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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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selbst ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder der über das Rechtsgeschäft aus gefertigten gerichtlichen Urkunde einverleibt und kann solchenfalls die Recognition beziehungsweise gefaßt werden. §.189. . Im letzten Fall, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund - und Hypothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch zur Grund lage gedient haben (§. 141), an Betheiligte wieder hinausgege ben werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Verhandlungen der Grund - und Hypothekenbehörde (§. 197) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden nicht schon früher der Grund- und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen Verhandlungen zu finden sind. §. 190. In einem Hypothekenbrief ist auszudrücken: der Name des hypothekarischen Gläubigers, wie er im Grund- und Hypothekenbuch eingetragen ist, ebenso der Name des Besitzers des verhafteten Grund stücks, das Grundstück selbst, auf welches die Forderung einge tragen worden, der Rechtstitel der Forderung, die Summe der eingetragenen Forderung, beziehendlich mit Erwähnung der Zinsen und Kosten (§§. 66, 67, 273), die Nummer, welche sic im Grund- und Hypothekenbuch erhalten hat (§. 178). Bei Lehngütern muß überdies im Hypothekenbrief bemerkt sein, ob die Hypothek mit Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten versehen ist oder nicht (tz 34,35). §.I9I. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund- und Hypo thekenbehörde überreichte Urkunde selbstgeschrieben oder derselben angehängt (§. 188), so kann, was die Person des Gläubigers und des Schuldners, ingleichen den Nechtstitel der Forderung an belangt, auf den Inhalt jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Punkte aber sind stets besonders im Hypothekenbrief auszudrücken. §. 192. Bei Recognitionsscheinen oder Hypothekenbriefen, welche auf eine eingereichte Urkunde selbst gebracht oder derselben ange hängt werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß solches auf eine Weise geschehe, die es unmöglich macht, Recognitionsschein oder' Hypothekenbrief von der Urkunde ohne sichtbare Beschädigung des erster» oder der letztem zu trennen. Die Deputation sagt zu §. 188: Es wäre zu Vermeidung von Mißbrauchen dienlich, wenn man vorschreiben könnte, daß hinkünstig die Hypothekenbriefe bei Löschung der Hypotheken zur Cassation jedesmal zurück gegeben werden müßten. Da aber eine solche Zurückgabe sich nicht als ein nothwendiges Erforderniß vorschreiben läßt, wenn man, was ohne Zweifel im Interesse der Bcthciligten rathsam und zu Verhütung eines schleppenden, weitläufigen Geschäfts ganges dienlich erscheint, vermeiden will, daß nicht überall da, wo ein solcher Brief abhanden gekommen, Edictalien erlassen werden müssen, so muß man von einer derartigen Bestimmung absehen. Doch würde wenigstens theilweise dieser Zweck erreicht werden, wenn in der zu diesem Gesetze erlassen werdenden Ausführungs verordnung die Hypothekenbchörden angewiesen würden, bei Löschung von Hypotheken für Rückgabe der darüber ausgestellten Hypothekenbriefe Seiten der Gläubiger sich möglichst zu be mühen : Deswegen rathet die Deputation ihrer Kammer: zu beschließen, in der ständischen Schrift einen Antrag auf Aufnahme einer Bestimmung des nur angegebenen Inhalts in die Ausführungsverordnung an die Staats- 'regierung zu stellen. Abg. v. Thielau: Ich wollte mir eine Anfrage an dm Herrn Referenten erlauben, ob nämlich der Hypothekengläubiger verpflichtet ist, das Dokument, wenn es verlangt wird, zurückzu geben, so daß man nicht verbunden ist, die Zahlung zu leisten, wenn das Document nicht zurückgegeben wird. Referent Abg. Braun: Es ist eb.n hier der Zweck des von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzes, daß der Richter darauf sehen solle, daß die Zurückgabe erfolge; allein dies als ein wirk liches Erforderniß vorzuschreibcn, möchte b.deutlich sein, da außerdem in den Fällen, wo durch irgend einen Zufall der Hypo thekenbrief verloren gegangen ist, Edictalvorladungrn nothwendig werden würden. Um die damit verbundene Kostspieligkeit zu vermeiden, glaubte die Deputation von einem Anträge darauf, daß nolhwendigerwcise der Hypothekenbrief zurückgegeben werden müsse, ehe die Cassation der Hypothek erfolge, absehen zu müssen. Abg. v. Thielau: Ich muß mich bei der Erklärung des Herrn Referenten um so mehr beruhigen, als ich ohnehin gegen das Ges-tz stimmen werde; zu bemerken muß ich mir jedoch er lauben, daß, da der Schuldner persönlich verhaftet bleiben soll, eine einmal ausgestellte Hypothek eine Präsumtion einer persön lichen Schuld in sich schließt, daß daher, wenn das Document noch existirt, der Besitzer desselben ein persönliches Klagerecht hat. Ich weiß nicht, ob es recht und billig ist, wenn man auf eine un bestimmte Zeit hinaus es in die Willkür des Gläubigers gibt, daß man nicht den Gläubiger zwingen kann, daß erdasausge- st llte Document zurückgibt. Die Weitläufigkeit trifft hier le diglich den Gläubiger, keineswegs den Schuldner; wenn der Hy pothekengläubiger gekündigt hat und er kann das Document nicht schaffen, so wird die Schuld beim Gerichte deponirt und er kann so lange nicht darüber disponiren, bis er das Document geschafft hat. Ich stelle keinen Antrag, da bei §. 78 meine Ansicht keinen Anklang gefunden hat, und ich will daher hiermit die Kammer nicht aufhalten. Wenn man nämlich aufs Ungewisse hinaus den Schuldner dem Gläubiger preisgcben will, daß er 60 bis 70 Jahre verhaftet bleibt, so sollte ich meinen, daß es die Billigkeit erfordert, daß der Gläubiger gezwungen werde, das Instrument zu schaffen. Staatsminister v. Könneritz: Die Bezahlung blos gegen Zurückgabe des Dokuments leisten zu wollen, ist nicht zulässig. Was der geehrte Abgeordnete hier erwähnt wegen der persönlichen Verpflichtung, so tritt hier gar nichts Anderes ein, als bei jedem andern Schuldvcrhältniß. Allerdings hat der Hypothekengläu biger, wenn er die Zahlung erhält, nicht das Recht, das Document zurückzubehallen, wenn er es noch hat und cs verlangt wird, aber nimmermehr kann der Schuldner die Zahlung verweigern aus dem Grunde, weil er das Document nicht zurückbekommen kann; denn er kann sich durch eine Quittung von jedem künftigen wei teren Ansprüche befreien.
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