Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Petent führt zwar noch einige drückende Verhältnisse an, in denen er und feine Ortscollegenin Beziehung auf Gehalt sich befänden, ohne jedoch einen darauf sich beziehenden Wunsch aus zusprechen. Da die Verminderung des mit einer Schulstelle verbunde nen Gehaltes nach §. 39 des Schulgesetzes ohne Worwiffen des hohen Cultusministerii nicht erfolgen kann, so bedarf es eines besonderen Antrages nicht, da derselbe schon im Gesetze erledigt ist, die Petition auch als eine Beschwerde gegen das hohe Mini sterium nicht angesehen werden kann, da sie dann, ohne spe- ciellere Angabe des Ortes, der besonderen Umstände und einer Ueberschreitung des Gesetzes, für ganz unzulässig zu achten sein würde. Auch glaubt die Deputation nicht, daß das hohe Ministe rium die Schmälerung eines schon angestellten Schul- lehrers um Ztel seines Gehaltes genehmigt haben werde, ohne ihn auf eine seinem bisherigen Gehalte gleiche Stelle zu ver setzen; sie muß vielmehr vermuthen, daß im angezeigten Falle die Hauptstelle vacant und die Anstellung dreier Lehrer, mithin eine ganz neue Organisation des Schulwesens geboten gewesen, und dabei, rücksichtlich des Unvermögens der Commun, der ersten Lehrerstelle den vollen Gehalt zu lassen, und die andern beiden Lehrer nach §. 39 des Gesetzes besonders zu besolden, eine Spaltung des Gehalts zu beantragen, nothwendig geworden sei, eine Maßregel, die, im Sinne des Schulgesetzes, nicht unbedingt zu verwerfen sein würde, wiewohl die Billigung des Zuschlages von 30 Thalern zur Gemeindecaffe oder vielleicht auch Schulcasse ersternfalls gar nicht stattsinden, letzternfalls, je nach Umständen, in Zweifel gezogen werden könnte. Unter solchen Umständen hält die Deputation die Bevor wortung des Gesuchs und einen Antrag, dem das Gesetz zuvor gekommen ist, zu stellen, für unnöthig, und in Beziehung auf das aufgestellte Beispiel für unmöglich. Zu c. hat der Petent weder Beispiele, noch sonst Etwas vorge- . bracht, was der geehrten Kammer vorzutragen wäre. Da nun wohl Niemand bezweifeln wird, daß die zu einer Schulstelle gehörigen Grundstücke auch dem Schullehrer zur freien Benutzung zu überlassen sind, so glaubt die Deputation nicht, daß weiter Etwas hierüber zu bemerken sei. Zu 6. -klagt der Petent, rücksichtlich der Garbenzehnten, des Getraideschuttes und der Brode, über die Bevortheilung der Schullehrer durch geizige und gehässige Landwirthe, ohne speciell die Klage auf sich oder auf gegebene Bei spiele zu beziehen. Er wünscht und beantragt, daß gedachte Leistungen von den Pflichtigen nach den Preisen bezahlt werden, welche jene zur fäl ligen Zeit nach den in der leipziger Fama aus jeder Hauptstadt des Landes angegebenen Marktpreisen haben. Da jedoch das Gesetz vom 14. Juli 1840 sammt der dazu gehörigen Verordnung vom 22. October desselben Jahres hier über in Verbindung mit dem Ablösungsgesetze selbst ausreichende Bestimmungen, auch namentlich wegen Verwandlung des Gar benzehnten in eine Getraiderente, enthält und die dermalige hohe Ständeversammlung bei mehren Gelegenheiten eine Aenderung der nur erst bei vorigem Landtage getroffenen Bestimmungen entschieden abgelehnt hat, so glaubt auch die unterzeichnete De putation von einem weitern Eingehen auf diesen Gegenstand ab sehen zu dürfen, und anzurathen, auch die unter 7 gestellten Pe titionen auf sich beruhen zu lassen. Staatsminister v. WieterSheim: NurzweiWortezur Er läuterung will ich mirerlauben. WasdenPunktKwegenVermin- derung der Schullehrergehalte betrifft, so glaube ich, da der Pe tent aus Johanngeorgenstadt ist, und dort sich ein ähnlicher Vor fall ereignet hat, der geehrten Kammer über ein Verfahren, wel ches die Deputation mit Recht für unglaublich gehalten hat, hin reichend Aufschluß geben zu können. Es war ein besonderer Fall. Die Entlassung eines Lehrers hatte sich als nothwendig gezeigt, und doch mußte demselben ein Sustentationsquantum gelassen werden. Nichts desto weniger haben die Lehrer alle zusammen, mit Einrechnung jener Provision, nicht weniger, sondern mehr bekommen, und es ist theils von der Commun mehr gegeben, theils von dem Ministerio Etwas zugeschossen worden. Was den Antrag unter c anlangt, daß dem Schullehrer die zu seiner Stelle gehörigen Grundstücke entzogen worden seien, so hat der Petent nicht Unrecht, daß es mehrfach im Lande geschehen ist. Ein solches Verfahren ist in hohem Grade zu mißbilligen, und wenn das Ministerium davon Kenntniß erhalten, hat es sofort angeordnet, die Grundstücke zu restktuiren, auch deshalb noch eine allgemeine Verordnung an die betreffende Kre'sdirection erlassen. Man hat früher geglaubt, daß die Fixation sich auch darauf erstrecken dürfe, daß für die Grundstücke ein gewisses Fixum gegeben würde. Das Verfahren, welches auf unrichti gen Grundsätzen beruht, ist überall abgestellt worden, und wird ferner noch abgestellt werden. Präsident 0. Haase: Die Deputation hat vorgeschlagen, auch die bei Punkt 7 angezeigten Petitionen auf sich beruhen zu lassen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstim - migJa. ReferentAbg.Klien: Schließlich sagt derBericht: Darf die Deputation hoffen, dem von der hohen Kammer ihr gewordenen Auftrage durch diese zwar sehr umfangreiche, doch aber auch durch die große Menge und Ausführlichkeit eini ger Petitionen und die Wichtigkeit des Gegenstandes gebotene Berichtserstattung entsprochen zu haben, so würde sie schließlich die Abgabe aller derjenigen Petitionen, welche eine besondere Be vorwortung auch bei der hohen Kammer nicht finden würden, an die hohe Staatsregierung noch zur Kenntnißnahme, beziehend lich nach vorheriger Mittheilung an die hohe erste Kammer, be antragen. Da jedoch die meisten Petitionen theils be-, theils unbevor- wortete Wünsche enthalten, und von einander nicht getrennt werden können, so empfiehlt zum Schluß die Deputation ih rer geehrten Kammer, auch die nicht bevorworteten Petitionen an die hohe Staatsregierung abzugeben. Präsident v. Haase: Ist die Kammer mit diescmAntrage der Deputation einverstanden? — EinstimmigIa. Präsident v. Haase: Ich werde nun, da ein Bericht von der dritten Deputation erstattet worden ist, über die von der Kammer gefaßten Beschlüsse und beschlossenen Anträge die Ab stimmung durch Namensaufruf eintreten lassen, und stelle die Frage: Will die Kammer die bei der Berathung des Berichts ge faßten Beschlüsse und Anträge gegen die hohe Staatsregierung aussprechen?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder