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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsministcr v. Könneritz: Das Ministerium ist sich Gewußt, genau unterschieden zu haben, was Verordnungs- und Gesetzgebungsparagraphen sind. Das Ministerium hat aber auch schon im Decret erklärt, daß es auch Bemerkungen zu den Ver ordnungsparagraphen annehmcn wolle, und es wird nicht nölhig sein, eine Discussion darüber zu erheben, was zu den Verord- nungs- und Gesetzgebungsparagraphen gehört. Die Abstim mung kann ebenso schnell geschehen, wenn auch darüber als Ge setz abgestimmt wird. Referent Abg. Braun: Der Gesetzentwurf lautet: HI. Abschnitt. Von Führung der Grund- und Hypothekenbücher und vom Verfahren in Grund- und Hypotheken sachen. 125. Grund- und Hypothekenbehvrden. Die Grund- und Hypothekenbücher werden von denjenigen Gerichten geführt, welchen die Gerichtsbarkeit in nichtstreiligen Rechtssachen über Grundstücke zusteht. Die Deputation sagt: Uebergchend in das Einzelne der §§. dieses Abschnittes, ge denkt die Deputation zu§-125, daß da, wo noch im Lande die Einrichtung besteht, daß Geistliche die nicht streitige Gerichtsbarkeit ausüben, indem sie Käufe be stätigen, Consense ertheilen und darüber Urkunden ausstellen, die vorliegende Bestimmung eine Aenderung dahin bedingt, daß die sich in diesem Falle befindenden Geistlichen einen Gerichts verwalter anzunehmen haben, welchem die Führung der Grund- und Hppothekenbücher obliegt. Die tz. selbst wird zur Annahme empfohlen. Stellv. Abg. Kasten: Ich muß auf die Bemerkung zu rückkommen, welche ich zu §. 1 gemacht habe. Es wurde mir dort entgegnet, daß eine diesfallsige Bestimmung in das Ver ordnungsgesetz gehören würde. Damit bin ich nicht einverstan den. Sollte in der Verordnung bestimmt werden, daß eine Be hörde das Grund-und Hypothekenbuch zu führen habe, und die andere dabei nicht betheiligt sei, so würde der andern Behörde, sei es nun das Patrimonialgericht oder das Stadtgericht, resp. das Recht der Bestätigung der Käufe oder Hypotheken genom men werden. Ich muß daher dem durchaus widersprechen, daß auf dem Wege der Verordnung einer Gerichtsbehörde ein ihr zu stehendes wohlerworbenes Recht entzogen werden könne. Königl. Commissar Hänel: Das, was der geehrte Abg. sagt, bezieht sich auf eine Bemerkung, die er gleich zu Anfang der Berathung rüber die Gesetzesvorlage machte. Nach dieser Be merkung besteht an einem Orte des Landes das ganz besondere Verhältniß, daß eine Gerichtsbehörde die Kaufe consirmirt und die Lehn reicht, und eine andere die Verpfändungen consirmirt und Consense ertheilt. Das ist ein Verhältniß, welches mit der neuen Einrichtung schlechterdings incompatibel ist. Es ist ein Verhältniß, welches man auch nach der jetzigen Justizeinrichtung ein monströses zu nennen versucht sein möchte. Es ist ohne Zwei fel historisch gebildet worden, und insofern kann an dem Beste hen dieses Verhältnisses Nichts ausgesetzt werden. Daß aber künftig die Grund- und Hypoth.kenbücher nicht zerrissen werden können, so daß eine Behörde die Rubriken des Grundstücksund des Besitzers, eine andere die Rubrik der Schulden zu führen hätte, das muß ohne Weiteres einleuchten, wenn man sich nur vergegenwärtigt, in welchem Zusammenhänge Beides steht. Daß das Gesetz auf solche Verhältnisse, die sich doch gewiß nicht häufig wiederholen werden, Rücksicht nehmen soll, ist kaum zu verlan gen. Wie die Aufgabe zu lösen sein möchte, zwischen beiden Be hörden zu vermitteln, welche von ihnen das Grund- und Hypo thekenbuch zu führen haben werde, das kann ich freilich im Au genblick selbst nicht übersehen. Soviel ist aber gewiß, 1) daß nur eine Behörde die Grund- und Hypothekenbehörde über das selbe Grundstück sein kann und 2), daß das Gesetz auf solche Sin gularitäten nicht füglich Rücksicht nehmen kann. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich muß mich dem, was der Abg. Kasten'gesagt hat, anschließen. Die Sache ist allerdings so, wie er sie geschildert hat. Ebenso wahr ist die Bemerkung des Herrn Regierungscommissars, daß das Verhältniß ein monströ ses sei. Seiten der Staatsregierung ist ein Auskunstsmittel nicht gegeben, sondern nur erklärt worden, daß die Aufsuchung eines solchen'Mittels nicht Sache der Gesetzgebung, sondern Sache der Verordnung sei. Damit kann ich nicht einverstanden sein. Es handelt sich keineswegs lediglich um das Verfahren, nicht darum, auf welche Weise in einem gegebenen Falle und in dem Conflict der Behörden das Hypothekengesetz zur Ausführung gebracht werden soll, sondern darum, dem einen Theile ein Recht zu ent ziehen und auf den andern zu übertragen. Ich weiß deshalb nicht, ob nicht auf dieses Verhältniß Rücksicht zu nehmen und nachträglich eine gesetzliche Bestimmung darüber vorzulegen sein möchte. Stellv. Abg. Kasten: Auf die Bemerkung des königl. Herrn Commissars muß ich entgegnen, daß dieses Verhältniß nicht nur an einem einzigen, sondern an vielen Orten vorkommt, deshalb ist eS nöthig, daß eine gesetzliche Bestimmung erfolge. Referent Abg. Braun: Ich glaube, daß es nicht Sache der Gesetzgebung, sondern der Verordnung ist. Es soll nur die Bestimmung gegeben werden, wie sich die competenten Behörden, deren Competenz nicht geschmälert werden darf — das erkenne ich an— sich mit einanderzu vernehmen haben. Würde auch dadurch die Einheit der Verwaltung der Hypothekenbücher in diesen angegebenen Fällen etwas geschmälert, so würde diese Schmälerung doch weit weniger nachtheilig sein, als wenn man die Competenz der Behörden, welche sie gegenwärtig haben, so fehlerhaft auch die Einrichtung sein mag, aufheben wollte, inso weit damit zugleich wohlerlangte Privatrechte aufgehoben wür den. Soweit gebe ich den Abgg. Kasten und Baumgarten Recht. Weil man aber wünschen muß, Privatrechte aufrecht zu erhalten, so glaube ich, daß eine abändernde Bestimmung hierüber über haupt gar nicht zu treffen, sondern nur formelle Vorschriften über den Mechanismus des Geschäftsgangs darüber zu ge ben sind. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich habe dem Referenten
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