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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ja nothwendig sei, die Vorschrift des Mandates vom 26. August 1732 (6. L. 1. Forts. S. 295) zu beschränken, nach welcher es dem Richter erlaubt ist, den außer dem zehnten und dem übrigen im Adjudicationstermine zu erlegenden Ehest der Erstehungsgel der noch verbleibenden Betrag derselben zehn Jahre hinaus zu ge stunden, da während dieser Zeit häufig die dafür vorzubehaltende Hypothek durch Entwcrlhung des ihr unterliegenden Grund stückes gefährdet werden kann. Allein die Herren Commissarien, mit denen man sich über diese Frage vernakm, hielten eine Beschränkung der Vorschrift des angezogenen Mandates nicht für nothwendig, vorausgesetzt, daß die Richter, was gar nicht in der Idee dieses Gesetzes liege, dasselbe nicht mechanisch auf alle und jede Falle, sondern je nach Umständen und den Bedürfnissen des einzelnen Falles zur An wendung brächten. Endlich gedenkt man noch erläuterungsweise, daß vor Be friedigung der Gläubiger aus den Erstehungsgeldern oder vor ge richtlicher Niederlegung der letzteren (Z. 112) die gesetzliche Ord nung der Gläubiger durch Vorlegung eines Bertheilungsplanes oder durch Bescheid festzustellen sein dürfte. vergl. Württemberg. Pfandgesetz Art. 129. Die §. wird zur Annahme empfohlen. Staatsminister v. Könneritz: Zu Vermeidung ein-s Miß verständnisses bemerke ich, als womit auch gewiß der geehrte Herr Referent einverstanden sein wird, daß es nicht unbedingt noth wendig sein wird, einen Vertheilungsplan oder gar einen Bescheid zu fassen, sondern daß es nur in manchen Fäll n notbwcndi'g sein wird, z.B. wenn nicht alle hypolh karischen Gläubiger befriedigt werden könnn. . Ist es ein einzelner oder nm wenige hypothe karische Gläubiger, die alle befriedigt werden können, so wird es eines Verthestungsplancs nicht bedürfen. Referent Abg. Braun: Damit ist die Deputation ganz einverstanden; sie h t nichts Anderes, als den Fall der Nolhwcn- digkeit im Auge gehabt. Secrctair v. Schröder: Ich wollte nur beme-ken, daß, wenn auch die hypo'. hektischen Gläubiger vollständig befriedigt werden, immer noch die N.thwendigkcit, einen Vertheilungsxlan zu entwerfen, eintritt, wenn nämlich die Erstehungsgelder nicht vollständig sofort bei der Subhastation gezahlt werden, indem dann die Gläubig r auf die einzelnen künftigen Termine, in denen di se Gelder e'mgezahlt werden, angewiesen werden müssen, damit jeder von ihnen weiß, wenn und mit wieviel er jedesmal zur Per- ception kommt. Staatsminister v. Könneritz: Wenn das der Fall ist, wird es allerdings e'ntreten müssen, wiewohl auch hier sich ergibt, daß den zuerst eingezahlren Terminen auch die erste Hypothek ge währt werden muß. Abg. Klien: Ich habe Nichts gegen die auch Nichts gegen das Gutachten der Deputation zu bemerken, sondern ich habe nur einen Gegenstand zur Sprache zu bringen, der hier im Gutachten s.lbst vorkemmt; es heißt hier: „Allein die Herren Commissarien, mit denen man sich über diese Frage vernahm, hielten eine Beschränkung der Vorschrift des ang^zogenen Man dates nicht für nothwendig, vorausgesetzt, daß die Richter, was il. ivs. gar nicht in der Idee dieses Gesetzes liege, dasselbe nicht mecha nisch auf alle und jede Fälle, sondern je nach Umständen und Be dürfnissen tes einzelnen Falles zur Anwendung brächten." Wenn wir nach unsrer zeitherigen Praxis gehen, so scheint es doch, als wenn sich die Sache anders gestalte, und ich glaube, daß eine solche authentische Erklärung sich vielleicht nicht aus dem Gesetz würde ableiten lassen. Es wird in der erläuterten Proceßord- nung til. 39 §. 16 bestimmt, daß der Ersteher die Zahlungs termine festsetzen soll; späterhin fand der Gesetzgeber, daß damit großer Mißbrauch getrieben worden war, und daß man unter An- derm 30- und 40 jährige Termine genommen hatte, was aller dings für den Gläubiger sehr von Nachtheil sein mußte. Wenn nun das Mandat von 1732 verordnet, daß die Termine nicht über 10 Jahre hinausgestellt werden sollen, so wird dadurch die Schlußbestimmung des Mandats von 1732 noch nicht alterirt; der Gesetzgeber wollte Nichts weiter, als ein Maximum sestsetzen, über das hinaus der Termin nicht gehen sollte. Ich will das dahingestellt sein lassen; allein wenn ich mir denke, daß dieses Deputationsgutachten durch die Miitheilung ins Land verbreitet wird, so könnten doch manche Richter stutzig werden und von dem Ze therigen abgehen. Soweit meine Erfahrung reicht, wird im Subhastationspatent gewöhnlich gesagt: gegen mandatmäßige Bezahlung, oder in gesetzlich nachgelassenen Fristen. Hat der Richter das gesagt, so kann er nach der Licitation eine andere Frist nicht bestimmen und dem Ersteher die 10 jährige Frist nicht weiter abschneiden; denn dadurch, daß er sich auf das Mandat be zogen hat, hat er zu erkennen geben, daß er dem Ersteher diese 10 jährige Frist nachlaßt. Etwas Anderes ist es, wenn der Richter gleich bei der Subhastation oder vor der Licitation sagt: es kann hier nicht den gewöhnlichen Lauf gehen, der Ersteher hat nicht zu bestimmen, sondern ich bestimme die Frist auf 4 Jahre. Unter München Verhältnissen würde sich das Abkommen treffen lassen, aber doch nicht in allen, denn die Regel ist zunächst die, daß der Richter nicht in Parteisachen sich mischen soll; wenn aber außerhalb des Concurses Subhastation stattsindet und sind außer dem Ersteher noch zwei Parteien da, ein Kläger und Be klagter, der Proceß ist noch nicht geendet, dann kann der Richter nicht sagen, es solle so und so sein, sondern das muß dem zukom men , der das meiste Interesse an der Sache hat. Wenn wir uns den Fall denken, daß vielleicht nur eine einzige Schuld aus dem Gute haftet, wird es l.diglich auf den Klager ankommen, wie er denkt, mit dem Schuldner rücksi'chtlich der Frist einig zu werden, und ich würde dem Richter durchaus keine Einwirkung zugcstehen können, er würde sich dann auch in das Recht der Privaten mischen. Dasselbe würde auch der Fall sein beim Con- curs. Ich glaube, daß h''er nicht der Richter, sondern der cura- lvr bonorum oder die Gläubiger zu bestimmen haben. Mein Wunsch an das hohe Ministerium wäre also der, daß man sich auch hierüber aussprechen möge. Referent Abg. Braun: Ich erlaube mir das Deputations gutachten gegen die Einwendung tes Abg. Klien zu rechtfertigen. Es kann natürlich nicht der Fall sein, daß der Richter d'e Licita- tionsbedingung ändern kann. Dasjenige, was das Mandat 2
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