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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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lchnshrrrlicher Genehmigung der Veräußerung nicht aufge hoben war, so wird hieran auch durch gegenwärtiges Gesetz Nichts geändert. Die Deputation bemerkt: Zu 8-171. Die Deputation verkannte keineswegs, daß die in dieser tz. enthaltene Bestimmung theilS in manchen Fällen drückend, z. B. da, wo ein Vertrag über die Veräußerung eines Grundstücks zwar abgeschlossen, die Vollziehung des Kaufes aber von dem Eintritt einer gewissen Bedingung oder vom Ablauf einer be stimmten Zeit noch abhängig gemacht wird, theils jeder sofortigen Umgehung bloßgestellt sei. Allein wenn eine derartige Vorschrift an sich zu Beseitigung von Ungewißheiten über die Eigenthums- verhältnisse, und zu Vermeidung von Irrungen und Processen darüber wünschenswerth und rathsam ist, andere in der Deputa tion zu Erreichung desselben Zweckes entstandene Vorschläge aber wiederum andere Bedenken hervorriefen, so kann die Deputation in der Ueberzeugung, daß die Vorschrift der §. wenigstens in vie len Fällen als Mittel dienen wird und kann, die Berichtigung der Besitztitel zu beschleunigen, ihrer Kammer nur anrathen, die, das zeitherige Recht (Mandat vom 2. Nov. 1825, Lehnsman- dat vom 30. April 1783, lit-VI. Z. 3) enthaltendes. 171 anzunehmen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer tz. 171 an? — Einmüthig Ja. Referent Abg. Braun: §. 172. Inhalt der dritten Rubrik. In die dritte Rubrik werden alle auf das Grundstück zu versichernden Forderungen mit Einschluß der Auszugsrechte (§. 40) eingetragen. Präsident v. Haase: Ich sehe soeben, daß bei dieser Ab stimmung nur 49 Mitglieder zugegen gewesen sind. Nachdem ein Abgeordneter, welcher sich vorher entfernt hatte, wieder eingetreten ist, äußert: Präsident 0. Haase: Ich wiederhole nunmehr die Frage, ob §. 171 angenommen wird? — Allgemein Ja. Präsident 0. Haase: Ich muß die verehrten Mitglie der ersuchen, wegen der heute stattsindenden Abwesenheit vieler unserer Eollegen bei ihrer Entfernung aus der Kammer darauf gefälligst Rücksicht zu nehmen, daß stets die beschlußfähige An zahl von Kammermitgliedern indem Sitzungssaale vorhanden bleibe, damit unsere Verhandlung nicht gestört werde. — Die §. 172 ist vorgelesen worden, ich frage: ob Jemand in Bezug auf diese Etwas zu bemerken hat? Nimmt die Kammer §. 172 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8.173. Jeder Eintrag einer Forderung soll enthalten: den Betrag der Forderung, Vor- und Zunamen, auch, soweit es zur Unterschei dung von andern gleichnamigen Personen nöthig, Stand, Gewerbe und Wohnort des Gläubigers, den Rechtstitel der Forderung, den Zinsfuß, wenn die Hypothek auch wegen verspro chener Zinsen bestehen soll. Soll sich die Hypothek auf Kosten als Nebenforderung mit erstrecken, so muß auch dieses im Eintrag der Forderung enthal ten sein. (H. 67.) Der Bericht sagt: Zu §. 173. Um die Mißdeutung zu verhüten, als ob der Richter auch dann berechtigt sei, über den speciellen Titel der Forderung und dessen Rechtsbeständigkeit Erörterungen anzustellen, wenn der Schuldner feine Einwilligung in Bestellung der Hypothek auf seinem Grundstücke crtheilt hat, beschloß die erste Kammer, die Worte: „den Rechtstitel der Forderung" auf der sechsten Zeile zu vertauschen mit „den Rechtstitel, nach §. 36 unter 1". Man empfiehlt, die Motive dieses Beschlusses anerkennend, die §. mit dieser Veränderung der Zustimmung der Kammer. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer H. 173 mit der von der Deputation empfohlenen Modifikation an? — Wird einhellig angenommen. Referent Abg. Braun: ß. 174. Bei Naturalauszügen sind die einzelnen darunter begriffe nen jährlichen Leistungen oder Abentrichtungen im Eintrag der Forderung nicht speciell auszudrücken, sondern es genügt eine all gemeine Bezeichnung. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer tz. 174 an? — Einhellig Ja. Referent Abg. Braun: 8.175. Ist eine und dieselbe Forderung auf verschiedene, mit eig nem Folium versehene Grundstücke im Grund - und Hypotheken buch desselben oder eines andern Gerichts eingetragen, so ist auf dem Folium eines jeden dieser Grundstücke an der Seite des Ein trags zu bemerken, auf welchen andern Grundstücken die Forde rung außerdem noch hastet. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer §.175 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8- 176. Hat bei einer in das Grund - und Hypothekenbuch einzu tragenden Forderung der-Schuldner sich das Recht Vorbehalten, eine andre Forderung mit gleichem Rang auf das Grundstück ein tragen zu lassen, so muß dieses im Eintrag jener Forderung mit ausgedrückt werden. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer 8-176 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: 8-177. Bei Hypotheken an Lehngütern ist im Eintrag der Forde rung auszudrücken, ob die Hypothek, beziehendlich bis zu welcher Höhe der Forderung sie mit lehnsherrlichem und mitbelehnschaft- lichem Cvnsens versehen sei oder nicht. (8- 34.) Präsident v. H aase: Gibt die Kammer ihre Zustimmung zu 8-177? — Einstimmig Ja.
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