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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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<rber zugleich die der drohenden Gefahr verlangt, während zur Be gründung der Protestatio», worüber §. 146 handelt, die Beschei nigung der Existenz der Forderung nebst der vorhandenen Gefahr des Verlustes derselben vorschreibt, so hat dies darin seinen guten Grund, daß beider ersteren Art der Protestation (vgl. §§.13,51) die Gefahr in der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs undinden Wirkungen derselben liegt und daher nicht erst bescheinigt zu werden braucht, wogegen bei der zur Sicherung eines Hülfsobjects erhobenen Protestation (§. 46)diese Bescheinigung der Gefahr deswegen nöthig ist, weil die Protestation die Sicherung von Rechten bezweckt, welche nicht eintragbar sind, und welche daher von den Wirkungen der Oeffentlichkeit des Hypothckenbuchs nicht berührt werden. Uebri- gens ist zu gedenken, daß durch die Vorschrift in §. 146, nach welcher die vorhandene Gefahr des Verlustes der Forde rung zu bescheinigen ist, die Verordnung der Landesregierung vom 15. Marz 1821 (Gesetzsammlung vom Jahre 1821 S. 41), insofern eine Abänderung erleidet, als nach letzterer zur Begrün dung von Protestationen wider Veräußerung oder Verpfandung eines Grundstücks die Bescheinigung des Abfalles der Nah rung des Schuldners erfordert wird. Jedenfalls ist diese Abänderung sachgemäß, da eine Bescheinigung des Nahrungs abfalls in der Unbestimmtheit und Unsicherheit des Begriffs des selben in der Regel große praktische Schwierigkeiten fand. Die §. 146 wird unverändert zur Annahme empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 146 unver ändert an? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Braun: 147. Vormerkungen solcher Protestationen oder Vormerküngsge- suche, welche die Grund- und Hypothekenbchvrde nicht für geeig net zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch erkennt, finden im Grund- und Hypothekenbuch nicht statt. Nur bei Appellationen gegen die abfällige Entschließung der Grund- und Hypothekenbehorde auf eine Proteffation oder ein Vormerkungsgesuch, sei es nun, daß die Appellation nach Eröffnung der abfälligen Entschließung cingewendet, oder daß sie gleich eventuell mit dem Anbringen verbunden worden, ist die Grund- und Hypothekenbehörde verpflichtet, das Vorhanden sein der Appellation, falls solche nicht für unzulässig zu achten ist, durch, eine Bemerkung im Grund- und Hypothekenbuch kund zu machen. Wegen des weitern Verfahrens in dergleichen Fällen ist den Vorschriften wegen der Appellationen gegen das gerichtliche Ver fahren in Civilrechtssachen *) nachzugehen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 147an? — Wird einstimmig b ejaht. Referent Abg. Braun: §. 148. Veräußerungsverbot nach Eröffnung des Concurses. Wenn Concurs zum Vermögen eines Besitzers von Immo bilien eröffnet wird, so hat das Concursgericht solches derGrtmd- und Hypothekenbehorde ohne Verzug mitzutheilen und die Ein tragung eines Veräußerungsverbots in das Grund- und Hypo- thckenbuch zu veranlassen. *) Verordnung, die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in GvilrechtSsachen betreffend, vom 14. MaiM36. Diese Veranlassung ist auch ohne ausdrücklichen Antrag schon in der Mittheilung der Concurseröffnnng selbst begriffen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 148 an?— EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 149. Form der Grund-und Hypothekenbücher und der Einträge in dieselben. Die Grund- und Hypothekcnbücher sollen nach einem vor zuschreibenden Formular geführt und in dauerhaft gebundenen Großfoliobänden gehalten werden. Die Motive lauten: Zu §. 149. Die Aufstellung des Formulars, nach welchem die Grund- und Hypothekenbücher geführt werden sollen, mit allen Details, ist nicht Gegenstand des Gesetzes. Um jedoch bei der Vorlage des Gesetzentwurfs über die Grund - und Hypothekenbücher eine sinnliche Anschauung des Mechanismus und eine bestimmte Vor stellung von der Manipulation mit diesen Büchern zu gewähren, wie solche nach der Absicht der Negierung sein soll, nimmt man keinen Anstand, ein zu diesem Zweck entworfenes Schenusteines Grundstücksfoliums nebst einigen erläuternden Bemerkungen in den Beilagen unter und L mitzutheilen. ' Der Bericht sagt hierzu: Zu§. 149. Das Seite 71 diesem Gesetzentwürfe beigedruckte Formular ist zu billigen. Es ist insonderheit zu billigen, daß die tabellarische Form, wie solche die preußischen Hypothekenbücher haben, nicht ange nommen worden ist. Es ist ausgemacht (vergl. v. Gönner über die zweckmäßige Einrichtung des Hypothekenbuchs. München 1823, Neigebaur über die Möglichkeit einer einfachen Hy pothekenordnung, Hamm, 1822), daß dieVorschrist dieser Form nicht wenig dazu beigetragen habe, die Einführung der Hypothekenordnung in Preußen bedeutend zu vertheuern *). Dies ist auch leicht erklärlich, wenn man er wägt, daß bei der tabellarischen Form die Einträge in eine Rubrik auch zugleich den Raum in den andern Rubriken der Tabelle un benutzbar machen und so zu einer Voluminosität führen, welche die Anschaffung der Hypothekenbücher kostspielig, aber auch zu gleich letztere selbst unübersichtlich macht. Die tabellarische Form ist, wie v.G önn er a.a.O.S. 73 bemerkt, unstreitig da zweck- *) So erwähnt Neigebaur in der angezogenen Schrift, daß im Oberlandesgerichtsbe^irk von Cleve mit einer Bevölkerungszahl von 300,000 Menschen ohne eigentlich große und viele Städte der Bedarf an Papier für das Hypothekenbuch 1,000 Ries Jmperialpapier ü 20 Buch, und daher beinahe eine halbe Million Bogen betragen habe. DaS RieS (Jmperialpapier) kostete bei der größten Vorsicht, den Mindestfordernden auszumitteln, doch 25 Thlr. 12 Gr. —, das Papier allein 25,500 Thlr., das Bedrucken desselben mit den erforderlichen Rubriken 3,666 Thlr. (daS Ries zu 3 Thlr. 16 Gr. — gerechnet). Das Ganze, einschließlich des Einbindens der Bücher, betrug für die Bücher allein 29,966 Thlr. Wurde auch dieser Berechnung in der preußischen Staatszeitung als zu hoch widersprochen, und der diesfallsige Aufwand nur auf 17,735 Thlr. 21 Gr. 10 Pf. berechnet (preußische Staatszeitung 1822, Beilage zu Nr. 73), so weist doch v. Gönner am letztangcführten O. S. 110 nach, daß die Differenz nur scheinbar sei, und die Berechnung N ergeb« ur's sich von der Wirklichkeit nicht weit entferne.
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