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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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andern ein anderes, meistenthcils das Patrimonialgericht, mit unter auch ein Amt exercirt. Da gestaltet sich denn die Sache meistentheils so, daß das Stadtgericht die Käufe aufnimmt, sie confirmirt und die Hypotheken bestellt, dann wird der Käufer oder Gläubiger zur anderweitigen Confirmation da und dahin gewiesen. Bon der Staatsregierung wird bemerkt, daß dieser Zustand derDinge monströs sei und nicht fortdauern könne. Ich bin damit vollkommen einverstanden. Es muß die Führung der Grund - und Hypothekcnbücher in eine Hand kommen. Al lein auf welche Weise und nach welchen Grnndsätzen dies gesche hen soll, darüber sehe ich mich bei der Allgemeinheit und Gleich artigkeit des einschlagenden Verhältnisses und bei der Lhunlich- kekt, dieselbe auf gewisse Kategorien zu reduciren, zu dem Wun sche veranlaßt, daß darüber nicht auf dem Verordnungswege entschieden, sondern daß eine gesetzliche Bestimmung darüber ge geben und aufgestellt werde. Staatsminister v. Könneritz: Ich möchte bezweifeln, daß die Verhältnisse durchgängig gleich wären. Sie können sich sehr verschieden gestalten. In dem Falle, welchen der Abgeordnete ansührt, wird es so sein, daß sie mit der Lehn sreichung an das Patrimonialgericht gewiesen würden. Das Stadtgericht würde das Grund- und Hypothekenbuch zu führen haben, inso fern es die Käufe confirmirt und Consense ertheilt. War, um eine Hypothek zu bestellen, der Consens des Lehnherrn nothwen- dig, so wird er auch künftig nothwendig bleiben. War, um als Eigenthümer des Grundstückes zu gelten, die Btteihung durch das Patrimonialgericht nothwendig, so wird die Beleihung zwar ferner nicht nothwendig, aber Lehngeld zu geben sein. Es ist nicht möglich, so verschiedene Verhältnisse durch das Gesetz zu treffen. Stellv. Abg. Kasten: Es ist nicht, wie der Abgeordnete gesagt hat, überall so, sondern an den Orten, die ich kenne, ist es so, daß das Stadtgericht den Kauf zu consirmiren hat, und wenn sich der Verkäufer eine Hypothek Vorbehalten will, diese Vorbehaltung im Kaufe bemerkt wird. Wegen der Be leihung sowohl, als auch wegen Bestätigung der vorbehaltenen Hypothek werden die Interessenten an die Patrimonialgerichte verwiest«, und von diesen erfolgt nun die Beleihung und Bestä tigung der Hypothek; es erfolgt also diesfalls keine doppelte Be stätigung. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich habe bemerkt, daß der Ausdruck gewöhnlich dahin geht, daß der Käufer und Gläubi ger wegen der anderweiten Confirmation „da und dahin" ver wiesen werden. Es sind dies, wie schon bemerkt, nicht ein zelne Fälle, sondern es kommt dies in vielen Orten vor. Staatsminister v. Könneritz: Es wäre wirklich für das Ministerium unmöglich, zu sagen, was in diesem oder jenem Falle entschieden werden könnte. Daß nicht zwei Confirmatio- nm nothwendig sind, ist gewiß, und es scheint mir, vorläufig gesagt, die zweite Confirmation durch das Patrimonialgericht überflüssig. Wenn einmal confirmirt ist, ist es gültig. Ein anderer Fall scheint der in Treuen zu sein. Insofern sie zur Lehnsreichung und Consenöertheilung an daS Patrimonialgericht gewiesen sind, scheint cs mit dem Lehnsverhältniß zusammenzu hängen, nicht mit der richterlichen Gewalt. Abg. Speck: Ich erlaube mir, bei dieser Gelegenheit eine kleine Bemerkung machen zu dürfen. Ich selbst bin Besitzer eines Gutes, worüber vom Stadtgericht zwar der Kauf gefer tigt wird, was aber die Hypothekensachen und die Consirmirung des Kaufs betrifft, wird lediglich nur durch das betreffende Pa trimonialgericht vollzogen, und das wollte ich mir erlauben, hierdurch in Erinnerung zu bringen. Referent Abg. Braun: Ich glaube, hierbei kann es doch blos darauf ankommen, die Gebührniffe der Gerichtsinhaber, die Emolumente der Gerichtsbarkeiten zu erhalten; darauf kann es aber nicht ankommen, die vielfältigen Kosten noch fernerhin fortdauern zu lassen, welche die angeregte Einrichtung gegen wärtig in ihrem Gefolge hat. Wenn ein Kaufniedergeschrieben werden mußte, und diese Niederschreibung das eine Gericht zu besorgen hatte, die Confirmation aber ein anderes, so wirddicse Einrichtung allerdings in Folge des vorliegenden Gesetzes in Et was abgeändert. Es braucht künftig — wie dies übrigens auch schon bisher nicht wesentlich nöthig war — nicht mehr eine Re- gistrirung der Käufe zu erfolgen, wenn die Interessenten nicht wollen; es wird nur die Eintragung in das Gerichtshandelsbuch die Stelle der Confirmation vertreten, und die Jnt.resscnten brauchen nur einen schriftlichen Aufsatz hinzugeben, wozu sie sich zu bekennen haben. Wer also die Consirmationshandlung zeit- her zu besorgen hatte, die Handlung, welche dem Kaufe volle rechtliche Wirksamkeit verschaffte, wird auch künftig diese Hand lung zu besorgen haben. Wer zeilher die Consenserthcilung zu geben hatte, der wird auch, wenn künftig an dessen Statt die Eintragung in das Grund-und Hypolhekenbuch tritt, künftig diese Handlung vorzunehmen haben. Ich glaube, in dieser Hin sicht wird, wie gesagt, im Wesentlichen Nichts abgeändert. Sollte aber auch durch dieses Gesetz eine Abänderung oder Auf hebung gewisser Kosten erfolgen, so wäre daS nicht zu hindern. Warum soll denn die Gesetzgebung den Parteien dieselben Ko sten, die sie zeither zu entrichten hatten, noch ferner aufbürden? ich sehe keinen Grund dazu ein. Es werden jetzt schon die Ko sten im Allgemeinen verringert, und es ist daher auch kein Grund vorhanden, die Größe derselben in den angedeuteten einzelnen Fällen beizubchalten. Es kommt blos darauf an, die Emolu mente der Gerichtsinhaber als Folge von wohlerworbenen Rech ten zu bewahren. Wird dieser Zweck erreicht, so kann sich der geehrte Antragsteller dabei beruhigen. Ich würde daher Vor schlägen, um das Bedenken zu beseitigen, daß der Vorbehalt sich blos darauf beziehe, daß eben die Emolumente der Gerichts barkeit, wie solche ze ther bestanden, also Gunstgelder, Lehn- gellxr u. s. w., auch fernerhin aufrecht erhalten werden, wenn nicht bereits ein derartiger Vorb halt bei §. 7b gestellt wäre. Da hat di- Kammer beschlossen, daß durch die neue Einrichtung des vorliegenden Gesetzes in dieser Beziehung Nichts geändert werde. Deshalb glaube ich, daß dasjenige, was der geehrte Abgeordnete herbeigeführt zu sehen wünscht, bereits durch das Gesetz und durch den Beschluß der Kammer bewahrt wird. Ich
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