gab die Deputation diese ihre ur sprüngliche Ansicht, durch die Erwägung veranlaßt, auf, daß der durch eine solche Bestimmung bezweckte formelle Nutzen durch die materiellen Nachtheile überwogen werden dürfte, welche da durch der Sicherheit der Hypotheken und dem Vertrauen in sie zugefügt werden, und beschloß daher, von Aufnahme dieses Er löschungsgrundes der Hypotheken abzusehen. Dagegen konnte sie sich nur mit den Ansichten, welche die erste Kammer über die Stellung und bezügliche Fassung der §§. 99—122 hatte, einverstehen. Es hielt nämlich die Deputa tion der ersten Kammer, worin auch letztere selbst übereinstimmte, in Hinsicht auf die Fassung der tz§. 99—122 eine genauere Scheidung der Fälle, in welchen die Hypotheken mit dem Ein tritt der ihre Aufhebung begründenden Tharsache sofort erlöschen, und derer, in welchen diese Thatsachen nur einen Rechtstitel ge währen, auf Löschung der Hypotheken anzutragen, für erfor derlich, und schlug daher unter kommissarischem Einverständniß für §. 99. folgende Fassung vor: „Erlöschung der Hypotheken. Die Hypothek erlöscht 1) durch Ablauf der Zeit, auf welche sie bestellt war, 2) durch Untergang der Sache, 3) durch die gerichtliche Zwangsversteigerung, 4) durch Eintritt einer Resolutivbedingung, 5) durch Entsagung des Gläubigers, 6) vurch Tilgung der Schuld, 7) durch Ungültigerklärung der Forderung." Unter Anerkenntniß der Zweckmäßigkeit dieser Abänderung empfiehlt die Deputation diese Fassung der tz. 99 der Zustimmung der Kammer, und bemerkt nur noch, daß sie unter Voraussetzung der Genehmigung dieser Abänderung Seiten ihrer Kammer die nurangegebene Reihenfolge der Erlöschungsgründe als Anhalt bei dem Vortrage der folgenden §§. einhalten und berücksichtigen werde. Stellv. Abg. Kasten: Es hat die verehrte Deputation in ihrem Berichte gesagt, daß sie glaubt habe, die hier ausgeführten Erlöschungsgründe der Hypotheken noch um einen vermehren zu müssen, und daß sie vorzuschlagen beabsichtigt habe, daß in die sem Abschnitt der Vorlage noch die Bestimmung ausgenommen würde: „Daß jede Hypothek, bei Strafe ihres Verlustes, bin nen fünfzig Jahren, von der Zeit ihrer Eintragung an gerechnet, zu erneuern sein soll, sofern ihre Dauer von den Interessenten nicht anders bestimmt worden sei." Ich kann es nicht leugnen, ich hätte auch gewünscht, daß eine solche Bestimmung in die Vorlage hätte ausgenommen werden können. Indessen ist nach ß. 27 die Unverjährbarkeit aller in das Grund- und Hypotheken buch aufgenommenen Rechte ausgesprochen worden, und es kann daher von einer solchen Bestimmung jetzt weiter keine Rede sein. Wohl aber möchte ich den Wunsch aussprechen, daß in Ansehung derjenigen Hypotheken, welche bei Einführung der Grund - und Hypothekenbücher in selbige aufzunehmen sein werden, also in Hinsicht auf die schon bestehenden älteren Hypotheken, eine solche Bestimmung in die Gesetzesvorlage ausgenommen werden möchte. Ich will mir diese Bemerkung hier nur vorläufig erlauben, und behalte mir vor, bei den §§., welche das Verfahren bei Einfüh rung der Grund- und Hypothekenbücher betreffen, hierauf zu rückzukommen, und dort einen Antrag zu stellen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 99 in der von der Deputation modisicirten Gestaltung an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. Braun: §. 100. 1) durch Ablauf der Zeit. „Wurde eine Hypothek nur auf eine bestimmte Zeit be stellt, und solchergestalt die Forderung in Vas Grund-
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