Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würde daher, wenigstens von meiner Seite aus, wünschen, daß von Stellung und Aufnahme eines derartigen Vorbehaltes im Protokolle abgesehen werde, umsomehr, als ich wiederholt bemer ken muß, daß eine diesfalls zu erlassende, den Geschäftsmecha- nismus betreffende Verordnung in den Bestimmungen des Ge setzes ihren Grund findet. Ich bin auch einigermaßen mit den Verhältnissen im Voigtlande bekannt und gebe in Beziehung auf die hervorgehobenen Verhältnisse dem geehrten Abg. Baumgan ten Recht, daß sich einige Fälle, dieser Art dort vorsinden; allein so sehr häufig sind sie doch nicht. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte nur bemerken, daß, wenn ein Abgeordneter in der Kammer glaubt, es könnte im Gesetze das Kriterium fester bestimmt werden, wer eigentlich die Grund- und Hypothckenbücher zu führen habe, so kann das Mi nisterium Nichts dagegen haben; aber ein Antrag der Art, bei et waigen vorkommenden Zweifeln und Streitigkeiten für jeden ein zelnen Ort ein Gesetz vorzulegen, ein Gesetz etwa in der Art: in Treuen soll cs nach den zeitherigen Verhältnissen diese Behörde haben, inReichenbach jene Behörde, so würde dies über den Zweck einer Gesetzgebung hinausgehen. Allgemeiner wird man cs kaum treffen können. Man wird in solchen Fallen in jedem ein zelnen Orte die zeitherige Einrichtung, ihrerechtlicheBegründung erörtern, und sodann nach Lage der Sache entscheiden müssen. Stellv. Abg. Baumgarten: Es scheint mir, daß ich we nigstens für meine Person mißverstanden worden bin. Der Herr Referent hat die Sache von der Seite aufgefaßt, als handle cs sich dabei um die Gebühren der Gerichtsinhaber und der Behör den. Das ist nicht der Gesichtspunkt, den ich aufgefaßt habe, sondern es war die Geschäftsbehandlung selbst, die ich im Auge gehabt habe. Es werden und müssen Zweifel entstehen, wer die Grund - und Hypothekenbücher zu führen hat, und von dieser Seite habe ich es aufgcfaßt und dargestellt, keineswegs aber von der Seite des Kostenpunktes. Auch habe ich weder bezweckt noch verlangt, daß ein besonderes Gesetz für Reichenbach, und ein besonderes Gesetz für Treuen gemacht werde. Im Gegenthcile habe ich wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß solche Ver hältnisse in mehren Orten des Landes sich vorsinden, und hervor gehoben, daß sich diese Verhältnisse auf gewisse allgemeine Kate gorien reduciren und unter solche subsumiren lassen würden. Des halb habe ich geglaubt, daß mein Antrag weder leer, noch am un rechten Orte sei. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand mehr überden Antrag zu sprechen. Ehe ich aber auf die Abstimmung darüber übergehe, bemerke ich, daß ich denselben als einen solchen betrachte, welchen der geehrte Abgeordnete in die ständische Schrsst ausge nommen wissen will. Stellv. Abg. Baumgarten: Das war allerdings meine Ansicht. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 125 an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Will die Kammer ferner ihre Zu stimmung zu dem bemerkten Anträge geben, und denselben in der Schrift aussprechen? — Ec wird gegen 14 Stimmen ab gelehnt. Referent Abg. Braun: §. 126. Die Appellationsgerichte zu Dresden und Budissin führen die Grund- und Hypothekenbücher über sämmtliche Immobilien, in Ansehung deren sie zeither die Lehns- und Hypothekenbehörde gebildet haben. ImBerichte ist Nichts darüber bemerkt. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer die §. 126 an? — Wird gegen 1 Stimme angenommen. Referent Abg. Braun: §. 127. Die Ausfertigungen in Grund- und Hypothekensachen ge schehen im Namen des .Gerichts und in der bei andern gerichtli chen Ausfertigungen gewöhnlichen Form. Präsident v. Haase: Die Deputation hat diese §. als eine solche bezeichnet, welche keiner Genehmigung der Kammer bedarf. Referent Abg. Braun: 8.128. Wirkungskreis und Obliegenheiten der Grund- und Hypothekenbehdrden im Allgemeinen. Die Thätigkeit der Grund- und Hypothekenbehürden als solcher hält sich in den Schranken nichtstreitigcr Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung von Anständen oder Wider sprüchen unter den Betheiligten gütliche Verhandlung pflegen, sobald es aber bei fehlgeschlagenem Versuch einer gütlichen Ver einigung einer richterlichen Entscheidung bedarf, haben sie die Parteien zur rechtlichen Ausführung, beziehendlich vor der kom petenten Gerichtsbehörde, zu verweisen, und nur, je nach den Anträgen Betheiligter, die zur Sicherung der Rechte derselben und zu Abwendung von Nachtheilen dienenden zulässigen Ein zeichnungen in das Grund- und Hhpothekenbuch vorzunehmen. (88.23,51.) Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer 8-128 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8-129. Die Grund- und Hypothekenbehördenhaben die Grund-und Hypothekenbücher so zu verwahren, daß ohne ihre specielle Zulas sung Niemand davon Einsicht nehmen kann, auch bei gestatteter Einsicht (8.20) dafür zu sorgen, daß an dem Inhalt Nichts ver ändert oder beschädigt werde. (Während des Vorlesens tritt der Staatsminister v. N o sti tz- Wallwitz in den Saal.) Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer 8-129 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: tz. 130. Bei den Einträgen in das Grund- und Hypothekenbuch und den Auszügen aus demselben, sowie bei den Ausferti gungen in Grund- und Hypothekensachen haben die Grund- und Hypothekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu gehen. Der Bericht sagt hierzu: Seiten der Deputation wurde für nöthig erachtet, eine Be stimmung darüber aufzunehmen, daß fortan ein Richter auch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder