Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tender Schullehrer rücksichtlich der wechselnden Kinderzahl nicht beseitigt werden würde. Die Erhebung des Schulgeldes in der Landesgrundsteuer und die Besoldung der Lehrer aus Staatscaffen würde aber, wenn sie auch allerdings eine Aufhebung des Communalpn'ncips nicht begründete, doch weit mehr Ungleichheiten, ja wirkliche Un gerechtigkeiten herbeiführen. Denn eine solche Maßregel würde a) nur den Grundbesitz und daher weder den Schulgeldpflich- tigen, noch auch den Unangesessenen treffen, und dadurch der Hauptgrundsatz, daß jedes Mitglied einer Schulgemeinde nach seinem Vermögen zu Erhaltung des Schulwesens seines Orts verpflichtet sei, an sich geradezu aufheben und den Grundbesitz überlasten, überdies auch b) oft gar nicht ausführbar sein, weil die Regulirung des Schulwesens in den Gemeinden sich sehr verschiedenartig gestaltet hat. - Denn in manchen Orten hat der vorhandene Fonds zu Be soldung der Schullehrer ganz oder zum Theil hingereicht und eine größere oder kleinere Minderung des Schulgeldes und der Schulanlagen möglich gemacht, während andere bedeutende Opfer gebracht haben, um hierzu zu gelangen, oder sie noch fortwährend bringen, um ihr Schulwesen zu der wünsch ens- werthen Höhe zu erheben. e) Man hat als Grundsatz des Rechts und der Billigkeit aufrecht zu erhalten, daß zunächst derjenige, welcher zu Erzie hung seiner Kinder verbunden ist, auch die Mittel gewähre, um Ihnen den Unterricht ertheilen zu lassen, der erforderlich ist, um sie zu brauchbaren, zu eigner Verschaffung ihres Fortkommens befähigten Staatsbürgern zu bilden, und nur im Mangel jener Mittel kann die Commun nach den Grundsätzen der Armenver sorgung, und, wo die Commün selbst als arm anzusehen ist, der Staat, zur vollen oder theilweisen Aushülfe für verbindlich er- achtetwerdcn. Es würde aber auch rl) der Staatsverwaltung eine neue, sehr große Bürde und den Staatscaffen eine ebenso bedeutende Last aufgelegt werden, theils durch das vergrößerte Rechnungswesen, theils durch ver mehrten Regieaufwand, und Unbemittelte würden weit mehr sich gedrückt fühlen, als in den meisten Fällen jetzt startsindet. Während nämlich jetzt die Communen die Verhältnisse ihrer. Mitglieder genau kennen, bei Reparation und Erhebung der Schulgelder und Anlagen dieganze individuelle Lage der Pflich tigen berücksichtigen und selbst dem sehr kleinen, oft dazu ver- . schuldeten Grundbesitz erleichternd zu Hülfe kommen, wird und Muß der Staat, namentlich in Beziehung auf Grundbesitz, bei Erhebung der Abgaben weit geregelter, rücksichtsloser und mit hin strenger verfahren, wie denn auch die Erfahrung lehrt, daß der Staat bei Erhebung seiner Abgaben mit weit weniger exigi- bcln oder inexigibeln Resten zu kämpfen hat, als dies in Bezie hung auf Communalabgaben, namentlich bei städtischen Com munen, der Fall ist. Wollte man daher auch die zu Besoldung der Lehrer aus Staatscaffen erforderlichen Mittel durch Zuschlag, theils auf Grundsteuer, theils auf Gewerbe- und Personalsteuer, ausbrin gen, so würden dadurch die Unbemittelten mehr bedrängt, und es würde um so schwieriger werden, die außer dem Lehrergehalte zu Erhaltung der Schule erforderlichen Mittel durch Anlagen auf zubringen. Endlich würde auch e) ein Eingehen auf die gestellten Anträge eine Revision und meist totale Umänderung des Schulgesetzes zur Folge haben. Darauf Anträge hervorzurufen zu einer Zeit, wo so viele Gesetz- II. 96. entwürfe für nächste Ständeve'rfammlungen in Aussicht stehen, konnte die Deputation sich nicht entschließen. Sie glaubt viel mehr, daß man cs ganz der hohen Staatsregierung zu überlas sen habe, welche Vorschläge sie nicht nur in dieser, sondern auch in andern Beziehungen dereinst machen werde, und rathet daher, daß die verehrte Kammer die unter 6 angezeigten Petitio nen gleichfalls auf sich beruhen lassen wolle. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über diesen Punkt zu sprechen? — Wenn dies nicht der Fall ist, werde ich zur Frag stellung übergehen. Der sechste Punkt betrifft die Anträge auf Erhebung des Schulgeldes durch eine Landessteuer, und in Folge dessen Besoldung der Lehrer aus Staatscaffen. Die Deputation hat in ihrem Berichte die Gründe angeführt, weshalb sie «ma chet, diese Petitionen auf sich beruhen zu lassen, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Rath der Deputation annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klien: Endlich hat die Deputation ihrer geehrten Kammer noch zu 7. die Petitionen gemischten Inhalts naher zu bezeichen. Sie betreffen a) den Wegfall des zweiten Exemplars der Elasten- und Censurtabellen (Nr. 24). b) daß den Gemeinden ferner nicht nachgelassen werde, die Schullehrergehalte zu vermindern (Nr. 32). c) daß dem Schullehrer alle zu seiner Stelle gehörigen Grundstücke auch ferner zur Benutzung überlassen werden müß ten (Nr. 33). cl) daß Garbenzehend, Getraideschutt und Zinsbrgde nach den Marktpreisen gewährt werden möchten (Nr- 34). Die Deputation erlaubt sich, in der durch die Gegenstände gestatteten Kürze über diese einzelnen Gesuche Folgendes zu be merken. Zu ». Die Vorschriften §Z. 54,57 und 62 der Ausführungsver ordnung zum Schulgesetze betreffen die Führung von Schüler verzeichnissen und Censurtabellen in einem Hauptbuche und na mentlich die Abgabe eines besondern Exemplars der Censurtabel len an den Schulvorstand. Besondere Gründe, als den der Nutzlosigkeit des zweiten Exemplars, und auch diesen ohne wei tere Ausführung, haben die Petenten nicht angegeben, und es mag die Deputation auf diesen Gegenstand, der rein der Ver waltung angehört, nicht weiter eingehen, da zumal eine Be- schwerdeüber verfassungswidrige Anordnung weder vorliegt, noch formell zulässig sein würde. Zu b. Der Petent führt als Beispiele an, daß, wenn vor Erlaß des Schulgesetzes ein Schullehrer 500 Thaler Gehalt gehabt habe und nun die Anstellung eines zweiten und dritten Leh rers nothwendig geworden sei, die Gemeinde den Gehalt ge- theilt, 200 Lhlr. für den Isten, 150 - 2ten, 120 - 3ten Lehrer ausgesetzt, und daher 30 Thlr. der Gemeinde- (Schul-?) Caste zu Gute gehen lassen, und auf diese Weise der gesetzlichen Vor schrift über Aussetzung eines Minimalgehalces Genüge geleistet habe. 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder