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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: §.123. Auch ohne Nachweisung einer dieser Ursachen des Erlö schens der Hypotheken kann die Löschung einer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung oder eine Min derung der eingetragenen Summe verlangt werden, entweder auf Grund der Einwilligung des Inhabers der Forderung, oder auf Grund eines rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses. Die Deputation sagt: Zu §.123. Die Deputation hatte anfangs die Absicht, eine gänzliche Umgestaltung dieser §. zu beantragen, da ihr der darin angedeu tete Fall der Einwilligung des Inhabers der Forderung zu §. 103 in Verbindung mit §. 114 zu gehören und dort mit einem sach gemäßen Zusatz abgehandclt werden zu können schien, und sie an dererseits glaubte, daß das rechtliche Erkenntniß, auf dessen Grund die Löschung von Hypotheken erfolgen kann, ebenfall und ausdrücklich unter den §. 99 erfolgten Erlöschungsgründen aufzuführen gewesen sein dürfte. Die Herren Commissarien, mit welchen man sich auch hier über in Vernehmen gesetzt, bemerkten: Die Z. bezwecke nur auszusprechen, daß, selbst wenn eine der in §. 99 genannten Ursachen des Erlöschens nicht nachgewiesen sei, doch eine Löschung oder Minderung der eingetragenen Hypo- thekrcchte erfolgen könne, wenn entweder die Einwilligung des Inhabers dazu vorhanden sei, oder solches ein richterliches Er kenntniß verfüge; der erstere Fall, der von der Einwilligung des Inhabers der Forderung spreche, falle nicht unter die Kategorie der Verzichtleistung, und der zweite — richterliches Erkenntniß — sei hier, nicht aber tz. 99 zu erwähnen, weil das richterliche Erkenntniß nur ein formeller, nicht aber ein materieller Er löschungsgrund von Hypotheken sei und sein könne. Die letztere Behauptung mußte die Deputation allerdings für begründet erachten; sie konnte dies aber nicht in Betreff der ersteren, nämlich hinsichtlich der Nothwendigkeir, hier deS Falles der Einwilligung des Inhabers der Forderung in Löschung oder M nderung derselben zu gedenken, da die Grenze, wo der völlige oder theilweise Verzicht auf eine hypothekarische Forderung auf hört und die Einwilligung des Inhabers derselben auf Löschung oder Minderung dieser Forderung anfängt, so scharf ist, daß aller dings die Grenzlinie nur sehr schwer zu erkennen sein möchte. Deshalb beantragt die Deputation, womit sich auch nunmehr die Herren Commissarien einvcrstehen, die Worte „entweder auf Grund der Einwilligung des Inhabers der Forderung oder" in Wegfall zu bringen, im Uebrigen aber die §. anzunehmen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die §. 123 un ter Wegfall der darin aufgenommcncn Worte: „entweder auf Grund der Einwilligung des Inhabers der Forderung oder" an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §.124. Ist die Löschung einer Forderung im Grund- und Hypo thekenbuch erfolgt, so rücken die nachfolgenden Gläubiger nach Ordnung des Eintrags ihrer Forderungen auf. Die Deputation sagt: Die 8.124 würde, weil ihre Disposition sich wohl von selbst versteht, kaum erforderlich sein, wenn sie nicht durch die Aufnahme einer neuen H. 108. Bestimmung in den §§. 115 und 116 Rechtfertigung erhielte, weshalb man sie auch der Zustimmung der Kammer empfiehlt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 124 an? — Wird einstimmig angenommen. III. Abschnitt. Von Führung der Grund- und Hypothekenbücher und vom Verfahren in Grund- und Hypotheken sachen. ReferentAbg. Braun: Es sind hierzu einige allgemeine Motive gegeben. Sie lauten: Im Allgemeinen ist die Bemerkung vorauszuschicken, daß in diesem Abschnitt manche Bestimmungen, ja zum großen Theil solche Bestimmungen vorkommen, welche an und für sich mehr dem Gebiet der Verordnung angehören würden, wie ins besondere die §§. 127, ^30, 131, 133, 139,140, 150, 152 bis 157, 159 bis 164, 179, 180, 183 bis 185, 187 bis 199. Daß sie dennoch in den Gesetzentwurf ausgenommen worden sind, ist um deswillen geschehen, weil es darauf anzu kommen schien, im Gesetz selbst über die sormelle Gestaltung des neuen Instituts auf solche Weise, daß eine Uebersicht des Gan zen in seinem inner» Zusammenhänge gewonnen werden kann, anschaulich zu machen und die hauptsächlichsten Vorschriften für die Behandlung der Grund- und Hypothekensachen und die Führung der Grund- und Hypothekenbücher so zusammenzu stellen, daß sie für die einer Ausführungsverordnung vorzube haltenden Detailvorschriften als Anknüpfungspunkte dienen können. Daher sind denn auch die in diesem Abschnitt enthaltenen, die Form der Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch be treffenden Vorschriften nicht so zu verstehen, als ob jede Ab weichung davon ohne Weiteres den ganzen Eintrag vernichte, wohl aber ist, insoweit durch eine solche Abweichung Jrrthümer veranlaßt worden sind, dem Betheiligten, welcher in Folge da von einen Schaden leidet, die Grund - und Hyhothekenbehördc deshalb nach §§. 135 bis 137 verantwortlich und zur Schadlos haltung verpflichtet. Der B eri ch t sagt darüber: Der dritte Abschnitt der Vorlage handelt von Führung der Grund- und Hypothekenbücher und vom Verfahren in Grund - und Hypothekensachen. Er ist daher formeller Natur und ent hält in vielen der in den Motiven S. 118 hervorgehobenen §§., Bestimmungen, welche dem Kreise der Verordnung angehö ren und hinsichtlich derer den Kammern im allerhöchsten Decrete vom 2. Januar 1843, mittelst dessen der gegenwärtige Entwurf vorgelegt wurde, freigestellt ist: eine kürzere Form der Berathung vorzunehmen. Wenn nun auch die erste Kammer in Folge dessen über alle diejenigen §§. die Abstimmung unterlassen hat, welche in den Motiven S. 118 als Verordnungsparagraphe bezeichnet, und gegen die weder von der Deputation eine Bemerkung ge macht worden, noch bei dem Vortrage derselben ein Kammer mitglied Etwas erinnert hatte, so kann doch die unterzeichnete Deputation d>e ausnahmsloseBefolgung dieses Verfahrens schon deswegen nicht anrathcn, weil sie in Ansehung mehrer derjenigen §§., welche die Motive Seite 118 dem Verordnungsgebiete zu gewiesen haben, diese Zuweisung nicht unbedingt anerkennen kann. Die Deputation empfiehlt vielmehr der Kammer nur, beiden §§. 127, 130, 150, 153, 157, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 179, 180, 183, 184, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 194, 195, 197, 198, 199 die vorerwähnte, kürzere Berathungsweisr eintreten zu lassen. 3
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