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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gestellt sein lasten, ob ein Amendement in dem Sinne noch zu lässig sei. Jedenfalls ist es materiell nicht zuzugestehen. In einem solchen Gesetze muß man nothwendig ein Princip kon sequent durchführen. Ist einmal das Princip von der Kammer anerkannt worden, nach welchem der ursprüngliche Erborger auch persönlich verpflichtet ist, ist ferner bei spätern §§. anerkannt, daß, wenn er auch das Grundstück verkauft, seine persönliche Ver pflichtung fortdaucrt, so müssen wir consequenter Weise auch, wenn der Gläubiger die Hypothek aufgibt, nicht folgern, daß er seine persönlichen Ansprüche aufgegeben hat. Abg. Jani: Ich könnte mich für den Fall damit einver stehen, wenn er nicht auf die Hypothek verzichten könnte.' Kann er aber auf die Hypothek verzichten und den ursprünglichen Er borger dennoch in Anspruch nehmen, so kann es geschehen, daß dieser, wenn der jetzige Schuldner Nichts weiter hat, ganz hülflos wird, und dies scheintmir doch Treue und Glauben zu gefährden. Abg. v. Geißler: Es scheint mir doch, als wenn hier, wo es sich um Verzichtleistung auf eine Hypothek handelt, die Ver zichtleistung da nicht ausgesprochen werden kann, wenn noch ein anderer Schuldnrr, als der gegenwärtige Besitzer des Grund stücks, für die Hypothek haftet. Es könnte die Verzichtleistung auf die Hypothek allerdings für den gegenwärtigen Besitzer des Grundstücks als bindend ausgesprochen werden, nicht aber in Beziehung auf einen Andern. Wird sie ausgesprochen, so darf es wenigstens nicht zum Schaden dieses Andern geschehen. Ich glaube, eine solche Bestimmung würde uns, unbeschadet des bei §. 78 angenommenen Princips, freistehen. ReferentAbg.Braun: Ich muß doch einhalten, daß der Vorschlag des geehrten Abgeordneten den obersten Rechtsgrund sätzen entgegentritt. Es ist ein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß Jeder auf sein Recht verzichten kann. Will man in diesem speciellen Falle diesen Ncchtsgrundsatz aufheben, so hat man keinen hinreichenden Grund dafür; denn der Fall, welchen der geehrte Abgeordnete im Auge hat, ist so eigenthümlich und kommt so selten vor, daß es wirklich unangemessen erschiene, wenn man in Ansehung dieses Falls allein das gedachte Rechtsprincip um stoßen wollte. Dazu kommt noch ein zweiter Grund. Die Hy pothek ist ihrer Natur nach noch ein accessorischeS Recht; wenn ich darauf Verzicht leiste, so leiste ich noch nicht auf das persön liche Recht Verzicht. Wenn der geehrte Abgeordnete die §. in der von ihm angegebenen Weife verändert wissen will, so würde auf der einen Seite der von mir angedeutete Grundsatz des Rechtes der Verzichtleistung über den Haufen geworfen, auf der andern Seite würde die Wirkung dieser Eigenschaft der Hypothek ganz verändert. Ich würde nicht zugchen können, daß hier eine der artige Veränderung vorgeschlagen würde, wo von der Löschung der Hypothek die Rede ist. Ich habe gestern erklärt, daß ich aller dings anerkennen muß, daß das bei §. 78 gestellte Amendement im Grundsätze viel Ansprechendes hat, und würde, wenn ein all gemeines Gesetzbuch in Frage wäre, jedenfalls mich für den Grundsatz erklären. Allein ich muß gegenwärtig hier in diesem Abschnitte darauf beharren, daß das schon jetzt geltende Ssecht auch streng aufrecht gehalten werde. Abg. Jani: Ich muß doch das, was ich im Sinne habe, durch ein Beispiel erläutern. Es verkauft Jemand ein Gut und überweiset eine Hypothek von 1000 Thalern, die er darauf aus genommen hatte, .an seinen Abkäufer, wodurch er allerdings von der persönlichen Verbindlichkeit nicht befreiet wird. Nun gibt aber der Gläubiger die Hypothek gegen den neuen Schuld ner auf, und soll nichts desto weniger noch gegen den frühem Schuldner die persönliche Klage behalten, ohnerachtet er diesem das damit verbunden gewesene Hypothekenrecht zurückzugebcn nicht mehr im Stande ist. In diesem Falle und wenn derneueSchuld- ner Nichts mehr hat, woran sich der frühere halten könnte, wird dieser ganz hülflos und muß die 1000 Thaler aus dem Beutel bezahlen, ohnerachtet er sie seinem Gläubiger gut gesichert über geben hatte; er unterliegt mithin einer Gefährde, die doch wohl nicht in dem Sinne des Gesetzes liegen kann. Daher möchte für diesen Fall wohl das Erlöschen des persönlichen Anspruchs gegen den frühem Schuldner ausdiücklich auszusprcchen sein. Staatsminister v. Könneritz: Dann ist es die Schuld des Verkäufers. Er kann ja die Liberation für seine persön liche Verpflichtung verlangen. Der Verkäufer braucht sich nur vorzusehen. Uebrigens hat der Verkäufer einen Anspruch gegen den Käufer auf Bezahlung der unbezahlten Kaufgelder. ReferentAbg. Braun: Ich will noch bemerken, daß der Fall, den der Abgeordnete schildert, ebenfalls eintreten kann, wenn man auf den Vorschlag eingeht. Abg. v. d. Planitz: Der Punkt scheint mir doch sehr be denklichzusein, und ich geb? anheim, ob es nicht besser sei, die Be stimmung zu treffen, daß das persönliche Forderungsrecht zugleich mit der Hypothek erlöscht; denn will Jemand sein Recht auf die Hypothek aufgeben, um vielleicht seinem Schuldner dadurch einen Dienst zu erweisen, so würde er dasselbe erreichen, wenn er sich ein neues Dccument ausstellm laßt, wodurch der frühere Schuld ner nie in Anspruch genommen werden könnte, was nach dieser Paragraphe doch möglich scheint, und immer besonders im vor liegenden Falle als Unrecht erscheint. Abg. Klien: Ich will dem geehrten Sprecher vor mir die Bemerkung machen, daß wir hier wieder auf das priucipolk und accessoriuin zurückgehen müssen. Wenn blos das aocessoiium gelöscht ist, so kann man nicht auch die Löschung des prwcipals verlangen, sondern umgekehrt. Wenn das priycipale gelöscht ist, so muß das accassuriulli gelöscht werden. Präsidentv.Haase: Es scheint, daß die Debatte über die §§. 103 und 104 geschlossen sei. Abg. l>, Geißler: Ich muß bitten, daß die §§. 103 und 104 getrennt werden, weil ich gegen h. 103 bin. Präsident V. Haase: Es liegt dies in.der Natur der Sache. Jedenfalls-muß über die einzelnen Paragraphen beson dere Abstimmung erfolgen. Abg. v. Geißler: Zu §.104 habe ich weiter Nichts zu be merken. Präsident v. Haase: N'mmt die Kammer §. 103 an? — Sie wird gegen 4 Stimmen angenommen.
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