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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wegen eines solchen Grundstücks gar kein weiterer Eintrag in das Grund - und Hypothekenbuch des andern Gerichts oder beziehend lich des andern Orts, wo es gelegen ist, auch nicht bei Besitzver- änderungen statt. Der Bericht sagt darüber: Zu 154,155. Zeither war cs üblich, daß, wenn ein Grundstück, welches Zubehörung eines anderen war, jedoch unter einer von der des letzteren verschiedenen Gerichtsbarkeit sich befand, verpfändet oder veräußert wurde, hie Behörde, welcher über dieses Grundstück die freiwillige Gerichtsbarkeit zustand, auch die diesfalls ein gegangenen Contracte zu bestätigen und bezüglich darein Consens zu ertheilen hatte. Jetzt, nach den vorliegenden HZ. des Ent wurfs, soll dieses Verhältniß völlig abgeändert werden, da fortan nur die Behörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Hauptgut liegt, die auf das Pertinenzstück zu geschehenden Einträge (Veräußerungen, Verpfändungen rc.) vorzunehmen haben soll. Dies ist am Schluffe der §§. 154 und 155 ausdrücklich be stimmt, ja es soll nach letzterer die Behörde, worunter das Per- tinenzgrundstück gehört, nicht einmal Besitzveränderungeo, welche mit diesem Grundstücke vorgehen, fernerhin in ihr Hypotheken buch eintragen können. Ist nun auch diese Abänderung eine Con sequenz der HZ. 56, 57 dieses Entwurfs, ist sie auch formell zur Übersichtlichkeit der Hypothekenbücher zweckmäßig, sowie zu Er sparung von Kosten und Weitläufigkeiten dienlich, so ist doch zu Beseitigung von Verlusten der Gerichtsinhaber nothwendig, daß eine Bestimmung ausgenommen werde, welche die Unver änderlichkeit der bei Veräußerungen und Verpfändungen der Grundstücke zeither üblichen und hergebrachten Gefälle ausspricht, weshalb sich die Deputation zum Antrag auf eine nach Z. 156 aufzunehmende, weiter unten angegebene Zusatzparagraphe veranlaßt sieht. Zu gleicher Zeit aber schien es ihr bedenklich, daß laut H. l55 die bisherige Grund- und Hypothekenbehörde des Pertinenzstückes nicht einmal die mit diesem vorgehenden Besitzveränderungen einzeichnen und daher auch keine Nachricht davon zu erhalten haben soll, da doch viele Verhältnisse, z. B. die der Heimathsangehörigkeit, der Verpflichtung zu Tragung von Parochiallasten, von Militairleistungen u. s. w. es räthlich machen, ja selbst erfordern, daß die zeirherige Hypothekenbehörde des Pertinenzstückes von der Person des jeweiligen Besitzers des selben in Kenntniß erhalten werde. Wenn daher auch die Depu tation die H. 154 in der Fassung des Entwurfs unverändert der Kammer zur Annahme empfiehlt, so beantragt sie dagegen, — und es haben sich die Herren Commissarien mit diesem Anträge einverstanden erklärt — die §. 155 in folgender Fassung anzunehmen: „So lange dieses Zubehörigkeitsverhältniß besteht, findet wegen eines solchen Grundstückes kein weiterer Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch des an dern Gerichts oder beziehendlich des andern Ortes, wo es gelegen ist, statt, ausgenommen, daß bei Pertinenz stücken unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts die Grund- und Hypothekenbehörde des Hauptgutes von vorgegangenen Besitzveränderungen jenem andern Ge richte durch Mittheilung einer Abschrift des auf dem Folium des Hauptgutes bewirkten Eintrags eines neuen Besitzers Nachricht zu geben hat, und dem an dern Gericht dann unbenommen ist, von dieser Besitz veränderung auf dem Folium des Pertinenzstückes ebenfalls Bemerkung zu machen." Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 154 unver ändert an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner frage ich: Nimmt die Kam mer §. 155 in der S. 769 und 770 des Berichts von der Depu tation empfohlenen Fassung an? — Wird ebenfalls einstim mig bejaht. Referent Abg. Braun: §. 156. Nur dann, wenn auf dem Hauptgute keine Schulden haf ten, oder wenn andernfalls die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Z. 57 die Einwilligung der Gläubiger in eine Grundstücksabtrennung vom Richter ergänzt werden darf, können und sollen auf Antrag des Besitzers in einer andern Flur gelegene Pertinenzstücke unter den Zubehörungen des Hauptgutes wegge lassen oder abgeschrieben und in das Grund- und Hypothekenbuch des Ortes, wo sie gelegen sind, als für sich bestehende (walzende) Grundstücke eingetragen werden. Bei den in einer und derselben Ortsflur mit dem Hauptgute gelegenen Pertinenzstücken hingegen findet Solches, außer dem Falle einer Abtrennung durch besondere Veräußerung, nicht statt. Es ist keine Bemerkung dazu gemacht worden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 156 an? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Braun: Im Berichte heißt es nun: Hiernächst schlägt die Deputation, unter Bezugnahme auf das oben Entwickelte, vor, nach §. 156, wogegen sich keine Erinnerung fand, folgenden Zusatz als §. 156 b einzuschalten: „Durch die in den §§. 154 ff. getroffenen Bestimmun gen werden auf Seiten der Inhaber der Gerichtsbarkeit über Pertinenzstücke Befugnisse zu Erhebung gewisser Abgaben bei Besitzveränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestcllungen, wo dergleichen hergebracht oder sonst rechtsgültig erworben sind, in keiner Weise ab geändert." Präsident v. Haase: Hat Jemand zu dieser H. Etwas zu erinnern? — Nimmt die Kammer die vorgeschlagene Zusatzpa ragraphe 156 b an? — Wird einhellig bejaht. Referent Abg. Braun: §. 157. Die Einträge und Vormerkungen im Grund - und Hypo thekenbuch müssen zwar vollständig, aber kurz und bündig abge faßt und in die ihnen zugewiesenen Stellen des Grund -- und Hy pothekenbuchs eingeschrieben werden. Es ist Nichts dabei zu bemerken gewesen. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand Etwas bei die ser §., die der Verordnung angehört, zu erinnern zu haben? Referent Abg. Braun: Z. 158. Jedem für sich bestehenden Eintrag in das Grund - und Hy-
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