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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Satz dieser §. in der von der Deputation S. 771 des Berichts (s. vorstehend) angegebenen Fassung an? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Wird die ganze §. in der beschlosse nen Maße angenommen? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Abg. Braun: §. 166. Inhalt der ersten Rubrik. In die erste Rubrik wird nächst der besondern Nummer, welche das Grundstück im Grund - und Hypothekenbuch erhält (§. 151), Folgendes eingeschrieben: der Name des Gutes, insofern es einen besondern Namen führt, die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach, z. B. Rittergut, Bauergut, Mühle, Gärtnernahrung, Haus, Weinberg u. s. w., die Brandkatasternummern der Gebäude, sämmtliche Zubehörungen an Grundstücken (§. 153) nach den Nummern des Flurbuchs, bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im Flurbuch des Ortes verzeichnet ist, die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, wo durch eine Beschränkung des jedesmaligen Besitzers in Verfügung über dasselbe bedingt wird, (§. 14, Nr. 2.) andere besondere Eigenschaften und Merkmale, auch Ge rechtsame des Grundstücks, welche nach §. 14 zur Auf nahme in das Grund- und Hypothekenbuch geeignet sind, die Neallasten, insoweit sie sich nach Z. 14, Nr. 5, zur Auf nahme in das Grund- und Hypothekenbuch überhaupt eignen, ein etwaiger Taxwerth oder letzter bekannter Kaufpreis des Grundstücks. (§. 14 a- E.) Der Bericht sagt hierüber: Dasselbe beantragt man für §. 166, und bemerkt hierbei nur noch, daß laut allerhöchsten Decrets, durch welches der gegenwärtige Gesetzentwurf vorgelegt wurde, die Grund- und Hypothekenbehörden, insoweit nöthig, Abschrif ten von den Flurbüchern erhalten werden. Was hingegen die Steuerkataster anlangt, welcher die Grund- und Hypothekenbe hörden, wie in manchen andern Fallen, so auch insonderheit bei Anlegung der ersten Rubrik benöthigt sind (vergl. §.208), so er klärten die Herren Commiffarien auf Anregen der Deputation, daß die Behörden, welche dieselben verfassungsmäßig zu führen hätten, sofern sie nicht zugleich die Grund- und Hypothekenbe hörden wären, auf dem Verordnungswege angewiesen werden würden, diese Kataster den Letzteren auf Verlangen zur erfor derlichen Einsicht vorzulegen. Abg.Klien: Es scheint mir doch, als wenn es ziemlich um ständlich werden würde, wenn die Bezirkssteuereinnehmer ange wiesen werden sollen, den Behörden die Kataster vorzulegen. Sollte cs nicht zur Vermeidung von Reisen wünschenswerth sein, daß sie ihnen wo möglich mitgetheilt würden; denn cs ist manchmal vielleicht so viel zu extrahiren, daß man mehre Lage dazu nölhig hat. Staatsminister v. Könneritz: Wenn es möglich und noth- wendig ist, wird eine Verfügung der Art auch getroffen werden; es können ihnen auch nach Befinden Abschriften mitgetheilt wer den. Allein ob es nothwendkg ist, ist noch sehr die Frage. Von den Flurbüchern bekommen sie Abschriften. Die Kataster dage gen sind, wie der Kammer erinnerlich sein wird, nicht durch den Complex der Güter, sondern blos nach dem Besitzverhältniß zu- sammengestrllt, so daß ein Besitzer, der ein, zwei, drei geschlossene Güter in demselben Flurbezirk hat, eine einzige Katasternummer bekommt. Es wird daher allerdings kein großes Interesse für die Hypothekenbehörde haben, die Kataster einzusehen. Im kle brigen wird die Regierung dafür sorgen, daß jede mögliche Er leichterung gewährt werde. Referent Abg. Braun: Wenn hier bestimmt ist, daß die Behörden sich der zeitherigen Steuerkataster bedienen sollen, so glaubt die Deputation, daß es nothwendig sei, daß diese den Be hörden auch zugänglich werden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 166 an? — Wird einstimmig angenommen. Referent Abg. Braun: §. 167. Veränderungen, welche sich an den in das Grund - und Hy pothekenbuch eingetragenen Gegenständen ereignen, sind in der nämlichen Rubrik zu bemerken. Daher entstehen in der ersten Rubrik Einträge, wenn Theile eines Grundstücks oder Gutskörpers abgetrennt, oder wenn Grundstücke neu hinzugeschlagen werden, wenn beschränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt wird, wenn einge tragene Reallasten abgelöset oder sonst aufgehoben, neue Real lasten , z. B. Ablösungsrenten, übernommen werden u. s. w. Präsident V. Haase: Die Deputation hat hierbei Nichts erinnert. — Nimmt die Kammer K.167 an? — Wird einhel lig angenommen. §.168. Inhalt der zweiten Rubrik. In die zweite Rubrik gehört Folgendes: Vor- und Zuname, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern Personen gleiches Namens erforderlich, sowie bei walzenden Grundstücken jedesmal Stand, Gewerbe und Wohnort des Besitzers oder der mehren Besitzer, der Besitztitel, wobei auch der Kaufpreis, wenn der Besitz titel in einem Kaufe besteht, Dispositionsbeschränkungen der in §. 15 unter Nr. 7 er wähnten Art. Referent Abg. Braun: Es ist hierbei Nichts bemerkt. Präsident v,Haase: Nimmt die Kammer §. 168 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 169. Wenn ein Grundstück vermöge letztwilliger Verordnung auf einen oder einige unter mehren Erben oder auch auf eine dritte Person unmittelbar übergeht, so bedarf es zur Eintragung des neuen Besitzers oder der mehren neuen Besitzer in das Grund- und Hypotheken buch keiner vorherigen Eintragung der sämmtliche» Erben als Zwischenbesitzer des Grundstücks. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 169 an? — Einhellig Ja.
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