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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu erwidern, baß, weil 1)das cmged miete Verhältniß an vielen Otten des Landes statlfl'ndet und 2), weil cs große Schwierigkei ten haben wird, dieses Competenzverhältniß auf dem Verord- mmgswege zu reguliren, und weil es sich 3) darum handelt, dem einen Lheile ein wesentliches Recht zu entziehen und dasselbe auf den andern zu übertragen, es jedenfalls besonders wünschens- werth ist, einen allgemeinen Grundsatz aufzustcllen, in welchen Fällen von einer oder verändern der in Frage kommenden Gerichts behörden die Führung der Hypothekenbücher ganz und allein zn übernehmen ist. Abg. Klien: Die Kammer wird nicht im Stande sein, im Gesetze eine Bestimmung über diese Verhältnisse zu ertheilen. Sie können verschiedener Art sein, und mit andern Verhältnissen, die in Bezug auf die Erdgerichte stattsinden, in genauem Zusam menhänge stehen. Stellv. Abg. Baumgarten: Es ist schon bemerkt wor den, daß die Sache nicht augenblicklich zu entscheiden, sondern noch weiter zu erörtern ist. Es würde nur eines Vorbehaltes bedürfen, sofern die Staatsregicrung und die Kammer einver standen sind, daß dieser Passus auf dem Gesetzgebungswege zur Erledigung komm?. Referent Abg. Braun: Wenn es Grundsatz der Gesetzge bung sein muß, daß so wenig wie möglich in die Competmzver- verhaltnisse da eingegriffen werde, wo eine Veränderung derselben zugleich mit einer Beeinträchtigung wohlerworbener Privatrechte vcrbundcn ist, so meine ich, ist es in dem in Rede stehenden Falle nur Sache der Verordnung, zu bestimmen, inwieweit die Behör den, welche zeither in den angegebenen Fällen concurrirten, sich mit einander in Vernehmung zu setzen haben, damit das jetzige Verhältniß ferner ungeschmälert erhalten werde, nicht aber Sache des Gesetzes, eine Veränderung zu verfügen, in deren Ge folge eine Schmälerung rechtsgültiger Privatrechte ist. Es ist dies meine Ansicht, welche ich nicht als Ansicht der Deputation hingestellt wissen will. Präsident v. Haase: Ein besonderer Antrag ist ebenso wenig gestellt, als cm Vorbehalt ausdrücklich gemacht worden. Stellv. Abg. Baumgarten: Zü eincm Vorbehalt würde ich mich veranlaßt finden, und will ihn ausgesproch n haben, indem ich der Ueberzeugung bin, daß zur Entziehung eines Rechts auf der einen und zur Übertragung eines Rechts auf der andern Seite lediglich auf dem Gcsetzgebungswege verschüt ten werden kann. Stellv. Abg. Kasten: Ich schließe nssch dem ganz an, und wollte denselben Vorbehalt stellen. Präsident 0. Haase: Will der geehrte Abgeordnete den Vorbehalt redigirt einreichen? Stellv. Abg. Baumgarten: Ich bitte, ihn zu Protokoll zu nehmen. Secretair v. Schröder: Ich würde doch bitten, den Vor behalt redigirt einzugeben, weil ich sonst in der That nicht wüßte, in welcher Fassung ich ihn zu Protokoll bringen sollte. II. 1V8. Abg. Iani: Ein Auskunftsnuttel möchte cs doch geben. Es kommt z. B. bei den Pfarrlehnen häufig vor, daß die Kauf- und Lehnbricfe btt ihnen ausgestellt werden, indeß eine andere Behörde die Hypothekenbehörde ist und die Consense ausstellt. Solchenfalls würden zwei Grund- und Hypothekenbücher zu halten und eine jede dieser Behörden zu verpflichten sein, der andern die nöthigen Nachrichten von ihren Einträgen zu geben. Wegen der dadurch erwachsenden Kosten könnte matt die Einrich tung treffen, daß jedesmal nur das bezahlt würde, was der Ein trag in ein Buch auch verursacht hätte. Abg. Klien: Man würde noch besser aus der Sache kom men, wenn der Ausgleich so getroffen würde, daß die Behörde, welche Nachtheil erleidet, von der andern schadlos gehalten wird. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich würde zu §. 12s den Vorbehalt stellen: Es sind jedoch diedabeiinFrage kommenden Competenzverhältnisse als solche, durch welche dem einen Theile wesentlicheRechte entzogen und auf den andern übertragen wer den, nicht auf dem Verordnungs-, sondern le diglich auf dem Wege der Gesetzgebung zu regu liren, und wird hierauf ausdrücklich ein Vor behalt gestellt." Ich weiß nicht, ob es die Form zuläßt, daß diesir Vorbehalt zu Protokoll genommen werde. Präsident v. Haase: Wird derVorbehalt unterstützt? — Er wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Das Gesetz hat Nichts aussprechen können, als daß die Grund- und Hypcthekenbüchcr von dem Gerichte geführt werden sollten, welchem die Gerichts barkeit in nichistreitigen Rechtssachen üter ein Grundstück zu steht. Das kann in einzttnen Fällen zweifelhaft sein. Da wird entschieden werden müssen, wie hei jedem andern Falle, wo ein Gesetz auszuführen ist. Daß gewiß die Behörden sich hier in den Grenzen halten, daß sie nicht weiter gehen werden, als unbedingt nothwendig ist, um das Gesetz auszuführen, das kön nen Sie dem Justizministeno zutrauen. Aber Specialitäten sestzustellen, ist nicht möglich. Das Verhältniß kann sehr ver schieden sein. Es kann sich an einzelnen Orten so verschieden mrdisicirt haben, daß eine Regel, die alle diese Zweifel im Vor aus träfe, gäbe man sie auch noch so speciell, wohl nicht gefun den werden kann. Wäre aber die Absicht des Herrn Abgeord neten, der diesen Antrag stellt, daß, wenn sich in einzelnen Fäl len Zweifel ergäben, über diese einzelnen Fälle ein Gesetz gegeben werden solle, so würde dies nicht möglich sein. Stellv. Abg. Baumgarten: Es thut mir leid, daß ich die Kammer mit eincm Gegenstände von nicht allgemeinem Interesse aufhalte. Ich bemerke, daß die von mir berührten Verhältnisse nicht so vereinzelt sind, wie es scheint. Im Voigt- lande ist, wie ich versichern kann, und auch der Abg. Kasten be merkt hat, in sehr großer Anzahl das Verhältniß vorhanden, daß einen Lheil der Gerichtsbarkeit das sogenannte Stadtgericht, den- S*
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