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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. II. Kammer. »4^ 109. Dresden, den 7. August 1843. Einhundert und siebente öffentliche Sitzung am 22. Juli 1843. Inhalt: Bortrag aus der Registrande. — Urlaubsercheilungen und Entschuldigungen.— Fortsetzung der Berathung des Berichts dec ersten Deputation über die im allerhöchsten Decrete vom 2. Januar 1843 vorgelegte» Gesetzentwürfe: I. die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen, H. die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, und III. das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurse betr. — (Besondere Berathung, §§. 139 — 240). — Die Sitzung beginnt nach ^-10 Uhr. Anwesend sind: Staats minister v. Könneritz, königl. Eommifsar Hänel und 60 Kammermitglieder. Das Protokoll der vorhergehenden Sitzung wird hierauf vom Secretair v. Schröder verlesen. Präsident v. Haase: Da eine Bemerkung gegen das Pro tokoll nicht gemacht worden ist, so crsuche ich die Abgg. Erchen brecher und Kokul, dasselbe mit zu unterzeichnen. Es erfolgt demgemäß diese Mitunterzeichnung. Präsident v. Haase: Wir gehen nun zum Vortrag aus der Hauptregi strande über. Secretair Rothe bewirkt diesen Vortrag. 1. <Nr. 970.) Den 21. Juli. Protokollextract der ersten Kammer vom 18. Juli, die Wahl eines wirklichen Mitgliedes zum Staatsgerichtshof betreffend. Präsident 0. Haase: Wird zu den betreffenden Acten ge nommen werden. 2. (Nr. 971.) Den 21. Juli. Bericht der vierten Depu tation der zweiten Kammer, die Errichtung von Ackerbauschulen betreffend. Präsident 0. Haase: Wird auf eine der nächsten Tages ordnungen gelangen. Ich habe der verehrten Kammer anzu zeigen, daß die Abgg. Klinger, Kleefeld und Simon wegen Un wohlsein sich für heute entschuldigt haben, sowie daß der Abg. v. Beschwitz für heute, und der Abg. Sahrer v. Sahr von heute an bis zum 25. um Urlaub gebeten haben. Will die Kammer diesen Urlaub bewilligen? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Ich ersuche den Herrn Referenten, der Kammer den auf der heutigen Tagesordnung stehenden Vor trag zu geben. ll. l.09. Referent Abg. Braun: §. 139. Anbringen in Grund- und Hypothekensachen und was dabei zu beobachten. Gesuche in Grund- und Hypothekensachen sind bei den Ap pellationsgerichten zu Dresden und zu Budissin (§. 126) stets schriftlich anzubringen, bei Untergerichten hingegen können sie so wohl mündlich als schriftlich angebracht werden. Mündliche Anbringen sind sogleich zu Protokoll zu nehmen. Der Bericht sagt: Zu tz. 139 hielt man, den schon früher gemachten Andeutungen gemäß, einen die Controle des Richters bezüglich der Beobachtung der Bestim mung in §. 131 bezweckenden.Zusatz am Schluffe der §. des In halts für nöthig: „und es ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolgten, zu be merken. Letzteres muß auch bei Eingang schriftlicher Gesuche beobachtet werden." Die Herren Commissarien bestritten zwar die Räthlichkekt einer solchen Vorschrift nicht, wollten sie aber in die Ausführungs verordnung verwiesen haben. Da aber, wie der Deputation dünkt, dieser Zusatz, zumal wenn auf den Vorschlag derselben bei §. 91. eingegangen werden sollte, von Wichtigkeit ist, daS Ver trauen in die Pünktlichkeit und Genauigkeit des richterlichen Ver fahrens vermehrt und daher wohl eine Stelle im Gesetze selbstver dient, so rathet man, mit diesem Zusatze die §. anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die Bestimmung selbst hat das Ministerium durchaus kein Bedenken, und wenn die Aufnahme gewünscht werden sollte, so würde auch dies un bedenklich sein. Nur muß ich wiederholt behaupten, daß sie der Verordnung angehört. Ich erwähne dies blos deshalb, weil die geehrte Deputation im Eingänge des Abschnittes diese §. nicht als Verordnungsparagraphe bezeichnet hat. Wollte man diese Bestimmung als Gegenstand des Gesetzes betrachten, so würden Zweifel, und selbst für den Richter Nachtheile entstehen; denn man würde die Frage daran knüpfen müssen: was geschieht, wenn die Tagesstunde nicht bemerkt ist? Ist die Nullität daran geknüpft oder nicht? Nun wird die geehrte Kammer selbst be messen, daß die Bemerkung der Tagesstunde oft ganz einflußlos ist; denn wenn an diesem Tage keine weiteren Anmeldungen von Einträgen in das Hypothekenbuch eingegangen sind, kommt Nichts darauf an, ob das eine Gesuch um Eintragung in dieser oder jener Stunde eingegangen ist. Ja selbst dann, wenn ein zweites Gesuch eingegangen ist, und die Registrandennummer nachwcist, welches Gesuch das frühere und welches das spätere gewesen ist, ist die unterlassene Bezeichnung der Stunde ganz einflußlos. Habe ich gegen den Zusatz kein Bedenken, so glaube 1
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