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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 108. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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außerhalb seines Gerichtsbezirkes und in seiner Privatexpedition die Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch vorzunehmen ermächtigt sei. Eine derartige Bestimmung schien deshalb nöthig, theils, weil von nun an der Eintrag die Rechte und Verbindlichkeiten erzeugende Handlung ist, theils weil dies die Vorschrift des Ge setzes vom 27. October 1834 unter VII. erfordern dürfte, nach welcher auch Handlungen der rein willkürlichen Gerichtsbarkeit, wenn sie vom Richter außerhalb seines Gerichlsbezirkes vor genommen sind, für null und nichtig erklärt werden. Die Herren Commissarien erkannten dieses Bedenken nicht für unbegründet, und gaben hierauf folgenden, von der Deputa tion gebilligten Zusatz zu der §. 130: „Einzeichnungen in das Grund- und Hypothekenbuch können auch außerhalb des Gerichtsbezirkes gültig vor genommen werden." Mit diesem Zusatz wird die Annahme der §. beantragt. Stellv. Abg. v. Abendroth: Ich erlaube mir nur eine Anfrage an den Herrn Referenten. Die Deputation hat im Ein verständnisse mit den küm'gl. Herren Commissarien den Zusatz vor geschlagen: „Einzeichnungen in das Grund - und Hypotheken buch können auch außerhalb des Gerichtsbezirkes gültig vorge nommen werden." Bezieht sich dieser Zusatz blos auf diese For malität, die allerdings hier eine größere Wichtigkeit erlangt hat, wie früher, so würde ich damit einverstanden sein; denn es ist auch bisher geschehen, daß die Protokolle, die an Gerichtsstelle ausgenommen waren, in der Behausung des Gerichtsdirectors in dir Handelsbücher eingetragen wurden. Soll es sich aber auch darauf beziehen, daß die Protokolle selbst in der Behausung des Gerichtsdirectors ausgenommen werden können, so müßte ich mich dagegen erklären; denn es könnte dahin kommen, daß die Gemeindevorstande und Gerichtsinhaber oftmals ofsiciell gar nicht erführen, wer einen Kauf abgeschlossen hat. Mein Bedenken ist deshalb entstanden, weil der Herr Referent erwähnte, und ich kann dem nicht widersprechen, daß es einer Registrirung des Kaufs, wenn es die Parteien nicht wünschen, künftig nicht be dürfen werde. Wenn also die Parteien in die Behausung des Gerichtsdirectors kommen, und sagen: wir haben einen Kauf, den wir vor einem andern Gericht recognoscirten, einzutragen, und sie bringen den Aufsatz mit, so wird der Eintragung Nichts entgegenstehen. Daß aber die Gerichtsinhaber und Gemeindcvor- stande auf diese Weise von dem Kaufsabschluß Nichts erfahren werden, dieses Bedenken wollte ich nur aussprechen, und wenn ich in dieser Beziehung beruhigt werde, so habe ich Nichts gegen den Zusatz der Deputation. Referent Abg. Braun: Ich habe hierauf zu erwiedern, daß blos die Eintragung des Kaufs in das Grund- und Hypo- th kenbuch vorgenommen werden könnte, aber die Protokolle ge langen nicht zur Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch. Die Protokolle bilden die General- und Grundacten, auf deren Basis allein die Eintragung geschehen kann. Wenn Jemand hin kommt und die Eintragung verlangt, in Folge eines Aussatzes, zu welchem er sich bekennt, so wird eben die gerichtliche Anerken nung dieses Aufsatzes vorausgesetzt. Diese gerichtliche Recogni- tion muß aber, wie schon ihr Name andeutet, vor Gericht erfol gen. Deshalb kann der Fall nicht eintrcten, daß in der Privat expedition des Gerichtsverwaltcrs die Necognition mit Bestand Rechtens vorgenommen wird. Es wird daher vor dem kompeten ten Gericht die gerichtliche Anerkennung erfolgen. Es können allerdings Fälle vorkommen, denn das ist gestattet und nicht zu vermeiden, wo die gerichtliche Anerkennung bei dem einen und die Consirmation bei einem andern Gerichte erfolgt; dem kann aber nicht durch Gesetz entgegengetreten werden. Würde aber der vorgeschlagene Zusatz bei Z. 130 nicht ausgenommen werden, so würde die Einführung des Gesetzes, namentlich bei Patrimonial- geeichten, mit großen Schwierigkeiten zü kämpfen haben; denn es müßten bei jedem Gerichtstage die Grund - und Hypotheken bücher hin - und hergeschafft werden. Es wäre nicht ausführbar, daß die Einzeichnungen an Gerichtsstelle während der Gerichts zeit vorgmommen würden, es wäre eine Hin - und Herschleppung der Bücher nöthig, und diese könnte leicht einen Verlust der Grund - und Hypothekenbücher selbst herbeiführen. Deshalb war dieser Zusatz erforderlichem so mehr, als gegenwärtig dieArt der Eintragung eine ganz andere Gestalt und Wirkung annehmen wird, als sie gegenwärtig gehabt hat. Gegenwärtig war die Eintragung einer Consensurkunde in die Gerichtshandels bücher etwas minder Wesentliches, dagegen im neuen Gesetz ist der Eintrag erst die Handlung, welche rechtliche Wirkung hat. Bisher gab die gerichtliche Consenserkh.'ilung das dingliche Recht, nach dem vorliegenden Gesetze gewährt aber die Eintra gung der Forderung, oder des Kaufs in das Grund - und Hypo thekenbuch das Recht, welches zeither vor Gericht coustituirt, consentirt oder confirmirt wurde. Stellv. Abg. v. Abendroth: Da in dem vorliegenden Gesetze nirgends vorgeschricben wird, daß Protokolle über Kaufs- aufssatze nur an Gerichtsstelle von der Hypothekenbetzörde aus genommen werden dürfen, die bisherige Beleihung überdies weg fällt, so würde es oft vorkommen, und ich könnte es den Par teien zu Vermeidung der Kosten gar nicht verdenken, wenn sie nur einen einfachen schriftlichen Kauf in die Behausung des Gerichls- directors bringen und diesen um Protokollirung und Eintragung in das Hypothekenbuch ersuchen würden. Um diesen Uebclstand. zu vermeiden, scheint es mir zweckmäßig, wenn ausdrücklich aus gesprochen würde, daß die Kaufsaufsätze nur an Gerichtsstelle eingereicht und die nöthigen Protokolle daselbst ausgenommen werden dürfen. Daß die Eintragung jetzt eine andere Bedeu tung und Wirkung hat, davon bin ich überzeugt und habe cs vollkommen begriffen. Ich würde es auch unzweckmäßig finden, wenn die Grund - und Hypothekenbücher aus der Behau sung des Gerichtsdirectors jedesmal nach der Gerichtsstelle gefah ren und zurückgefahren werden sollten. Staatsminister v. Könneritz: Zur Beruhigung des ge ehrten Abgeordneten verweise ich ihn auf Z. 141, wo ausgespro chen worden ist, daß alle Urkunden, auf welche Eintragungen geschehen sollen, gerichtlich recognoscirt sein müssen. Im klebri gen ist der Abgeordnete im Jrrlhume, wenn er glaubt, daß cs jetzt gesetzlich wäre, daß die Contrahenten, um einen Kaufcontract
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