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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gesprochen sei, daß in Folge dieses Grundsatzes die dadurch nicht ausgeschlossene Verjährung alter Hypotheken, deren Inhaber un bekannt seien, nicht durch dieVermuthung des Erlosch en seins der Forderung durch Ablauf einer gewissen Zertfrist, sondern nur durch die Vermuthung dergeschehenenLilgung der Forderung durch Zahlung begründet werde. Mein um eben diesen Unterschied hervorzuheben, und an zudeuten, daß die §. 27 ausgesprochene Unverjährbarkeit der in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragenen Rechte dem Er laß von Edictalienzum Zwecke der Beseitigung von solchen Hy potheken, deren rechtmäßige Inhaber unbekannt find, nicht ent- gegensteht, scheint es der Deputation rathsam und nöthig, die fraglichen Worte bcizubehalten, und sie kann daher ihrer Kammer nur anrathen, unter Ablehnung des Beschlusses der ersten Kammer die §. unverändert anzunehmcn. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 120 unver ändert an? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Haase: Die erste Kammer hat bei dieser §. beschlossen, die Worte: „die Tilgung der Forderung rechtlich ver machet werden und" ausfallen zu lassen. Allein die Deputation rathet aus dem in dem Bericht S. 760 bemerkten Grunde der Kammer an, den Beschluß der ersten Kammer abzulehnen und §. 121 unverändert anzunehmen. Nimmt die Kammer dem Rache der Deputation gemäß unter Ablehnung des gedachten Beschlusses der ersten Kammer die §. 121 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 122. Löschung der Forderungen im Grund- und Hypothekcnbuche. Die vorstehend (§. 99 ff.) bemerkten Ursachen des Erlö schens der Hypothek äußern zwar unter den Betheiligten ihre Wirkung aliobald, wie sie vorhanden sind, in Bezug auf Dritte hingegen tritt, vermöge der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs (§§.21, 22), ihre Wirkung, ausgenommen bei der durch Ablauf der Zeit erloschenen Hypothek (§. 100), erst mit der wirklichen Löschung der Forderung im Grund- und Hypothekenbuch ein. Sie sind also nur als Rechtstitel zur Löschung zu betrach ten , auf deren Grund letztere entweder auf Antrag eines Be- theiligten, oder, (im Falle der gerichtlichen Zwangsversteigerung des Grundstücks nach §§. 18,105) Amtshalber erfolgen muß. Die Motive sagen: Zu §. 122. Wenn nach Uebercinkunft zwischen Gläubiger und Schuld ner eine Hypothek nur auf eine gewisse Anzahl Jahre bestellt und die Forderung solchergestalt in das Grund- und Hypo- thekenbuch eingetragen worden wäre, so ist nach Ablauf dieser Zeit aus dem Inhalt des Eintrags der Forderung selbst zu er sehen, daß die Hypothek erloschen sei, es kann also Niemand bei Einsicht des Grund - und Hypothekenbuchs durch den Mangel einer Löschungsbemerkung versucht werden, zu glauben, die Hy pothek bestehe noch, und es fordert also hier die Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs keineswegss, daß, in Wider spruch mit dem Eintrag der Forderung selbst, die Hypothek nach Ablauf der bestimmten Zeit noch so lange als bestehend ange sehen werde, bis sie ausdrücklich und förmlich gelöscht ist. Damit ist indessen nicht gesagt, daß eine solche Löschung nicht vorge nommen werden dürfe. Hinsichtlich aller übrigen Erlöschungsarten folgt das, was die Z? besagt, nothwendig aus der Oeffentlichkeit des Hypo thekenbuchs , Dritte sind hier im Gegensatz der Betheiligten er wähnt, und es sind darunter alle diejenigen zu verstehen, welche im Vertrauen auf das Grund- und Hypothekenbuch Rechte an dem Grundstück oder an einer darauf eingetragenen Forderung erworben haben. Das Deputationsgutachten lautet: Dagegen erklärt sich die unterzeichnete Deputation mit der von der jenseitigen Kammer beantragten und durch Übersichtlich keit sich empfehlenden Fassung der §.122 einverstanden, wonach dieselbe also lauten soll: „Löschung der Forderungen im Grund - und Hypothekenbuche." „In den unter 1,2,3 bemerkten Fällen erlöscht die Hypothek von selbst alsobald, wie die Ursache des Erlö schens eingetreten ist. In den unter 4,5,6,7 angegebenen Fällen hingegen wird die Ursache des Erlöschens vermöge der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypolhckenbuchs (§. 21, 22) in Bezug auf Dritte erst mit der wirklichen Löschung der Forderung im Grund- und Hypothekenbuche wirksam. Diese zuletzt erwähnten Ursachen des Erlö schens sind also nur,als Rechtstitel zur Löschung zu be trachten , auf deren Grund letztere auf Antrag eines Be theiligten erfolgen muß." Nur der Bestimmtheit wegen beantragt die Deputation noch, daß in diese Fassung nach den Anfangsworten „In den" hinzu gefügt werde „8 99" und empfiehlt mit dieser Einschaltung die §. in der von der ersten Kammer vorgeschlagenen Fassung zur Annahme. Präsident I). Haase: Die Deputation empfiehlt uns die Annahme von tz. 122 in der von der ersten Kammer beschlossenen Fassung, jedoch mit der Modification, daß nach den Anfangs worten „Inden" hinzugefügt werde: „§. 99". Abg. Klien: Ich wollte mir nur eine Frage erlauben. Es wird doch wohl durch diese §, insofern hier die Fälle unter 1,2, 3, erwähnt worden, die Bestimmung von §.115 nicht alterirt, wo dem Schuldner nachgelassen ist, die Schuld auf sich cediren zu lassen. Der Gläubiger kann in einem solchen Falle nicht ent sagen. Wenn damit §. 115 nicht aufgehoben sein soll, so bin ich einverstanden. Referent Abg. Braun: Es ist das keineswegs die Absicht. §. 115 bleibt als Ausnahme stehen, und es würde der Grundsatz anzuwenden sein, daß die Ausnahme die Regel verstärkte in den nicht ausgenommencn Fällen. Präsidentv. Haase: Dadurch dürfte sich das Bedenken des Abg. Klien erledigen. Ich habe bereits die Fassung bemerkt, in welcher nach dem Vorschläge der Deputation diese §. von der Kammer angenommen werden möchte, und frage: ob die Kam mer diese §. in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung annimmt? — Wird einstimmig angenommen.
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