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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Braun: s-178. Alle Forderungen, sie mögen förmlich eingetragen oder nur einstweilen vorgemerkt werden (§. 51), werden nach der Zeitfolge (tz. 131) eingeschrieben und mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet, doch werden blos vorgemerkte Forderungen durch den Beisatz: „Vorgemerkt" von den förmlich eingetragenen unterschieden. Werden späterhin Forderungen gelöscht, so bewirkt solches in der Reihenfolge dieser Zahlen keine Veränderung; von solchen gelöschten Forderungen werden aber im Auszuge, die aus dem Grund - und Hypothekenbuche ertheilt werden, nur die Num mern, unter denen sie eingetragen gewesen, mit dem Beisatz „ist gelöscht" ausgenommen. Erst wenn alle auf ein Grundstück eingetragenen Forderun gen gelöscht sind, wird für die nach der Zeit zur Eintragung ge langenden neuen Forderungen eine neue Zahlenreihe angefangen. Es ist hierbei Nichts bemerkt worden. Präsident V. Haase: Gibt die Kammer zu der tz. 178 ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: ß. 179. Wenn mehre Forderungen gleichzeitig zur Eintragung ge langen und gleichen Rang neben einander haben sollen, so ist die ses im Eintrag einer jeden dieser Forderungen auszudrücken. Es sagt der Bericht: Zu §. 179. Unter commissarischem Einverständniß und mit Bezug nahme auf den zu §. 91 vorgeschlagenen Zusatz beantragt man, den Eingang der §. also zu fassen: „Wenn mehre gleichzeitig zur Eintragung gelangte Forderungen gleichen Rang rc". und mit dieser Aenderung die Annahme der §. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist damit einverstanden, doch passend würde es sein, wenn statt des Wor tes „gelangten" gesetzt würde „gelangenden". Referent Abg. Braun: Ja, ich stimme dem ganz bei. Präsident 0. Haase: Ist dieKammer inBezug auftz. 179 mit der Deputation einverstand en? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: §. 180. Wenn ein hypothekarischer Gläubiger das Vorzugsrecht seiner Forderung einem spätem Gläubiger abtritt (§. 93), so muß dieses bei beiden Forderungen im Grund - und Hypothekenbuche bemerkt werden. Präsident v, Haase: Wenn Niemand bei dieser §., die der Verordnung angehört, Etwas erinnert, würden wir auf§. 181 übergehen. ReferentAbg. Braun: Ich werde mir erlauben, die §. 181 mit der §. 182 zusammenzunehmen. 8-181. . Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Da zwischentreten einer Cession, auf andere Personen übergeben, so ist eine besondere Eintragung dieser mit der Person des Inhabers II. los. der Forderung vorgegangenen Veränderung in das Grund - und Hypothckenbuch weder an sich, noch bei einer spater von fammt- lichen Erben vorgenommenen Cession oder Verpfändung erfor- dclich. §.182. Doch ist von Mehren, welchen eine in das Grund- und Hy pothekenbuch eingetragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Eintragung dieser Erwerbung in das Grund - und Hypothekenbuch, auch die Ausfertigung eines besondern Hy pothekenbriefs (§. 186) zu verlangen berechtigt. Der Bericht sagt: Zu §. 181. Die Z. 181 setzt voraus, daß eingetragene Forderungen titulo umver8ali vererbt werden. Darauf deuten die Worte hin: ohne Dazwischentreten einer Cession. Legatarien haben also auf die Vergünstigung der §. keinen Anspruch. Um die §., die man für nicht so klar erachtete, daß ihre Bedeutung und Tendenz ohne Schwierigkeit herauszusinden wäre, mehr zu verdeutlichen, ver einigte man sich mitdenHerren Commissarien in folgender Fassung der§.: Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Dazwischentreten einer Cession, auf andere Personen übergehen, so bedarf es einer besondern Eintragung der Erben als nunmehriger Inhaber der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch weder an sich, noch bei einer Cession oder Verpfändung, welche später von den Erben insgesammt vorgenommen wird", und rathet der Kammer an, in dieser Fassung die §. anzunehmen. Zu §.182. Der Grund dieser tz. liegt in der The'lbarkeit der Forderun gen ; es kann daher die Vorschrift der §. nur da zur Anwendung kommen, wo mebre Erben vorhanden sind. Die §. ist nothwen- dig, weil sie das Mittel bietet, wodurch ein Erbe, wenn er über den vererbten Antheil weiter verfügen will, sich zur Sache zulegi- timiren vermag. Um dies mehr hervorzuheben, schlägt die Depu tation der Kammer nachstehende, auf ihr Anregen von den Herren Commissarien gegebene Fassung für §. 182 zur Annahme vor: „Doch ist von Mehren, denen eine in das Grund- und Hypothckenbuch eingetragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Eintragung dieser Er werbung in das Grund- und Hypothekcnbuch, auch die Ausfertigung eines besonderenHypolhekenbriefs (§. 186) zu verlangen berechtigt, und es muß diese Eintragung vor ausgehen, wenn ein solcher seinen Antheil an der Forde rung besonders cediren oder verpfänden will." Präsident v. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Jemand in Bezug auf diese eben vorgelesenen beiden §§. Etwas bemerke? — Die Deputation und die königl. Herren Commissarien sind darin einverstanden, daß beide §§. eine andere Fassung erhalten. Die Fassung ist Ihnen soeben vorgetragen werden und findet sich im Bericht S. 773 und 774 (s. vorstehend). Ich frage die Kammer: ob sie §. 181 in dieser neuen Fassung annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer auch §. 182 in der veränderten Fassung an? — Die Annahme erfolgt eben falls einstimmig. 2*
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