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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ich nur aussprechen zu müssen, daß diese Bestimmung Gegenstand der Verordnung ist. Referent Abg. Braun: Dagegen habe ich zu bemerken, daß die hohe Staatsregierung in den Motiven diese tz. als solche dargestellt hat, welche dem Kreise der Verordnung angehöre, und -wenn diese Ansicht richtig ist, was die Deputation jetzt dahin gestellt sein lassen will, so würde diese Bestimmung jetzt in die Verordnungsparagraphe um so mehr aufzunehmen sein, da es gilt, dem Leser des Hypothekengesetzes den Begriff beizubringen, daß der Richter bei dem Anbringen von Gesuchen in Hypothe kensachen genau verfahren werde. Dies wird auch gewiß auf das Vertrauen zu den Hypothekenbüchem hinwirken. Man könnte vielleicht glauben, daß durch den von der Deputation vor geschlagenen und von der Kammer genehmigten Zusatz zur tz. 91 dieser Zusatz überflüssig werde; allein dieser Glaube würde kein richtiger sein, denn es würden sich selbst bei diesem Zusatze zur tz. 91 Fälle Herausstellen, wo zu fragen wäre, zu welcher Stunde ein Gesuch eingegangen sei. Denken Sie sich den Fall: es kommt ein Gesuch -H5 Uhr ein, ein anderes H6 Uhr. Um 5 Uhr schließt sich aber der juristische Lag, es würde also das Gesuch, welches um ^6 Uhr eingegangen ist, mit dem andern nicht als an einem Tage eingegangen zu betrachten sein. Dazu kommt, daß man noch nicht weiß, ob jener Zusatz, welcher von der zweiten Kam mer beschlossen worden ist, auch in der ersten Kammer Annahme und Geltung erhalte. Jedenfalls ist es nothwendig, daß dieser Zusatz, der den Richter controlirt, hier Aufnahme finde. Über haupt sehe ich nicht ein, wenn das Ministerium anerkannt hat, daß der Zusatz räthlich ist, warum man ihn nicht in das Gesetz, sondern in die Ausführungsverordnung verweisen will. Man sagt, was dann geschehe, wenn der Richter den Zusatz nicht be rücksichtige. Dann wird das geschehen, was geschehen muß, wenn der Richter irgend eine gesetzliche Vorschrift unbeachtet ge lassen hat. Er wird entweder nach der tz. 137 dienstverant wortlich, oder, je nach dem Falle, nach der tz. 136 zu Schadlos haltung verpflichtet sein. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat kein Bedenken gegen die Aufnahme dieser Bestimmung. Es mußte nur erwähnen, daß es sich hier um eine Verordnungssache han delt. Uebrigens werden noch so viel Bestimmungen einer Aus führungsverordnung überlassen bleiben, daß auch diese füglich dahin verwiesen werden konnte. Nur auf einen Punkt muß ich noch aufmerksam machen, da das Ministerium mit der Sache sich einverstanden hat. Der Herr Referent suchte zu zeigen, daß die vorliegende Bestimmung nicht überflüssig werde durch die tz. 9l, wonach alle an einem Tage eingetragenen Rechte auch untereinan der denselben Rang haben sollten. Er erwähnte dabei, daß wenn z. B. um 15 Ubr das eine Gesuch eingegangen wäre, und das andere um ^6 Uhr, letzteres nicht an diesem Tage eingetragen werden könne, da es nach dem Schlüsse der gewöhnlichen Ge richtszeit eingegangen. Allein für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht keine Gerichtszcit, sondern nur für Ter mine in Rechtssachen und das Verfahren. Referent Abg. Braun: Wenn cs in der Z. 91 heißt, daß Forderungen, welche an einem und demselben Tage eingetragen worden sind, unter sich gleiche Rechte haben, und daß also dem nach keine Begünstigung eintreten soll, so sollte ich meinen, daß der zur tz. 91 vorgeschlagene Zusatz auch hier ganz nothwendig wäre. Denn man könnte den Richter darüber nicht controliren, ob er nicht den Einen oder Andern begünstige, wenn man sich nicht darüber vergewissert, welches Gesuch früher eingegangen ist. Die Priorität richtet sich nach Ort und Stelle der Eintra gung in dem Hypothekenbuche, und diese Eintragung soll ohne Verzug erfolgen. Wenn man nicht hier bei der tz. 139 die frag liche Bestimmung trifft, so sollte ich meinen, daß eine Maßregel fehlt, um zu überschauen, ob der Richter die Bestimmung der tz. 91 eingehalten habe. Jedenfalls möchte diese Bestimmung — und das gibt der Herr Staatsminister zu — als eine räth- liche nicht überflüssig in dem Gesetze sein. Präsident v Haase: Da von Seiten des königl. Herrn Commissars gegen den Zusatz Nichts eingewendet, im Uebrigen auch, wenn ich nicht irre, in einer frühern Sitzung von eben demsel ben geäußert worden ist, daß zwischen den Paragraphen, die dem Gebiet der Gesetzgebung, und denen, die dem Bereich der Verordnung angehören, hinsichtlich der Form der Fragstellung ein strenger Unterschied nicht gemacht werden möge, frage ich: ob die Kammer mit der tz. 139 und mit dem dabei beantragten Zusatze einverstanden sei? — Wird einstimmig bejahet. Referent Abg. Braun: tz. 14V. Mit dem Gesuch um eine Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch oder um eine Löschung in demselben ist die An gabe und Nachweisung des Rechtstitels und die Legitimation des Anbringcrs, soweit es nach Beschaffenheit des Anbringens erfor derlich, zu verbinden. Es findet sich hierzu keine Bemerkung im Berichte. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer tz. 14V an? — Wird einstimmig bejahet. Referent Abg. Braun: tz. 141. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche der Grund- und Hypothekenbehörde bei Eintragungen in das Grund- und Hypo thekenbuch oder bei Löschung im Grund- und Hypothckenbuch zur Unterlage dienen sollen, müssen die Eigenschaft öffentlicher, der eidlichen Ablehnung nicht ausgesetzter Urkunden haben, daher, wenn sie von Privatpersonen ausgestellt sind, gerichtlich aner kannt sein. Auch hierbei findet sich keine Bemerkung. Abg. Hensel: Unter den in dieserParagraphe bezeichne ten Urkunden sind, wie sich von selbst versteht, diejenigen Proto kolle inbegriffen, welche bei den Behörden über Kaufverhandlun gen, Unter Pfandeinsetzungen, Quittungen rc. ausgenommen wer den. Die Ansicht, daß solche Protokolle, gleich den Rccogni- tionsregistraturen, in Gegenwart einer zweiten Gerichtsperson, außer derjenigen, welche die Niederschrift besorgt, ausgenommen werden sollen, ist mir im practischen Leben streitig gemacht wor den, und ich kenne Behörden, bei denen auf den Grund solcher Registraturen, bei welchen ausschließlich der Niederschreibende
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