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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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düng nicht für einen Verzicht auf den durch die frühere Eintra gung in das Grund- und Hypothekenbuch erlangten Vorzug zu achten. Nur bei Grundstücksabtrennungen schließt die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger in die Abtrennung zugleich den Verzicht auf die Hypothek an dem abzutrennenden Theil in sich, insofern sie sich nicht dieselbe ausdrücklich Vorbehalten, welchen- falls die Bestimmung in §. 58 Platz ergreift. Inwieweit die Einwilligung der hypothekarischenGläubiger in Grundstücksabtrennungen vom Richter ergänzt werden könne, ist in ß. 57 bestimmt. Der Bericht sagt hierüber: Nun folgen nach der oben bei §. 99 angedeuteten Reihen folge §§. 103, 104 des Gesetzentwurfs, deren Genehmigung von der Deputation der Kammer angerathen wird. Abg. v. Geißler: Es kommt mir bei ß. 103 ein Beden ken. Bei der allgemeinen Fassung dieser welche den persön lichen Anspruch auch gegen einen solchen Schuldner, welch r nicht mehr in Besitz des Grundstücks ist, begreift, scheint mir dasselbe von Wichtigkeit. §. 78 schreibt vor, daß es dem Gläubig w frei stehen soll, ob er die persönlichen Schuldner, oder den Inhaber des Grundstücks verklagen will. Verzichte ich nun als Gläu biger auf meine Hypothek, und verklage den persönlichen Schuld ner, so muß dieser zahlen. Er hat zwar nach §. 98 das Recht, dann den Eintritt in die Hypothek zu verlangen, und ich werde ihn entweder entschädigen, oder ihm diesen Eintritt nachträglich Verschaffen müssen. Ammer aber iss es ihm nachtheilig, daß die Zahlung von ihm verlangt wird, deren Deckungsobject ihm im Voraus entzogen ist. Mir schiene es billig, wenn überhaupt der Grundsatz gälte, daß der persönliche Schuldner nur subsidiarisch hafte, die Hypoih k aber zuerst in Ansptuch genommen werde. Da aber der §. 78 ausgesprochene Grundsatz einmal feststeht, so ist mir die gegenwärtige §. wenigstens in ihrer allgemeinen Fas sung bedenklich. Sie würde unbedenklich sein, wenn der persön liche Schuldner nur subsidiarisch haftete, weiter alsdann dir Zah lung so lange verweigern könnte, bis die Hypothek ausgeklagt sei. Ueberhaupt scheint mir, wie ich schon bei tz. 78 und 89 der geehrten Kammer auseinanderzusetzeN versucht habe, dasVerhält- niß der hypothekarischen Forderung und der persönlichen Forde rung auf folgende zwei Grundsätze zurückgeführt werden zu müs sen, welche ich in der Gesetzgebung eines andern Staates erkannt habe. Nämlich der erste Grundsatz ist, daß Hypothek Hypothek ist, und persönliche Forderung persönliche Forderung ist, daß also Beides streng getrennt werde. Der zweite Grundsatz ist der, daß zuvörderst die Hypothek, und nach der Hypothek die persönliche Forderung haste. Ich kann unter diesen Umständen, und da der letztere Grundsatz bei uns nicht gilt, mich nicht beruhigen, wenn nicht von der Deputation eine andere Fassung der §. gewählt wird, die den nicht m hr im Besitz sich befindlichen B sitzer sichert. Bei der gegenwärtigen Fassung kann ich nicht anders, als mich gegen die §. erklären. Referent Abg. Braun: Ich glaube, die Deputation ist da mit einverstanden, daß hier eine andere Fassung n i ch t vorgcschla- gen werden kann, nachdem tz. 88 und 89 angenommen und der Grundsatz derselben von der Kammer gebilligt worden ist. Abg. v. Gei ßler: Es brauchte nur so zu heißen: ein sol cher Verzicht hebt für sich allein das persönliche Forderungc-recht des Gläubigers gegen den hypothekarischen Schuldner nicht auf. Da würde wenigstens indirect ausgesprochen sein, daß sein Recht gegen den früheren B.sitzer aufgehoben ist, der zwar persönlich haftet, dessen Haftung aber das Fortbestehen der Hypothek vor aussetzt, welche ihm selbst wieder als Deckungsobject angewiesen ist. In Beziehung auf den gegenwärtigen hypothekarischen Schuldner ist aber das Recht des Gläubigers nicht aufgehoben, weil hier jener Grund der Aufhebung wegfällt. Auf diese Weise würde ich mich mit der §. einverstehen können. Referent Abg. Braun: Ach muß den geehrten Abgeordne tendaraufaufmerksam machen, daß einesolcüe Fassung dem Grund sätze der ZZ. 78,79, 88 und 89 durchaus widerstreiten würde. Abg. 0. Geißler: Allerdings würde cs eine Modification der Z. sein. Findet sie die Deputation bedenklich, nun so muß ich gegen die §. stimmen. Referent Abg. Braun: Das muß ich dem geehrten Abge ordneten überlassen. Selbst wenn die Deputation mit dem Principe des Abgeordneten einverstanden wäre, so würde sie es nicht in derHand haben, den Beschluß der Kammer umzuwerfen, und das würde geschehen, wenn sie auf den Vorschlag des Abge ordneten eingehen wollte. Vicepräsident Eisen stuck: Ich muß mich ganz mit dem einverstanden erklären, was der Herr Refrent sagt; denn wir können nicht einen Beschluß fassen, der dem Grundsatz widerstreb* ten würde, der früher durch den Beschluß der Kammer angenom men worden ist. Abg. 0. Geißler: Ich habe das schon §. 78 gesagt, und wenn ich vielleicht dort nicht ganz richtig mich ausgedrückt habe, so liegt die Schuld an mir. Uebrigens glaube ich, daß es weder der geehrten Deputation noch der Kammer verwehrt ist, später eine Modification ihres eigenen Grundsatzes auszusprechen. Abg.Jani: Es scheint mir doch hier noch ein specieller Fall zu berücksichtigen zu sein. Wenn ein Hypothekarker da ist, so wird doch in der Regel derjenige in Anspruch genommen, welcher das verpfändete Grundstück dermalen besitzt; blos wenn dieser nicht bezahlen kann, nimmt der Gläubiger seinen Regreß an seinen persönlichen Schuldner. Nun .kann er aber doch diesen Regreß nicht nehmen, wenn er die Hypothek aufgegeben hat. Nichts desto weniger scheint dieser Fall nicht ausgeschlossen zu sein, wenn cs hier heißt: „ein solcher Verzicht hebt für sich allein das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers nicht auf." Es wäre daher wohl besser, wenn man sagtet „ein solcher Verzicht hebt für sich allein daS persönliche Forderungsrecht gegen den Be sitzer des verpfändeten Grundstückes nicht, wohl aber gegen den frühem Schuldner auf." Dadurch würde dieser Fall getroffen sein. Staatsminister v. Könner ihr Ich will die Frage dahin-
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